Mit der Steu­er­ermä­ßi­gung des § 35c Ein­kom­men­steu­er­ge­setz wer­den ener­ge­ti­sche Maß­nah­men an zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutz­ten Gebäu­den geför­dert. Für die mit der Steu­er­erklä­rung ein­zu-rei­chen­de Beschei­ni­gung über die durch­ge­führ­ten Maß­nah­men stellt das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen in Abstim­mung mit den Län­dern ein neu­es Mus­ter bereit, das mit dem BMF-Schrei­ben ver­öf­fent­licht wird.

Zum 1. Janu­ar 2025 wur­den die bis­he­ri­gen Mus­ter­be­schei­ni­gun­gen zu einem ein­heit­li­chen Mus­ter zusam­men­ge­führt. Fach­un­ter­neh­men und aus­stel­lungs­be­rech­tig­te Per­so­nen kön­nen daher für Maß­nah­men, mit deren Umset­zung 2025 begon­nen wird, auf das­sel­be Mus­ter zurück­grei­fen. Mit dem BMF-Schrei­ben vom 23.12.2024 wer­den die Beschei­ni­gun­gen für die steu­er­li­che För­de­rung der ener­ge­ti­schen Gebäu­de­sa­nie­rung aktualisiert.

Die Steu­er­ermä­ßi­gung für ener­ge­ti­sche Maß­nah­men kann nur bean­tragt wer­den, wenn das Gebäu­de zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt wird. Begüns­tigt sind die Woh­nung im eige­nen Haus, die Woh­nung in einem Feri­en­haus oder eine Feri­en­woh­nung, die im (Allein- oder Mit-) Eigen­tum steht sowie Woh­nun­gen im (Allein- oder Mit-)Eigentum, die im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung genutzt wer­den, wenn das Objekt aus­schließ­lich zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt und nicht (auch nicht kurz­fris­tig) ver­mie­tet wird.

Begüns­tig­te ener­ge­ti­sche Maß­nah­men sind:

  • Wär­me­däm­mung von Wänden,
  • Wär­me­däm­mung von Dachflächen,
  • Wär­me­däm­mung von Geschossdecken,
  • Erneue­rung der Fens­ter oder Außentüren,
  • Erneue­rung oder Ein­bau einer Lüftungsanlage,
  • Erneue­rung der Heizungsanlage,
  • Ein­bau von digi­ta­len Sys­te­men zur ener­ge­ti­schen Betriebs- und Ver­brauchs­op­ti­mie­rung und
  • Opti­mie­rung bestehen­der Hei­zungs­an­la­gen, sofern die­se älter als zwei Jah­re sind.

Geför­dert wer­den auch ener­ge­ti­sche Maß­nah­men an Zube­hör­räu­men eines begüns­tig­ten Objekts wie z. B. Kel­ler­räu­me, Abstell­räu­me, Boden­räu­me, Tro­cken­räu­me, Hei­zungs­räu­me und Gara­gen, wenn die ener­ge­ti­sche Maß­nah­me zusam­men mit der ener­ge­ti­schen Maß­nah­me des begüns­tig­ten Objekts erfolgt, z. B. durch Däm­mung der Kel­ler­de­cke. Für ener­ge­ti­sche Maß­nah­men bei Gebäu­den, die zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt wer­den, gibt es im Jahr der Fer­tig­stel­lung und im Fol­ge­jahr einen Abzug von der Steu­er­schuld in Höhe von 7% der Auf­wen­dun­gen, höchs­tens jedoch 14.000 € und im dar­auf­fol­gen­den Jahr 6% der Auf­wen­dun­gen, höchs­tens jedoch 12.000 €.

Vor­aus­set­zung ist, dass die Auf­wen­dun­gen durch eine nach amt­li­chem Mus­ter erstell­te Beschei­ni­gung des aus­füh­ren­den Fach­un­ter­neh­mens nach­ge­wie­sen wer­den. Die Beschei­ni­gun­gen müs­sen dem vom BMF ver­öf­fent­lich­ten Mus­ter ent­spre­chen. Vom Inhalt, Auf­bau und von der Rei­hen­fol­ge der Anga­ben des amt­li­chen Mus­ters darf nicht abge­wi­chen werden.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 1 – S 2296-c/20/10003 :008 | 22-12-2024