Die Kor­rek­tur eines Doku­ments, das dem Schrift­form­erfor­der­nis, das für den Vor­steu­er­ab­zug maß­geb­lich ist, nicht ent­spricht, kann nicht mit Wir­kung für die Ver­gan­gen­heit berich­tigt wer­den. Grund: In die­sem Fall liegt kei­ne Rech­nungs­be­rich­ti­gung vor, son­dern eine erst­ma­li­ge Rechnungserteilung.

Rück­wir­ken­de Siche­rung des Vor­steu­er­ab­zugs: Eine feh­ler­haf­te Rech­nung kann zwar jeder­zeit berich­tigt wer­den. Es müs­sen nur die feh­len­den oder unzu­tref­fen­den Anga­ben durch ein Doku­ment, das spe­zi­fisch und ein­deu­tig auf die Rech­nung bezo­gen ist, über­mit­telt wer­den. Die Berich­ti­gung einer Rech­nung wirkt jedoch nicht zurück, wenn wesent­li­che Bestand­tei­le der Rech­nung feh­len oder feh­ler­haft sind. Der Vor­steu­er­ab­zug ist dann erst für den Zeit­raum mög­lich, in wel­chem dem Leis­tungs­emp­fän­ger die berich­tig­te Rech­nung über­mit­telt wird bzw. dem Berich­ti­gungs­an­trag nach Besei­ti­gung der Gefähr­dung des Steu­er­auf­kom­mens ent­spro­chen wird.

Wich­tig! Es kommt also dar­auf an, ob über­haupt eine Rech­nung vor­liegt bzw. wel­che Anga­ben in der Rech­nung feh­len oder feh­ler­haft sind (EuGH-Urteil vom 15.6.2016, C-518/14 und BFH-Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15). Nur bei nicht „wesent­li­chen“ Daten ist eine rück­wir­ken­de Berich­ti­gung mög­lich In die­sen Fäl­len bleibt mit einer Rech­nungs­be­rich­ti­gung der Anspruch auf den Vor­steu­er­ab­zug im Jahr der erst­ma­li­gen Rech­nungs­er­tei­lung bestehen. Vor­aus­set­zung ist, dass eine soge­nann­te rück­wir­kend berich­ti­gungs­fä­hi­ge Rech­nung vor­liegt. Das heißt, es muss eine Rech­nung vor­lie­gen, die außer­dem rück­wir­kend berich­ti­gungs­fä­hig ist. Dazu muss sie Anga­ben zum Rech­nungs­aus­stel­ler, Leis­tungs­emp­fän­ger, zur Leis­tungs­be­schrei­bung sowie zum Ent­gelt ent­hal­ten und die Umsatz­steu­er geson­dert ausweisen. 

Der BFH hat die Revi­si­on zurück­ge­wie­sen, weil es hier nicht dar­auf ankommt, dass "die grund­sätz­li­che Rück­wir­kung einer Rech­nungs­be­rich­ti­gung" all­ge­mein bestä­tigt wird. Im Streit­fall man­gelt es dar­an, dass das ursprüng­li­che Abrech­nungs­do­ku­ment nicht in Schrift­form vor­liegt. Kon­se­quenz ist somit, dass es nicht um die Rück­wir­kung einer erst­ma­li­gen Rech­nung geht. Damit fehlt es an der Grund­la­ge für "eine offen­sicht­li­che Diver­genz sowohl zur Recht­spre­chung des EuGH als auch zu der­je­ni­gen des BFH" in Bezug auf die Fra­ge der Rück­wir­kung einer Rechnungsberichtigung.

Quelle:BFH | Beschluss | V B 61/23 | 29-05-2025