Eine aus beruf­li­chem Anlass begrün­de­te dop­pel­te Haus­halts­füh­rung kann auch dann vor­lie­gen, wenn ein Steu­er­pflich­ti­ger sei­nen bis­he­ri­gen Haupt­h­aus­stand aus pri­va­ten Grün­den vom Beschäf­ti­gungs­ort weg­ver­legt und er dar­auf­hin in einer Woh­nung am Beschäf­ti­gungs­ort (in der dort bei­be­hal­te­nen Woh­nung) einen Zweit­haus­halt begrün­det, um von dort sei­ner bis­he­ri­gen Beschäf­ti­gung wei­ter nach­ge­hen zu kön­nen (soge­nann­ter Wegverlegungsfall).

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ger haben zwei Kin­der, die im Jahr 2016 einen Kin­der­gar­ten und ab 2017 eine Grund­schu­le und spä­ter eine wei­ter­füh­ren­de Schu­le am Beschäf­ti­gungs­ort besuch­ten. In einer an die Anschrift des Klä­gers am Beschäf­ti­gungs­ort gerich­te­ten Beschei­ni­gung über „Home-Office Tätig­keit“ führt der Arbeit­ge­ber des Klä­gers aus, dass die­ser sei­ne ver­trag­li­che Arbeits­leis­tung von sei­nem Home-Office aus erbrin­ge. Der Arbeits­ver­trag der Klä­ge­rin weist eben­falls den Beschäf­ti­gungs­ort als Anschrift der Klä­ge­rin aus. Eine Bestä­ti­gung ihres Arbeit­ge­bers über die im Jahr 2016 geleis­te­ten Arbeits­zei­ten ist eben­falls an die­se Anschrift der Klä­ge­rin gerich­tet. Die Beschei­de der Stadt über die Eltern­bei­trä­ge für den Kin­der­gar­ten sind eben­falls an die Adres­se am Beschäf­ti­gungs­ort der Klä­ger gerichtet. 

Die von den Klä­gern ange­ge­be­ne Woh­nung ist ein etwa­iger gemein­sa­mer Haus­halt mit den Eltern der Klä­ge­rin. Sie haben im Übri­gen weder dar­ge­legt noch nach­ge­wie­sen, dass sie über­haupt Kos­ten für einen Haus­stand in der ande­ren Woh­nung (z. B. Ver­brauchs­kos­ten, all­ge­mei­ne Kos­ten für Tele­fon, Grund­steu­er, Müll­ab­fuhr etc.) selbst getra­gen oder sich hier­an betei­ligt hät­ten. Sämt­li­che vor­ge­leg­ten Abrech­nun­gen über Ver­brauchs­kos­ten waren auf den Vater und/​oder die Mut­ter der Klä­ge­rin aus­ge­stellt. Eige­ne Zah­lungs­nach­wei­se haben die Klä­ger weder vor­ge­legt noch haben sie inso­weit etwas vor­ge­tra­gen. Das Finanz­amt hat daher eine beruf­lich ver­an­lass­te dop­pel­te Haus­halts­füh­rung abgelehnt.

Das Finanz­ge­richt hat ent­schie­den, dass das Finanz­amt die von den Klä­gern gel­tend gemach­ten Auf­wen­dun­gen für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung zu Recht nicht berück­sich­tigt hat. Eine aus beruf­li­chem Anlass begrün­de­te dop­pel­te Haus­halts­füh­rung kann zwar auch dann vor­lie­gen, wenn ein Steu­er­pflich­ti­ger sei­nen bis­he­ri­gen Haupt­h­aus­stand aus pri­va­ten Grün­den vom Beschäf­ti­gungs­ort weg­ver­legt und er dar­auf­hin in einer Woh­nung am Beschäf­ti­gungs­ort einen Zweit­haus­halt begrün­det, um von dort sei­ner bis­he­ri­gen Beschäf­ti­gung wei­ter nach­ge­hen zu kön­nen. Wenn der bis­he­ri­gen Haupt­h­aus­stand aus pri­va­ten Grün­den weg­ver­legt wird, muss sich dort also sein Erst- oder Haupt­haus­halt befin­den. Das setzt vor­aus, dass sich am Lebens­mit­tel­punkt ein eige­ner Haus­stand befin­det, ver­bun­den mit dem Inne­ha­ben einer Woh­nung sowie einer finan­zi­el­len Betei­li­gung an den Kos­ten der Lebensführung.

Fazit: Wenn bei­de Ehe­gat­ten wäh­rend der Woche gemein­sam in einer Woh­nung zusam­men­le­ben und an den Wochen­en­den und im Urlaub eine ande­re Woh­nung nut­zen, ist im All­ge­mei­nen davon aus­zu­ge­hen, dass der Lebens­mit­tel­punkt in der Woh­nung ist, von der aus bei­de regel­mä­ßig ihre Arbeits­stät­te auf­su­chen. Die Klä­ger haben die Vor­aus­set­zun­gen für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung somit nicht in aus­rei­chen­dem Maße nachgewiesen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Köln, 11 K 3123/18 | 21-06-2023