Ein App Store ermög­licht es dem Nut­zer, Soft­ware auf sein Smart­phone, sein Tablet oder sei­nen PC her­un­ter­zu­la­den. Je nach Höhe der Anschaf­fungs­kos­ten bucht der Unter­neh­mer die Soft­ware als gering­wer­ti­ges Wirt­schafts­gut oder als EDV-Soft­ware. Lie­gen die Net­to-Anschaf­fungs­kos­ten über 800 € bucht der Unter­neh­mer die Auf­wen­dun­gen auf das Kon­to "EDV-Soft­ware". Betra­gen die Anschaf­fungs­kos­ten nicht mehr als 800 € net­to, kann der Unter­neh­mer die Anschaf­fungs­kos­ten der App auf das Kon­to "Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter" buchen.

App Store ist die Kurz­form für "appli­ca­ti­on" = Com­pu­ter­pro­gramm und Store. Es han­delt sich also um die Bezeich­nung für eine Inter­net-basier­te digi­ta­le Ver­triebs­platt­form für Anwen­der­soft­ware. Die­se stammt ent­we­der vom Betrei­ber der Platt­form selbst oder von Dritt­an­bie­tern wie etwa frei­en Pro­gram­mie­rern. Der Ser­vice ermög­licht es Benut­zern, Soft­ware für Mobil­ge­rä­te wie Smart­phones und Tablets oder auch für PCs aus einem Anwen­dungs­ka­ta­log her­aus­zu­su­chen und her­un­ter­zu­la­den. Die Bezah­lung der Apps erfolgt über den App Store bzw. App-Marktplatz.

Bei der Rech­nungs­ab­wick­lung ist es wesent­lich, wo sich der Leis­tungs­ort befin­det. Befin­den sich der leis­ten­de Unter­neh­mer und der Leis­tungs­emp­fän­ger im sel­ben EU-Land, z. B. in Deutsch­land, erfolgt die Abrech­nung wie bei jeder ande­ren Leis­tung, mit deut­scher Umsatz­steu­er. Befin­den sich der leis­ten­de Unter­neh­mer und der Leis­tungs­emp­fän­ger in unter­schied­li­chen Län­dern, dann befin­det sich der Leis­tungs­ort bei

  • sons­ti­gen Leis­tun­gen auf dem Gebiet der Telekommunikation,
  • Rund­funk- und Fern­seh­leis­tun­gen und
  • auf elek­tro­ni­schem Weg erbrach­ten sons­ti­gen Leistungen,

immer im Land des Leis­tungs­emp­fän­gers.

Vor­aus­set­zung für die Anwen­dung des § 3a Abs, 5 UStG ist, dass der Leis­tungs­emp­fän­ger kein Unter­neh­mer ist, für des­sen Unter­neh­men die Leis­tung bezo­gen wird. D.h., Leis­tungs­emp­fän­ger sind ent­we­der Pri­vat­per­so­nen oder Unter­neh­mer, die die Leis­tun­gen für ihren pri­va­ten Bereich bezie­hen. Der Ort der sons­ti­gen Leis­tun­gen, die auf elek­tro­ni­schem Weg an Pri­vat­per­so­nen erbracht wer­den, befin­det sich immer da, wo die Pri­vat­per­son ihren Wohn­sitz oder Sitz hat.

Ist der Leis­tungs­emp­fän­ger ein Unter­neh­mer, befin­det sich der Ort der sons­ti­gen Leis­tung gemäß § 3a Abs. 2 UStG eben­falls im Land des Leis­tungs­emp­fän­gers. In die­ser Situa­ti­on ist der Leis­tungs­emp­fän­ger Schuld­ner der Umsatz­steu­er, sodass er (wenn alle Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen) zwin­gend das Rever­se-Char­ge-Ver­fah­ren anwen­den muss. Befin­det sich der Leis­tungs­emp­fän­ger in einem ande­ren EU-Land und hat der leis­ten­de Unter­neh­mer nicht alle Daten, die für eine Abrech­nung im Rever­se-Char­ge-Ver­fah­ren erfor­der­lich sind, muss er mit dem Leis­tungs­emp­fän­ger so abrech­nen, als ob es sich um einen pri­va­ten Abneh­mer han­deln wür­de. D.h., dass z. B. ohne Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Leis­tungs­emp­fän­gers das Rever­se-Char­ge-Ver­fah­ren nicht ange­wen­det wer­den kann.

Nutzt der Kun­de eine Online-Ver­kaufs­platt­form, z. B. von Apple, Goog­le, Micro­soft oder Black­ber­ry, um eine App her­un­ter­zu­la­den, muss er sei­ne Daten ange­ben (hin­ter­le­gen). Befin­det sich die Online-Ver­kaufs­platt­form in einem ande­ren EU-Land, hängt es von die­sen Anga­ben ab, wie er steu­er­lich behan­delt wird. Kann er als Geschäfts­kun­de sei­ne Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer hin­ter­le­gen, darf der leis­ten­de Unter­neh­mer mit dem Net­to­be­trag abrech­nen. Han­delt es sich um eine App, die betrieb­lich ver­wen­det wird, kön­nen die Kos­ten als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den. Bei Beträ­gen bis 250 € wird der Betrag sofort auf das Auf­wands­kon­to "Sofort­ab­schrei­bung gering­wer­ti­ger Wirt­schafts­gü­ter" gebucht.

Die meis­ten Apps, die auf den Online-Ver­kaufs­platt­form ange­bo­ten wer­den, lie­gen im Nied­rig­preis­seg­ment. Der Betrag von 800 € wird nur sel­ten über­schrit­ten. Da Apps als Anwen­der­soft­ware (= Stan­dard-Soft­ware) zu beur­tei­len sind, kön­nen die­se aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den als mate­ri­el­les Wirt­schafts­gut behan­delt wer­den (R 5.5. EStR), so dass eine Sofort­ab­schrei­bung zu 100% im Jahr der Anschaf­fung in Fra­ge kommt.

Quelle:Sonstige | Sons­ti­ge | . | 06-03-2025