Auf­merk­sam­kei­ten sind Sachzuwendungen/​Geschenke des Arbeit­ge­bers an sei­ne Arbeit­neh­mer, die über­wie­gend betrieb­lich ver­an­lasst sind und im gesell­schaft­li­chen Ver­kehr übli­cher­wei­se aus­ge­tauscht wer­den. Sie dür­fen beim Arbeit­neh­mer nur zu einer unwe­sent­li­chen Berei­che­rung füh­ren. Eine nur unwe­sent­li­che und damit lohn­steu­er­freie Berei­che­rung nimmt die Finanz­ver­wal­tung bei Sach­zu­wen­dun­gen bis 60 € an, die der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer z. B. auf­grund eines per­sön­li­chen Ereig­nis­ses zukom­men lässt (z. B. Geburts­tag, Hoch­zeit, Geburt eines Kin­des, Tau­fe, Kom­mu­ni­on, Kon­fir­ma­ti­on). Der Unter­neh­mer kann den Vor­steu­er­ab­zug aus den Auf­wen­dun­gen gel­tend machen, auch wenn es sich um nicht umsatz­steu­er­ba­re Umsät­ze han­delt. Es muss sich um Sach­zu­wen­dun­gen des Arbeit­ge­bers han­deln. Geld­zu­wen­dun­gen sind nicht begüns­tigt. Auf­merk­sam­kei­ten sind daher z. B. Blu­men, Bücher, eine CD bzw. DVD (Ton­trä­ger), Genussmittel.

Der Wert der Sach­zu­wen­dung darf nur gering sein. Kon­kre­ti­siert wird dies durch die Lohn­steu­er­richt­li­ni­en. Hier hat die Finanz­ver­wal­tung eine Nicht­be­an­stan­dungs­gren­ze von 60 € fest­ge­legt. Das heißt, der Wert des Geschenks an den Arbeit­neh­mer darf maxi­mal bei 60 € lie­gen (Brut­to­be­trag inklu­si­ve Umsatz­steu­er). Hier­bei han­delt es sich um eine steu­er­li­che Frei­gren­ze und nicht um einen Frei­be­trag. Das heißt, wenn das Geschenk mehr als 60 € (z. B. 61 €) gekos­tet hat, ist der gesam­te Betrag steu­er­pflich­tig und nicht nur der Dif­fe­renz­be­trag von 1 €. 

Als steu­er­freie Auf­merk­sam­kei­ten gel­ten auch Geträn­ke und Genuss­mit­tel, die der Arbeit­ge­ber sei­nen Mit­ar­bei­tern unent­gelt­lich oder ver­bil­ligt zum Ver­zehr im Betrieb zur Ver­fü­gung stellt, wie z. B. Obst, Tee, Kaf­fee, Mine­ral­was­ser, Pau­sen-Snack (hier­bei kommt es letzt­lich nicht auf die Ein­hal­tung der 60-€-Grenze an).

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Arbeit­ge­ber stellt sei­nen Arbeit­neh­mern Geträn­ke zur Ver­fü­gung, indem er sei­nen Mit­ar­bei­tern Mine­ral­was­ser und ande­re Geträn­ke kos­ten­los zur Ver­fü­gung stellt. Jeder Mit­ar­bei­ter kann sich frei bedie­nen. Wer von ihnen von dem Ange­bot Gebrauch macht und wie inten­siv jeder Mit­ar­bei­ter die­ses Ange­bot nutzt, braucht nicht fest­ge­hal­ten zu wer­den, weil die Geträn­ke­über­las­sung zum Ver­zehr im Betrieb gene­rell steu­er­frei ist.

Von einer steu­er­frei­en Auf­merk­sam­keit ist auch aus­zu­ge­hen, wenn der Arbeit­ge­ber den Mit­ar­bei­tern anläss­lich und wäh­rend eines außer­ge­wöhn­li­chen Arbeits­ein­sat­zes, z. B. wäh­rend einer betrieb­li­chen Bespre­chung oder Sit­zung, kos­ten­los oder ver­bil­ligt Spei­sen im ganz über­wie­gen­den betrieb­li­chen Inter­es­se zur Ver­fü­gung stellt. Ein "ganz über­wie­gen­des Arbeit­ge­ber­in­ter­es­se" liegt vor, wenn durch die Ver­kös­ti­gung der Arbeits­ab­lauf güns­tig beein­flusst wird. Aber! Auch bei einem außer­ge­wöhn­li­chem Arbeits­ein­satz ist die 60 €-Gren­ze zu beachten.

Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie | Gesetz­vor­ha­ben | R 19.6. LStR 2023 | 21-12-2023