Bewir­tungs­kos­ten kön­nen nur dann als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den, wenn ein betrieb­li­cher Anlass für die Bewir­tung vor­liegt und die Auf­wen­dun­gen als ange­mes­sen anzu­se­hen sind. Bei einer Bewir­tung muss regel­mä­ßig eine Auf­tei­lung danach vor­ge­nom­men wer­den, ob die Gäs­te aus pri­va­ten oder geschäft­li­chen Grün­den ein­ge­la­den wur­den. Liegt eine gemischt ver­an­lass­te Bewir­tung vor, sind die Auf­wen­dun­gen regel­mä­ßig in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis, zum Bei­spiel nach der Anzahl der bewir­te­ten Per­so­nen und ihrer Zuord­nung zur pri­va­ten bzw. betrieb­li­chen Sphä­re, aufzuteilen.

In einem nächs­ten Schritt ist für die ertrag­steu­er­li­che Beur­tei­lung zu prü­fen, ob eine betrieb­li­che Ver­an­las­sung oder eine geschäft­li­che Ver­an­las­sung vor­liegt. Im Fal­le einer geschäft­li­chen Ver­an­las­sung sind Bewir­tungs­kos­ten ertrag­steu­er­lich nur zu 70% als Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig. Die Vor­steu­er ist hin­ge­gen – soweit alle umsatz­steu­er­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind – in bei­den Fäl­len zu 100% abzugsfähig.

Pra­xis-Bei­spiel:
Anläss­lich des 25-jäh­ri­gen Geschäfts­ju­bi­lä­ums lädt der Unter­neh­mer sei­ne Arbeit­neh­mer und sei­ne Geschäfts­freun­de zu einer Jubi­lä­ums­fei­er ein. An der Fei­er neh­men ins­ge­samt 36 Per­so­nen teil, und zwar

  • der Unter­neh­mer und sei­ne Ehefrau,
  • 16 Arbeit­neh­mer und
  • 18 Geschäfts­freun­de.

Die Bewir­tungs­kos­ten betra­gen 3.240 € zuzüg­lich 615,60 € Umsatz­steu­er. Die Umsatz­steu­er darf ins­ge­samt zu 100% als Vor­steu­er abge­zo­gen wer­den. Von den Net­to-Bewir­tungs­kos­ten von 3.240 € entfallen

  • auf die Arbeit­neh­mer­be­wir­tung 3.240 € : 36 × 16 = 1.440 €, die der Unter­neh­mer zu 100% abzieht,
  • auf den Unter­neh­mer und sei­ne Ehe­frau 3.240 € : 36 × 2 = 180 €, die zu 100% abge­zo­gen werden,
  • auf die Bewir­tung der Geschäfts­freun­de 3.240 € : 36 × 18 = 1.620 €, die nur zu 70% (1.134 €) abge­zo­gen wer­den dürfen.

Eine Bewir­tung liegt vor, wenn jemand auf Kos­ten des Unter­neh­mers oder Frei­be­ruf­lers mit Spei­sen, Geträn­ken und Genuss­mit­teln ver­kös­tigt wird. Hier­bei muss der Ver­zehr von Spei­sen und Geträn­ken jeweils im Mit­tel­punkt ste­hen. Der Anfall von Neben­leis­tun­gen wie Gar­de­ro­ben­ge­bühr und Trink­gel­der sind hier­bei regel­mä­ßig unschädlich.

Bei der Abgren­zung, ob eine Bewir­tung pri­vat und betrieb­lich ver­an­lasst ist, sind fol­gen­de Fak­to­ren zu beachten:

  • Es dür­fen nur geschäft­lich bzw. betrieb­lich ver­an­lass­te Bewir­tungs­kos­ten als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen werden.
  • Unan­ge­mes­se­ne Bewir­tungs­kos­ten dür­fen nicht abge­zo­gen wer­den. Eine abso­lu­te Betrags­ober­gren­ze gibt es aller­dings nicht. Die Prü­fung der Unan­ge­mes­sen­heit ist im jewei­li­gen Ein­zel­fall durchzuführen.
  • Bewir­tungs­kos­ten, die aus­schließ­lich oder über­wie­gend aus pri­va­tem Anlass ent­ste­hen, dür­fen nicht als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen werden.
  • Eine gering­fü­gi­ge pri­va­te Mit­ver­an­las­sung ist unschäd­lich. Lädt der Unter­neh­mer z. B. einen Geschäfts­freund, mit dem er auch pri­vat befreun­det ist, zu einem Geschäfts­es­sen ein, bleibt der geschäft­li­che Anlass erhal­ten, auch wenn wäh­rend des Essens ein pri­va­ter Gedan­ken­aus­tausch stattfindet.
  • Bewir­tungs­kos­ten, die glei­cher­ma­ßen betrieb­lich und pri­vat ver­an­lasst sind, kön­nen ins­ge­samt nicht als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den. Es han­delt sich um gemisch­te Auf­wen­dun­gen, die – wenn kein Auf­tei­lungs­maß­stab vor­han­den ist – ins­ge­samt nicht abge­zo­gen wer­den dürfen.
  • Eine betrieb­li­che Ver­an­las­sung liegt bei einer Ein­wei­hungs­fei­er auch dann noch vor, wenn der Umzug in die neue Pra­xis bereits Mona­te vor­her erfolgt ist.
  • Aus der zeit­li­chen Nähe zu einem pri­va­ten Ereig­nis (z. B. nur 2 Wochen nach dem Geburts­tag) darf nicht der Schluss gezo­gen wer­den, dass die Bewir­tung ins­ge­samt pri­vat ver­an­lasst ist. Ent­schei­dend ist die Zusam­men­set­zung des ein­ge­la­de­nen Per­so­nen­krei­ses. Die Lis­te der Gäs­te darf nicht gegen eine betrieb­li­che Ver­an­las­sung sprechen.
Quelle:Einkommensteuer-Richtlinie | Ver­öf­fent­li­chung | R 4.10 EStR | 10-10-2024