Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten sind die Auf­wen­dun­gen für Dienst­leis­tun­gen zur Betreu­ung eines Kin­des. Die Betreu­ung muss nicht im Eltern­haus statt­fin­den. Begüns­tigt ist jedoch nur die behü­ten­de oder beauf­sich­ti­gen­de Kin­der­be­treu­ung. Das heißt, dass die Betreu­ung von Enkel­kin­dern wäh­rend der Feri­en grund­sätz­lich eine begüns­tig­te Dienst­leis­tung sein kann. Aller­dings kön­nen die Auf­wen­dun­gen für Kin­der­be­treu­ung durch Ange­hö­ri­ge nur berück­sich­tigt werden, 
•    wenn den Leis­tun­gen kla­re und ein­deu­ti­ge Ver­ein­ba­run­gen zu Grun­de liegen, 
•    die­se zivil­recht­lich wirk­sam zustan­de gekom­men sind,
•    wenn sie inhalt­lich dem ent­spre­chen, was zwi­schen Frem­den üblich ist und
•    tat­säch­lich so auch durch­ge­führt wer­den und die Leis­tun­gen nicht übli­cher­wei­se auf fami­li­en­recht­li­cher Grund­la­ge unent­gelt­lich erbracht werden.

Pra­xis-Bei­spiel:
Machen die Eltern oder ein Eltern­teil für ihre bei­den Kin­der, die zu ihrem Haus­halt gehö­ren, z. B. neben den Zah­lun­gen für einen Kin­der­hort und einen Kin­der­gar­ten Auf­wen­dun­gen für Fahrt­kos­ten als Kin­der­be­treu­ung durch die Groß­el­tern gel­tend, müs­sen kla­re Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen wor­den sein. Kön­nen die Eltern kei­ne Rech­nun­gen vor­le­gen und wur­den die Zah­lun­gen auch nicht durch Über­wei-sun­gen nach­ge­wie­sen, ist das Finanz­amt berech­tigt, die Berück­sich­ti­gung der Fahrt­kos­ten abzu-lehnen.

Leis­tun­gen in Geld oder Gel­des­wert für Dienst­leis­tun­gen zur Betreu­ung eines Kin­des ein­schließ­lich der Erstat­tun­gen an die Betreu­ungs­per­son (z. B. von Fahrt­kos­ten) gehö­ren zu den begüns­tig­ten Auf­wen­dun­gen, wenn die Leis­tun­gen im Ein­zel­nen in einer Rech­nung oder einem Ver­trag auf­ge­führt wer­den. Wird z. B. bei einer ansons­ten unent­gelt­lich erbrach­ten Betreu­ung ein Fahrt­kos­ten­er­satz gewährt, so ist die­ser zu berück­sich­ti­gen, wenn hier­über eine Rech­nung erstellt wird. 

Das heißt, Vor­aus­set­zung für die Inan­spruch­nah­me der Steu­er­ermä­ßi­gung ist, dass der Steu­er­pflich­ti­ge für die Auf­wen­dun­gen eine Rech­nung erhal­ten hat und die Zah­lung auf das Kon­to des Erbrin­gers der Leis­tung erfolgt ist. Die Fahrt­kos­ten kön­nen also als Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den, wenn von vorn­her­ein eine Erstat­tung der Fahr­kos­ten ver­ein­bart wor­den ist. Das ent­spricht dem Urteil des Finanz­ge­richts Nürn­berg vom 30.05.2018 (3 K 1382/17). Ein Indiz dafür ist, dass die Fahrt­kos­ten auch zeit­nah über­wie­sen werden.

Tat­sa­che ist, dass eine Betreu­ung des Kin­des durch die Groß­el­tern statt­fin­det, wenn die­se das Kind von den Eltern abho­len und wäh­rend der Feri­en in ihren Haus­halt auf­neh­men. Erstat­ten die Eltern den Groß­el­tern ver­ein­ba­rungs­ge­mäß die Fahrt­kos­ten, dann ist es sinn­voll, wenn die Eltern ihre Auf­wen­dun­gen als Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten gel­tend machen, auch wenn die Aner­ken­nung unge­wiss ist.

Aller­dings ist die Rechts­la­ge unsi­cher, wie das Urteil des Finanz­ge­richts des Saar­lan­des vom 15.5.2019 (1 K 1105/17) zeigt. Das Urteil ist im Zusam­men­hang mit Fahrt­kos­ten bei haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen ergan­gen. Das Finanz­ge­richt führt hier­zu aus, dass die allei­ni­ge Begüns­ti­gung von Fahrt­kos­ten­er­stat­tun­gen an unent­gelt­lich han­deln­de Per­so­nen (hier: zwi­schen Mut­ter und Toch­ter) dem Geset­zes­zweck nicht gerecht wür­de. Die Ver­ein­ba­run­gen wür­den einem Fremd­ver­gleich nicht stand­hal­ten. Denn eine dau­er­haf­te unent­gelt­li­che Dienst­leis­tung bei der Hil­fe im Haus­halt wür­de ein frem­der Drit­ter nicht leis­ten. Für der­ar­ti­ge Leis­tun­gen (z. B. Rei­ni­gung der Woh­nung) ist ein Markt vor­han­den, auf dem es zahl­rei­che Anbie­ter gibt, die regel­mä­ßig ein Ent­gelt ver­lan­gen. Dass die Mut­ter ihrer Toch­ter monat­lich einen Fahrt­kos­ten­er­satz über­wie­sen hat, ändert nichts an die­ser Beur­tei­lung. Der Fahrt­kos­ten­er­satz stellt die Erstat­tung von Aus­la­gen und nicht die Ver­gü­tung für die eigent­li­che Arbeits­leis­tung dar. 

Fazit: Die Anfor­de­run­gen bei Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten und haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen sind ähn­lich, sodass das Urteil des Finanz­ge­richts des Saar­lan­des nicht außer Acht gelas­sen wer­den kann. Hin­zu kommt, dass auch der Zeit­punkt der Über­wei­sung der Fahrt­kos­ten an die Groß­el­tern eine Rol­le spielt. Erfolgt die Über­wei­sung mit deut­li­cher Ver­zö­ge­rung, spricht dies dafür, dass die Ver­ein­ba­rung der Fahrt­kos­ten­über­nah­me erst nach­träg­lich erfolgt ist. Dann ist eine Berück­sich­ti­gung regel­mä­ßig nicht möglich.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | §10 | 21-12-2023