Die Bun­des­rechts­an­walts­kam­mer hat zu einer Ver­fas­sungs­be­schwer­de des FDP-Vor­stands Stel­lung genom­men. Sie kam zu dem Ergeb­nis, dass die Wei­te­r­erhe­bung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags über das Jahr 2020 hin­aus ver­fas­sungs­recht­lich nicht mehr zuläs­sig ist, weil sie nicht mehr durch Arti­kel 106 Abs. 1 Nr. 5 des Grund­ge­set­zes gedeckt ist. Das Grund­ge­setz lässt zusätz­li­che Abga­ben nur als ergän­zen­de Abga­ben bei Bedarfs­spit­zen zu – wie es bei der Wie­der­ver­ei­ni­gung der Fall war. 

Die Erhe­bung des all­ge­mei­nen Soli­da­ri­täts­zu­schlags für alle wur­de Ende 2019 umge­wan­delt, sodass es sich nun­mehr um einen Son­der­zu­schlag für rund 10% der Steu­er­pflich­ti­gen han­delt. Dies ver­stößt nach der Stel­lung­nah­me der Bun­des­rechts­an­walts­kam­mer außer­dem gegen den Gleich­heits­satz des Arti­kel 3 des Grundgesetzes.

Fazit: Gegen die Fest­set­zung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags soll­te unter Hin­weis auf das anhän­gi­ge Ver­fah­ren beim BVerfG (Az. 2 BvR 1505/20) Ein­spruch ein­ge­legt und eine Aus­set­zung des Ein­spruchs­ver­fah­rens bean­tragt werden.

Quelle:Sonstige | Ver­öf­fent­li­chung | Stel­lung­nah­me der Bun­des­rechts­an­walts­kam­mer | 07-03-2024