Nicht nur die Gestel­lung, son­dern auch die Über­eig­nung typi­scher Berufs­klei­dung durch den Arbeit­ge­ber ist steu­er­frei. Erhält der Arbeit­neh­mer die Berufs­be­klei­dung von sei­nem Arbeit­ge­ber zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn, ist davon aus­zu­ge­hen, dass es sich um typi­sche Berufs­klei­dung han­delt, wenn nicht das Gegen­teil offen­sicht­lich ist. Zur typi­schen Berufs­klei­dung gehö­ren Klei­dungs­stü­cke, die

  1. als Arbeits­schutz­klei­dung auf die jeweils aus­ge­üb­te Berufs­tä­tig­keit zuge­schnit­ten sind oder
  2. nach ihrer z. B. uni­form­ar­ti­gen Beschaf­fen­heit oder dau­er­haft ange­brach­ten Kenn­zeich­nung durch Fir­men­em­blem objek­tiv eine beruf­li­che Funk­ti­on erfüllen,

wenn ihre pri­va­te Nut­zung so gut wie aus­ge­schlos­sen ist. Nor­ma­le Schu­he und Unter­wä­sche sind z. B. kei­ne typi­sche Berufskleidung.

Die Steu­er­be­frei­ung der Erstat­tung von Auf­wen­dun­gen beschränkt sich auf Auf­wen­dun­gen, die dem Arbeit­neh­mer durch den beruf­li­chen Ein­satz typi­scher Berufs­klei­dung in den Fäl­len ent­ste­hen, in denen der Arbeit­neh­mer z. B. nach Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten, Tarif­ver­trag oder Betriebs­ver­ein­ba­rung einen Anspruch auf Gestel­lung von Arbeits­klei­dung hat, der aus betrieb­li­chen Grün­den durch eine Bar­ver­gü­tung abge­löst wird. Die Aus­zah­lung von Bar­geld an den Arbeit­neh­mer für die Beschaf­fung typi­scher Berufs­klei­dung ist z. B. betrieb­lich begrün­det, wenn die Beschaf­fung der Klei­dungs­stü­cke durch den Arbeit­neh­mer für den Arbeit­ge­ber vor­teil­haf­ter ist. Pau­scha­le Bar­ab­lö­sun­gen sind steu­er­frei, wenn sie die regel­mä­ßi­ge Abschrei­bung und die übli­chen Instand­hal­tungs- und Instand­set­zungs­kos­ten der typi­schen Berufs­klei­dung abgel­ten. Auf­wen­dun­gen für die Rei­ni­gung gehö­ren nicht zu den Instand­hal­tungs- und Instand­set­zungs­kos­ten der typi­schen Berufsbekleidung.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 3 Nr. 31 | 25-04-2024