Kos­ten­er­stat­tun­gen eines kirch­li­chen Arbeit­ge­bers an sei­ne Beschäf­tig­ten für die Ertei­lung erwei­ter­ter Füh­rungs­zeug­nis­se, zu deren Ein­ho­lung der Arbeit­ge­ber zum Zwe­cke der Prä­ven­ti­on gegen sexua­li­sier­te Gewalt kir­chen­recht­lich ver­pflich­tet ist, füh­ren nicht zu Arbeitslohn.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Diö­ze­se und die ihr zuge­ord­ne­ten Kir­chen­ge­mein­den, Dienst­stel­len und sons­ti­ge Ein­rich­tun­gen beschäf­ti­gen als freie Trä­ger Arbeit­neh­mer im sozia­len Bereich, ins­be­son­de­re Geist­li­che, Leh­rer, Erzie­her und Sozi­al­ar­bei­ter. Die Ver­ord­nung zur Prä­ven­ti­on gegen sexua­li­sier­te Gewalt an Min­der­jäh­ri­gen und schutz- oder hil­fe­be­dürf­ti­gen Erwach­se­nen für die Diö­ze­se ent­hielt die Bestim­mung, dass im regel­mä­ßi­gen Abstand von 5 Jah­ren ein erwei­ter­tes Füh­rungs­zeug­nis vor­zu­le­gen sei. Die Kos­ten über­nahm der kirch­li­che Arbeit­ge­ber und behan­del­te sie als lohn­steu­er­freie Kos­ten­über­nah­me. Das Finanz­amt führ­te eine Lohn­steu­er-Außen­prü­fun­gen durch und ver­trat die Auf­fas­sung, dass die erstat­te­ten Auf­wen­dun­gen für die Ertei­lung von erwei­ter­ten Füh­rungs­zeug­nis­sen als steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn zu erfas­sen sei­en. Das Finanz­amt setz­te die Lohn­steu­er pau­schal mit 25% fest.

Der BFH hat ent­schie­den, dass von den Kos­ten­er­stat­tun­gen zu Recht kei­ne Lohn­steu­er ein­be­hal­ten wur­de. Denn die Erstat­tung der Auf­wen­dun­gen für die Ein­ho­lung der erwei­ter­ten Füh­rungs­zeug­nis­se hat bei den betrof­fe­nen Arbeit­neh­mern nicht zum Zufluss von Arbeits­lohn geführt. Vor­tei­le, die der Arbeit­ge­ber im ganz über­wie­gend eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­se gewährt, besit­zen kei­nen Arbeits­lohn­cha­rak­ter. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleit­um­stän­den wie Anlass, Art und Höhe des Vor­teils der jeweils ver­folg­te betrieb­li­che Zweck ergibt. Steht die betrieb­li­che Ziel­set­zung ganz im Vor­der­grund, ist das damit ein­her­ge­hen­de eige­ne Inter­es­se des Arbeit­neh­mers, den betref­fen­den Vor­teil zu erlan­gen, zu vernachlässigen.

Vor­tei­le, die sich bei objek­ti­ver Wür­di­gung aller Umstän­de nicht als Ent­loh­nung, son­dern ledig­lich als not­wen­di­ge Begleit­erschei­nung betriebs­funk­tio­na­ler Ziel­set­zun­gen erwei­sen, sind nicht als Arbeits­lohn anzu­se­hen. Die Ein­ho­lung der erwei­ter­ten Füh­rungs­zeug­nis­se durch die Arbeit­neh­mer erfolg­te hier­nach, weil die kirch­li­chen Rechts­trä­ger, nicht aber die Arbeit­neh­mer (kir­chen­recht­lich) dazu ver­pflich­tet waren. Es han­delt sich nicht um eine Zuwen­dung an die Arbeit­neh­mer, wenn der Arbeit­ge­ber aus­schließ­lich eine eige­ne, ins­be­son­de­re nicht gegen­über den Arbeit­neh­mern bestehen­de Ver­pflich­tung erfüllt.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 10/22 | 07-02-2024