Für die Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le bei haupt­be­ruf­li­cher selb­stän­di­ger schrift­stel­le­ri­scher oder jour­na­lis­ti­scher Tätig­keit, aus wis­sen­schaft­li­cher, künst­le­ri­scher und schrift­stel­le­ri­scher Neben­tä­tig­keit sowie aus neben­amt­li­cher Lehr  und Prü­fungs­tä­tig­keit gilt: Pausch­be­trä­ge wer­den ohne Nach­weis gewährt, weil gesetz­lich unter­stellt wird, dass die­se Auf­wen­dun­gen ent­stan­den sind. Es ist aller­dings aus­ge­schlos­sen, zusätz­lich die tat­säch­li­chen Kos­ten gel­tend zu machen.

Die Höchst­be­trä­ge der Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le sind ab 2023 erhöht wor­den. Es ist nicht zu bean­stan­den, wenn bei der Ermitt­lung der vor­ge­nann­ten Ein­künf­te die Betriebs­aus­ga­ben wie folgt pau­scha­liert werden:

  • bei haupt­be­ruf­li­cher selb­stän­di­ger schrift­stel­le­ri­scher oder jour­na­lis­ti­scher Tätig­keit auf 30% der Betriebs­ein­nah­men aus die­ser Tätig­keit, höchs­tens jedoch 3.600 € (vor 2023: 2.455 €) jährlich
  • bei wis­sen­schaft­li­cher, künst­le­ri­scher oder schrift­stel­le­ri­scher Neben­tä­tig­keit (auch Vor­trags  oder neben­be­ruf­li­che Lehr  und Prü­fungs­tä­tig­keit), soweit es sich nicht um eine soge­nann­te Übungs­lei­ter-Tätig­keit han­delt, auf 25% der Betriebs­ein­nah­men aus die­ser Tätig­keit, höchs­tens jedoch 900 € (vor 2023: 614 €) jähr­lich. Der Höchst­be­trag von 900 € kann für alle Neben­tä­tig­kei­ten, die unter die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung fal­len, nur ein­mal gewährt werden.

Hin­weis: Anstel­le der Pau­scha­le kön­nen die höhe­ren tat­säch­li­chen Kos­ten gel­tend gemacht werden.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 6 – S 2246/20/10002 :001 | 05-04-2023