Die Finanz­ver­wal­tung gewährt für eine haupt­be­ruf­li­che selb­stän­di­ge schrift­stel­le­ri­sche Tätig­keit eine Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le (H 18.2 EStH). Es ist nicht zu bean­stan­den, dass die Finanz­ver­wal­tung nur dann von einer haupt­be­ruf­li­chen selb­stän­di­gen schrift­stel­le­ri­schen Tätig­keit aus­geht, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge zeit­lich zu mehr als einem Drit­tel eines ver­gleich­ba­ren Voll­zeit­er­werbs schrift­stel­le­risch tätig sein muss.
Wird dem Arbeit­neh­mer ein betrieb­li­ches Arbeit­ge­ber-Fahr­zeug auch zur außer­dienst­li­chen Nut­zung über­las­sen, hat er den geld­wer­ten Vor­teil zu ver­steu­ern. Die­ser geld­wer­te Vor­teil wird nicht durch die AfA der Gara­ge gemin­dert, wenn kei­ne Ver­pflich­tung des Arbeit­neh­mers gegen­über dem Arbeit­ge­ber besteht, das Fahr­zeug in der Gara­ge unterzustellen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger war als Syn­di­kus­rechts­an­wal­t/-steu­er­be­ra­ter ange­stellt und erziel­te inso­weit Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit. Dane­ben ver­fass­te er steu­er­li­che Fach­bei­trä­ge und Kom­men­tie­run­gen und erhielt dafür Ver­gü­tun­gen. Die­se Ein­künf­te ord­ne­te der Klä­ger den Ein­künf­ten aus selb­stän­di­ger Arbeit zu. Die Klä­ge­rin war als Funk­ti­ons­ober­ärz­tin ange­stellt und erziel­te inso­weit Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit. Fer­ner erhielt sie Ver­gü­tun­gen für die Erstel­lung ärzt­li­cher Pati­en­ten­gut­ach­ten und aus einem Lehr­auf­trag. Die­se Ein­künf­te ord­ne­te sie den Ein­künf­ten aus selb­stän­di­ger Arbeit zu. Der Klä­ger mach­te pau­schal 30% der Ein­nah­men für eine haupt­be­ruf­li­che selb­stän­di­ge schrift­stel­le­ri­sche Tätig­keit als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend. Die Klä­ge­rin behan­del­te die Ein­nah­men aus einer Prü­fungs­ver­gü­tung gem. § 3 Nr. 26 EStG als steu­er­frei und zog von ihren Ver­gü­tun­gen für die Pati­en­ten­gut­ach­ten und den Ein­nah­men aus dem Lehr­auf­trag einen Betrag in Höhe von 30% der Ein­nah­men als Betriebs­aus­ga­ben ab.

Das Finanz­amt berück­sich­tig­te beim Klä­ger nur einen pau­scha­len Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug von 25% der Ein­nah­men für eine neben­be­ruf­lich aus­ge­üb­te schrift­stel­le­ri­sche und wis­sen­schaft­li­che Tätig­keit, begrenzt auf 614 € sowie bei der Klä­ge­rin nur 98 €. Eine Min­de­rung des geld­wer­ten Vor­teils des Klä­gers aus der Über­las­sung der Fahr­zeu­ge in Höhe der Gara­gen-AfA lehn­te das Finanz­amt ab.

Eine ord­nungs­ge­mä­ße Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung setzt grund­sätz­lich vor­aus, dass die Höhe der Betriebs­aus­ga­ben durch Bele­ge nach­ge­wie­sen wird. Eine förm­li­che Auf­zeich­nungs­pflicht besteht hin­ge­gen nicht. Für steu­er­min­dern­de Tat­sa­chen muss ein Steu­er­pflich­ti­ger auch bei einer Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung sei­ne Betriebs­aus­ga­ben so fest­hal­ten, bele­gen und auf­be­wah­ren, dass das Finanz­amt die­se auf Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit über­prü­fen kann. Eine Aus­nah­me hier­von bil­det die Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le in H 18.2 EStH. Die Ver­wal­tungs­an­wei­sung gibt eine Ver­ein­fa­chung für das Vor­lie­gen von Betriebs­aus­ga­ben vor, sodass inso­weit von den Finanz­äm­tern auch dar­auf ver­zich­tet wer­den kann, Bele­ge anzufordern.

Das Finanz­amt sieht in der Ver­wal­tungs­an­wei­sung eine spe­zi­fi­sche und aus­schließ­li­che Rege­lung für Ein­künf­te aus einer haupt­be­ruf­li­chen selb­stän­di­gen schrift­stel­le­ri­schen Tätig­keit vor. Zur Abgren­zung zwi­schen haupt­be­ruf­lich und neben­be­ruf­lich aus­ge­üb­ter schrift­stel­le­ri­schen Tätig­keit stellt das Finanz­amt auf die Kri­te­ri­en in § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungs­lei­ter-Pau­scha­le) ab. Für die Klä­ge­rin fehlt es bei die­sem Ver­ständ­nis schon an einer schrift­stel­le­ri­schen Tätig­keit, da die von ihr erstell­ten Pati­en­ten­gut­ach­ten nicht an die Öffent­lich­keit gerich­tet oder für die­se bestimmt waren. Für den Klä­ger ver­neint das Finanz­amt eine haupt­be­ruf­li­che selb­stän­di­ge schrift­stel­le­ri­sche Tätig­keit, da er nicht mehr als ein Drit­tel der Arbeits­zeit einer schrift­stel­le­ri­schen Voll­zeit­tä­tig­keit für sei­ne schrift­stel­le­ri­sche und wis­sen­schaft­li­che Tätig­keit auf­ge­wen­det hat. Die­se Aus­le­gung ist aus der Sicht des BFH nicht zu beanstanden.

Das Finanz­ge­richt hat auch zutref­fend ent­schie­den, dass die Gara­gen-AfA nicht den geld­wer­ten Vor­teil des Klä­gers aus der Über­las­sung der Dienst­wa­gen zur außer­dienst­li­chen Nut­zung bei den Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit mindert.

Quelle:BFH | Urteil | VIII R 29/20 | 03-07-2023