Eine Grund­stücks­schen­kung ist noch nicht aus­ge­führt, wenn auf­grund einer ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung der Beschenk­te von der Ein­tra­gungs­be­wil­li­gung erst zu einem spä­te­ren Zeit­punkt Gebrauch machen darf. In die­sem Fall wird die Zuwen­dung erst zu die­sem spä­te­ren Zeit­punkt aus­ge­führt. Haben die Ver­trags­par­tei­en daher bei einer gemischt­frei­ge­bi­gen Grund­stücks­schen­kung eine Voll­zugs­hem­mung ver­ein­bart, wonach der bevoll­mäch­tig­te Notar von der Ein­tra­gungs­be­wil­li­gung erst dann Gebrauch machen darf, wenn die Zah­lung des Kauf­prei­ses nach­ge­wie­sen ist, ist die gemischt-frei­ge­bi­ge Schen­kung erst in die­sem Zeit­punkt ausgeführt.

Pra­xis-Bei­spiel: 
Mit nota­ri­el­lem Ver­trag ver­pflich­te­te sich die Eigen­tü­me­rin eines Grund­stücks gegen Zah­lung eines Bar­kauf­prei­ses in Höhe von 260.000 € sowie einer monat­lich im Vor­aus zu zah­len­den Ren­te in Höhe von 1.000 € zu über­tra­gen. Zudem ver­pflich­te­te sich die Klä­ge­rin, die Eigen­tü­me­rin des Grund­stücks zu pfle­gen, für sie zu kochen, sie zu waschen und erfor­der­li­che Gän­ge zum Arzt und/​oder zur Apo­the­ke vor­zu­neh­men, soweit sie hier­zu nicht mehr in der Lage sein soll­te. Das Grund­stück ist mit einem Miets­haus bestehend aus acht Woh­nun­gen und zwei Kel­ler­ge­wer­be­räu­men bebaut. Die Eigen­tü­me­rin bewohn­te eine der Woh­nun­gen, für die sie sich ein lebens­lan­ges unent­gelt­li­ches Wohn­recht zurück­be­hielt. Der Jah­res­wert des Wohn­rechts wur­de in der nota­ri­el­len Urkun­de mit 12.000 € angesetzt.

Der Kauf­preis war durch Über­wei­sung auf ein Notar­an­der­kon­to zu ent­rich­ten. Die Über­ga­be des Grund­stücks soll­te am Tag des Ein­gangs des Bar­kauf­prei­ses, spä­tes­tens am 1.2.2013 erfol­gen. Der Notar wur­de ange­wie­sen, eine Ver­trags­aus­fer­ti­gung mit der Auf­las­sungs­er­klä­rung dem Grund­buch­amt ein­zu­rei­chen, sobald ihm alle Unter­la­gen vor­lie­gen und alle ver­trag­li­chen Bedin­gun­gen für deren Ein­rei­chung erfüllt oder sicher­ge­stellt sind, ins­be­son­de­re die Zahluing des Kauf­prei­ses ohne even­tu­el­le Zin­sen. Die Eigen­tü­me­rin ver­starb am 24.11.2012 noch vor Ein­tra­gung des Eigen­tums­wech­sels. Die Klä­ge­rin ist die Erbin und wur­de am 15.2.2013 als Eigen­tü­me­rin des Grund­stücks in das Grund­buch ein­ge­tra­gen. Das Finanz­amt setzt Schen­kung­steu­er fest, weil es davon aus­ging, dass die Schen­kung mit dem Abschluss des nota­ri­el­len Ver­trags voll­zo­gen wor­den sei. Hier­ge­gen leg­te die Klä­ge­rin Ein­spruch ein. 

Der BFH muss­te nun über den Zeit­punkt der gemisch­ten Schen­kung von Immo­bi­li­en im Rah­men der Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er ent­schei­den Die Par­tei­en hat­ten eine Klau­sel auf­ge­nom­men, die den Notar dar­an hin­der­te, die Eigen­tums­über­tra­gung im Grund­buch vor­neh­men zu las­sen, bis die Zah­lung des Kauf­prei­ses nach­ge­wie­sen war. 

Das Finanz­ge­richt Ham­burg hat­te zuvor ent­schie­den, dass die Schen­kung bereits mit dem nota­ri­el­len Ver­trag aus­ge­führt wor­den sei. Der BFH hat die­ses Urteil auf­ge­ho­ben und die Sache zur erneu­ten Prü­fung zurück­ver­wie­sen. Der BFH betont, dass die Schen­kung erst dann aus­ge­führt wor­den ist, wenn alle ver­trag­li­chen Bedin­gun­gen, ein­schließ­lich der Zah­lung des Kauf­prei­ses, erfüllt sind. Dies bedeu­tet, dass die Schen­kung­steu­er erst zum Zeit­punkt der tat­säch­li­chen Zah­lung des Kauf­prei­ses ent­ste­hen kann.

Der BFH hat den Fall an das Finanz­ge­richt Ham­burg zurück­ver­wie­sen, damit die­ses fest­stellt, ob und wann der Kauf­preis gezahlt wur­de und damit, ob und ggf. wann die Schen­kung tat­säch­lich aus­ge­führt wur­de. Soll­te sich her­aus­stel­len, dass die Schen­kung vor dem Tod des Schen­kers nicht aus­ge­führt wur­de, ist die Schen­kung nicht voll­zo­gen. Kon­se­quenz ist, dass dann der Bescheid über die Schen­kung­steu­er ersatz­los auf­zu­he­ben ist.

Quelle:BFH | Urteil | II R 11/21 | 20-08-2024