Com­pu­ter, Note­books, Net­books und Tablet-PCs wer­den in vol­lem Umfang als Betriebs­ver­mö­gen aus­ge­wie­sen, weil die pri­va­te Mit­nut­zung regel­mä­ßig gering­fü­gig ist. Für die steu­er­li­che Behand­lung kommt es gege­be­nen­falls dar­auf an, ob der Com­pu­ter zusam­men mit Peri­phe­rie­ge­rä­ten als ein­heit­li­ches Wirt­schafts­gut "Com­pu­ter­an­la­ge" ein­zu­stu­fen ist oder ob es sich um Ein­zel­wirt­schafts­gü­ter han­delt, die selb­stän­dig nutz­bar sind oder die nur eigen­stän­dig bewert­bar sind. Die­se Unter­schei­dung ist erfor­der­lich, um die Abschrei­bung zutref­fend zu ermitteln. 

Die Digi­ta­li­sie­rung umfasst die Com­pu­ter­hard­ware (ein­schließ­lich Kom­bi­na­ti­ons­ge­rä­te) sowie die Betriebs- und Anwen­der­soft­ware, die für die Daten­ein­ga­be und -ver­ar­bei­tung erfor­der­lich ist. Da die­se Wirt­schafts­gü­ter auf­grund des raschen tech­ni­schen Fort­schritts einem immer schnel­le­ren Wan­del unter­lie­gen. Lautz BMF kann eine betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er von einem Jahr zugrun­de gelegt wer­den. Das bedeu­tet, dass die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung zu 100% abge­schrie­ben wer­den kön­nen, unab­hän­gig davon, zu wel­chem Zeit­punkt die Anschaf­fung im Lau­fe eines Jah­res erfolgt ist. Die betrof­fe­nen Wirt­schafts­gü­ter unter­lie­gen der all­ge­mei­nen Abschrei­bungs­re­gel (§ 7 Abs. 1 EStG), sodass die Mög­lich­keit, eine betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er von einem Jahr zugrun­de zu legen, 

  • kei­ne beson­de­re Form der Abschrei­bung und
  • kei­ne neue Abschrei­bungs­me­tho­de darstellt;
  • auch han­delt es sich nicht um eine Sofort­ab­schrei­bung, wie es bei gering­wer­ti­gen Wirt­schafts­gü­tern der Fall ist.

Auch wenn grund­sätz­lich eine Nut­zungs­dau­er von einem Jahr anzu­neh­men ist, gilt, dass

  • die Abschrei­bung im Zeit­punkt der Anschaf­fung oder Her­stel­lung, mit­hin bei Fer­tig­stel­lung, beginnt,
  • die Wirt­schafts­gü­ter in das Bestands­ver­zeich­nis auf­zu­neh­men sind (R 5.4 EStR)
  • der Steu­er­pflich­ti­ge von die­ser Annah­me auch abwei­chen kann und
  • die Anwen­dung ande­rer Abschrei­bungs­me­tho­den grund­sätz­lich mög­lich ist.

Abschrei­bung pro-rata-tem­po­ris: Nur bei Wirt­schafts­gü­tern, deren Ver­wen­dung oder Nut­zung sich erfah­rungs­ge­mäß auf einen Zeit­raum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist der Teil der Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten anzu­set­zen, der bei gleich­mä­ßi­ger Ver­tei­lung die­ser Kos­ten auf die Gesamt­dau­er der Ver­wen­dung oder Nut­zung auf ein Jahr ent­fällt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Kon­se­quenz: Da Com­pu­ter­hard­ware und Soft­ware nun­mehr eine betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er von einem Jahr haben, erfolgt kei­ne Ver­tei­lung auf mehr als ein Jahr. Die soge­nann­te „pro-rata-tem­po­ris“ Rege­lung ist damit bereits nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgeschlossen. 

Hin­weis: Es ist zwei­fel­haft, ob die betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er von einem Jahr han­dels­recht­lich über­nom­men wer­den kann. Hier wird man wohl eher von einer Nut­zungs­dau­er von 3 Jah­ren aus­ge­hen müs­sen. Ein Com­pu­ter kann han­dels­recht­lich dann zu 100% abge­schrie­ben wer­den, wenn es sich um ein gering­wer­ti­ges Wirt­schafts­gut handelt. 

Kom­bi­na­ti­ons­ge­rä­te kön­nen nicht nur Peri­phe­rie­ge­rä­te eines PC sein, son­dern dar­über­hin­aus­ge­hen­de Funk­tio­nen haben. So kann ein Kom­bi­na­ti­ons­ge­rät als Dru­cker, Fax, Scan­ner und Kopie­rer ver­wen­det wer­den. Das Gerät ist dann mit sei­ner Funk­ti­on als Fax und Kopie­rer unab­hän­gig vom Com­pu­ter selb­stän­dig nutz­bar. Das Kom­bi­na­ti­ons­ge­rät ist daher ins­ge­samt als selb­stän­dig nutz­ba­res Wirt­schafts­gut ein­zu­stu­fen. Da ein Kom­bi­na­ti­ons­ge­rät selb­stän­dig nutz­bar ist, kann es auch ein gering­wer­ti­ges Wirt­schafts­gut sein.

Quelle:BMF-Schreiben | Gesetz­li­che Rege­lung | IV C 3 – S 2190/21/10002:025, § 6 Abs 2 EStG | 21-02-2022