Ab dem 1.1.2025 müs­sen bei Umsät­zen zwi­schen inlän­di­schen Unter­neh­men E-Rech­nung ver­wen­det wer­den (abge­se­hen von Über­gangs­re­ge­lun­gen). Das BMF hat hier­zu den Ver­bän­den ein Schrei­ben zur Stel­lung­nah­me über­sandt. Kern­punkt der Neu­re­ge­lung ist die ver­pflich­ten­de Ver­wen­dung einer elek­tro­ni­schen Rech­nung bei Umsät­zen zwi­schen inlän­di­schen Unter­neh­mern (inlän­di­sche B2B-Umsät­ze). Aus­ge­nom­men sind:

  • Rech­nun­gen über Leis­tun­gen die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steu­er­frei sind,
  • Rech­nun­gen über Klein­be­trä­ge bis 250 € und
  • Fahr­aus­wei­se (§ 34 UStDV).

Die Neu­re­ge­lung zum 1.1.2025 stellt einen wesent­li­chen Bau­stein zur Digi­ta­li­sie­rung des Geschäfts­ver­kehrs dar. Dafür sind die Pro­zes­se und Abläu­fe zur Erstel­lung sowie Ver­ar­bei­tung einer E-Rech­nung auf den ver­schie­de­nen Ebe­nen zu digi­ta­li­sie­ren. Dane­ben sind die bis­he­ri­gen steu­er­li­chen Rege­lun­gen an die­se ver­än­der­ten Rah­men­be­din­gun­gen anzu­pas­sen, wobei der mate­ri­ell-recht­li­che Gehalt einer Rech­nung im umsatz­steu­er­recht­li­chen Sin­ne unver­än­dert bleibt. 

Für Umsät­ze, die bis zum 31.12.2024 aus­ge­führt wer­den, gilt eine Rech­nung, die in einem elek­tro­ni­schen For­mat aus­ge­stellt und emp­fan­gen wird (z. B. ein PDF-Doku­ment oder eine E-Mail mit den Rech­nungs­pflicht­an­ga­ben), als elek­tro­ni­sche Rech­nung. Die­se For­ma­te von elek­tro­ni­schen Rech­nun­gen sind ab dem 1.1.2025 bei Umsät­zen zwi­schen inlän­di­schen Unter­neh­mern nur noch für bestimm­te Über­gangs­zeit­räu­me zulässig.

Ab dem 1. Janu­ar 2025 wird durch § 14 Absatz 1 UStG der Begriff der elek­tro­ni­schen Rech­nung neu defi­niert. Eine E-Rech­nung liegt nur noch dann vor, wenn die Rech­nung in einem struk­tu­rier­ten elek­tro­ni­schen For­mat aus­ge­stellt, über­mit­telt und emp­fan­gen wird und eine elek­tro­ni­sche Ver­ar­bei­tung ermög­licht. Das struk­tu­rier­te elek­tro­ni­sche For­mat einer elek­tro­ni­schen Rech­nung muss entweder 

  • der euro­päi­schen Norm für die elek­tro­ni­sche Rech­nungs­stel­lung und der Lis­te der ent­spre­chen­den Syn­taxen gemäß der Richt­li­nie 2014/55/EU des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 16.4.2014 über die elek­tro­ni­sche Rech­nungs­stel­lung bei öffent­li­chen Auf­trä­gen (ABl. L 133 vom 6. Mai 2014, S. 1) ent­spre­chen oder
  • kann zwi­schen Rech­nungs­aus­stel­ler und Rech­nungs­emp­fän­ger ver­ein­bart wer­den. Vor­aus­set­zung für eine sol­che Ver­ein­ba­rung ist, dass das ver­wen­de­te For­mat die rich­ti­ge und voll­stän­di­ge Extrak­ti­on der nach dem UStG erfor­der­li­chen Anga­ben aus der E-Rech­nung in ein For­mat ermög­licht, das der Norm EN 16931 ent­spricht oder mit die­ser inter­ope­ra­bel ist.

Als sons­ti­ge Rech­nun­gen gel­ten ab dem 1.1.2025 alle Rech­nun­gen in Papier­form oder in elek­tro­ni­schen For­ma­ten, die nicht den Vor­ga­ben von § 14 Absatz 1 Satz 6 UStG ent­spre­chen (ande­res elek­tro­ni­sches For­mat). Dazu zäh­len auch alle nicht struk­tu­rier­ten elek­tro­ni­schen Datei­en, zum Bei­spiel als JPEG- oder blo­ße PDF-Datei gespei­cher­te Rechnungen.

Die Rege­lun­gen zur ver­pflich­ten­den Ver­wen­dung von E-Rech­nun­gen gel­ten genau­so für die Rech­nungs­aus­stel­lung in Form einer Gut­schrift (§ 14 Absatz 2 Satz 5 UStG) sowie für Rechnungen

  • über Umsät­ze, für die der Leis­tungs­emp­fän­ger die Steu­er schul­det (§ 13b UStG), 
  • die von Klein­un­ter­neh­mern (§ 19 UStG) aus­ge­stellt werden,
  • über Umsät­ze, die der Durch­schnitts­satz­be­steue­rung für land- und forst­wirt­schaft­li­che Betrie­be unter­lie­gen (§ 24 UStG),
  • über Rei­se­leis­tun­gen (§ 25 UStG) und
  • über Umsät­ze, für wel­che die Dif­fe­renz­be­steue­rung (§ 25a UStG) ange­wen­det wird.

Sie gel­ten auch, wenn der Rech­nungs­emp­fän­ger ein Unter­neh­mer ist, der Klein­un­ter­neh­mer bzw. Land- und Forst­wirt ist oder aus­schließ­lich steu­er­freie Umsät­ze aus­führt (z. B. Ver­mie­ter einer Wohnung).

Ab dem 1.1.2025 besteht für inlän­di­sche Unter­neh­mer die Not­wen­dig­keit, eine E-Rech­nung emp­fan­gen zu kön­nen. Hier­für reicht es aus, wenn der Rech­nungs­emp­fän­ger ein E-Mail-Post­fach zur Ver­fü­gung stellt. Die Betei­lig­ten kön­nen abwei­chend hier­von ande­re elek­tro­ni­sche Über­mitt­lungs­we­ge ver­ein­ba­ren. Ver­wei­gert der Rech­nungs­emp­fän­ger die Annah­me einer E-Rech­nung bzw. ist er tech­nisch hier­zu nicht in der Lage, hat er kein Anrecht auf eine alter­na­ti­ve Aus­stel­lung einer sons­ti­gen Rech­nung durch den Rech­nungs­aus­stel­ler. In die­sem Fall gel­ten die umsatz­steu­er­recht­li­chen Pflich­ten des Rech­nungs­aus­stel­lers auch als erfüllt, wenn er eine E-Rech­nung aus­ge­stellt und sich nach­weis­lich um eine ord­nungs­ge­mä­ße Über­mitt­lung bemüht hat.

Hin­weis: die meis­ten Anbie­ter von Buch­füh­rungs­soft­ware bie­ten das ent­spre­chen­de For­mat bereits an.

Quelle:BMF-Schreiben | Gesetz­vor­ha­ben | III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007 (ENT­WURF) | 12-06-2024