Dritt­auf­wand liegt vor, wenn ein Drit­ter Auf­wen­dun­gen trägt, die der Steu­er­pflich­ti­ge schul­det. Grund­sätz­lich gilt, dass ein Steu­er­pflich­ti­ger nur sei­ne eige­nen Auf­wen­dun­gen als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich gel­tend machen kann. Aber! Auf­wen­dun­gen Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten kön­nen steu­er­lich abge­zo­gen wer­den, wenn ein abge­kürz­ter Zah­lungs- und/​oder Ver­trags­weg vor­liegt. Ein abge­kürz­ter Zah­lungs­weg liegt vor, wenn ein Drit­ter (z. B. ein Ange­hö­ri­ger) anstel­le einer Schen­kung die Ver­bind­lich­kei­ten aus eige­nen Mit­teln übernimmt.

Fazit: Auf­wen­dun­gen eines Drit­ten, die durch die Ein­künf­te­er­zie­lung des Steu­er­pflich­ti­gen ver­an­lasst sind, sind als Auf­wen­dun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen zu wer­ten, wenn es sich um eine Abkür­zung des Zah­lungs­wegs han­delt, d.h. wenn der Drit­te für Rech­nung des Steu­er­pflich­ti­gen an des­sen Gläu­bi­ger leistet.

Pra­xis-Bei­spiel: 
Ein Drit­ter schließt in eige­nem Namen für den Steu­er­pflich­ti­gen einen Ver­trag über Instand­set­zungs­ar­bei­ten ab. Auf­grund des­sen schul­det er die Zah­lung (= abge­kürz­ter Ver­trags­weg). Die­se Auf­wen­dun­gen sind dem Steu­er­pflich­ti­gen zuzu­rech­nen. Das heißt, der Steu­er­pflich­ti­ge kann die­sen Auf­wand bei sei­nen Ver­mie­tungs­ein­künf­ten als Wer­bungs­kos­ten abzie­hen, weil der Drit­te ihm den Betrag zuwendet.

Der über­nom­me­ne Auf­wand stellt beim Steu­er­pflich­ti­gen selbst Wer­bungs­kos­ten (z. B. bei der Hand­wer­ker­rech­nung bzgl. einer im Pri­vat­ver­mö­gen ver­mie­te­ten Immo­bi­lie) oder Betriebs­aus­ga­ben (z. B. bei einer Hand­wer­ker­rech­nung bzgl. des betrieb­lich genutz­ten Gebäu­des) dar. Die Grün­de für die Über­nah­me der Ver­bind­lich­keit sind hier­bei nicht von Bedeu­tung. So kann dies etwa vor­kom­men, um den Betrieb in einem finan­zi­el­len Eng­pass zu unter­stüt­zen oder auch nur wegen einer schnel­le­ren oder ein­fa­che­ren Abwick­lung der Zahlungsvorgänge.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Ehe­frau ist Eigen­tü­me­rin einer ver­mie­te­ten Eigen­tums­woh­nung. Weil ihr Haus­kon­to im Augen­blick kein aus­rei­chen­des Gut­ha­ben aus­weist, über­weist der Ehe­mann eine Repa­ra­tur­rech­nung von sei­nem Gehalts­kon­to. Ein spä­te­rer Aus­gleich ist zwi­schen den Ehe­gat­ten nicht ver­ein­bart und wird wegen der gemein­sa­men Wirt­schafts­füh­rung auch nicht geleis­tet. In die­sem Fall wird der Dritt­auf­wand steu­er­lich aner­kannt. Die Ehe­frau kann des­halb die ent­spre­chen­den Repa­ra­tur­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten bei ihren Ver­mie­tungs­ein­künf­ten abzie­hen, obwohl sie den Auf­wand nicht selbst getra­gen hat.

Die Begrün­dung sieht die Recht­spre­chung in dem Gedan­ken der Abkür­zung des Zah­lungs­wegs: Der Ehe­mann hät­te der Ehe­frau zuerst den Geld­be­trag schen­ken kön­nen, z. B. durch Über­ga­be der Zah­lungs­mit­tel oder durch Über­wei­sung auf ihr Kon­to. Anschlie­ßend hät­te die Ehe­frau aus den geschenk­ten Mit­teln die Wer­bungs­kos­ten bezah­len kön­nen. Die steu­er­li­che Aner­ken­nung des Dritt­auf­wands bei Abkür­zung des Zah­lungs­we­ges soll den Ehe­gat­ten die­sen umständ­li­chen Zah­lungs­weg erspa­ren. Glei­ches wür­de auch gel­ten, wenn im Bei­spiels­fall die Betei­lig­ten nicht ver­hei­ra­tet oder nicht ver­wandt sind. Sie müs­sen auch kei­ne nahe­ste­hen­den Per­so­nen sein.

Bei Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten liegt Dritt­auf­wand vor, wenn ein Drit­ter sie trägt und das ange­schaff­te oder her­ge­stell­te Wirt­schafts­gut vom Steu­er­pflich­ti­gen zur Erzie­lung von Ein­künf­ten genutzt wird. Des­halb kommt die Berück­sich­ti­gung einer Abschrei­bung oder einer Auf­wands­ver­tei­lung für einen vom Nicht­ei­gen­tü­mer-Ehe­gat­ten betrieb­lich genutz­ten Gebäu­de­teil als Betriebs­aus­ga­be grund­sätz­lich nicht in Betracht, wenn das Dar­le­hen zur Finan­zie­rung der Anschaf­fungs­kos­ten des Gebäu­des allein vom Eigen­tü­mer-Ehe­gat­ten auf­ge­nom­men wur­de und die Zah­lun­gen zur Til­gung die­ses Dar­le­hens von einem gemein­sa­men Oder-Kon­to der Ehe­leu­te geleis­tet werden.

Fazit: Der Bereich des Dritt­auf­wands berührt Fra­gen der per­sön­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit und somit auch des objek­ti­ven Net­to­prin­zips. Es feh­len hier gesetz­li­che Rege­lun­gen. Somit kommt der Aus­wer­tung der Recht­spre­chung erhöh­te Bedeu­tung zu. Das Ver­ständ­nis der durch die Recht­spre­chung auf­ge­stell­ten Grund­sät­ze durch die Finanz­ver­wal­tung ist häu­fig sehr restrik­tiv zu Las­ten der Steu­er­pflich­ti­gen. Den­noch bie­ten die Anwei­sun­gen in den Ein­kom­men­steu­er-Hin­wei­sen eine wert­vol­le Hil­fe­stel­lung beim Bear­bei­ten und Lösen ein­schlä­gi­ger Fälle.

Quelle:Sonstige | Sons­ti­ge | H 4.7 EStH | 18-05-2023