Geset­zes­la­ge: Die Ver­lust­ver­rech­nung bei Ter­min­ge­schäf­ten ist stark ein­schränkt wor­den (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Ver­lus­te aus Ter­min­ge­schäf­ten, die nach dem 31.12.2020 ent­stan­den sind bzw. ent­ste­hen, wie z.B. aus dem Ver­fall von Optio­nen, dür­fen nur noch mit Gewin­nen aus Ter­min­ge­schäf­ten und mit den Erträ­gen aus Still­hal­ter­ge­schäf­ten aus­ge­gli­chen wer­den. Die Ver­lus­te dür­fen nicht mit ande­ren Kapi­tal­erträ­gen und auch nicht mit ande­ren Ein­künf­ten ver­rech­net wer­den. Außer­dem ist die Ver­rech­nung die­ser Ver­lus­te im Ent­ste­hungs­jahr auf 10.000 € begrenzt

Soweit die­se Ver­lus­te nicht ver­rech­net wer­den dür­fen, kön­nen sie auf Fol­ge­jah­re über­tra­gen wer­den, wobei die Ver­rech­nung eben­falls auf jeweils 10.000 € pro Jahr begrenzt ist. Außer­dem darf auch in den Fol­ge­jah­ren die Ver­rech­nung nur mit Gewin­nen aus Ter­min­ge­schäf­ten und mit den Erträ­gen aus Still­hal­ter­ge­schäf­ten erfolgen.

Pra­xis-Bei­spiel:
In ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung für das Streit­jahr erklär­ten die Antrag­stel­ler unter ande­rem aus­län­di­sche Kapi­tal­erträ­ge aus Ter­min­ge­schäf­ten des Antrag­stel­lers in Höhe von 250.631 € und Ver­lus­te aus Ter­min­ge­schäf­ten in Höhe von 227.289 €. Das Finanz­amt berück­sich­tig­te die Ver­lus­te aus den Ter­min­ge­schäf­ten gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nur in Höhe des gesetz­li­chen Höchst­be­trags von 20.000 € und erfass­te die noch nicht ver­rech­ne­ten Ver­lus­te in Höhe von 207.289 € in einer Ver­lust­fest­stel­lung. Hier­ge­gen leg­te der Klä­ger Ein­spruch und Kla­ge ein und bean­trag­te die Aus­set­zung der Vollziehung.

Der BFH hat ent­schie­den, dass das Finanz­ge­richt die Voll­zie­hung zu Recht aus­ge­setzt hat. Der BFH hält die Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schrän­kung für Ter­min­ge­schäf­te gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bei sum­ma­ri­scher Prü­fung für nicht ver­ein­bar mit Art. 3 Abs. 1 GG.

Fazit: da der BFH die Beschrän­kung der Ver­lust­ver­rech­nung als ver­fas­sungs­wid­rig ange­se­hen hat, ist es sinn­voll, gegen ent­spre­chen­de Steu­er­be­schei­de Ein­spruch ein­zu­le­gen und ggf. die Aus­set­zung der Voll­zie­hung zu beantragen.

Quelle:BFH | Beschluss | VIII B 113/23 – AdV | 06-06-2024