Der Ent­wurf des Zukunfts­fi­nan­zie­rungs­ge­set­zes ent­hält ins­ge­samt 30 Arti­kel, mit denen unter­schied­li­che gesetz­li­che Rege­lun­gen geän­dert wer­den sol­len. In Arti­kel 16 sind die Ände­run­gen des Ein­kom­men­steu­er­ge­setz ent­hal­ten. Die­ser Arti­kel ent­hält u.a. Folgendes:

  • Der Vor­teil des Arbeit­neh­mers im Rah­men eines gegen­wär­ti­gen Dienst­ver­hält­nis­ses aus der unent­gelt­li­chen oder ver­bil­lig­ten Über­las­sung von Ver­mö­gens­be­tei­li­gun­gen am Unter­neh­men des Arbeit­ge­bers ist steu­er­frei, soweit der Vor­teil ins­ge­samt 1.440 € im Jahr nicht über­steigt. Die­ser Höchst­be­trag soll ab 2024 auf 5.000 € ange­ho­ben wer­den. Wegen der star­ken Anhe­bung des Höchst­be­trags soll die steu­er­li­che Begüns­ti­gung künf­tig auf Fäl­le zu beschränkt wer­den, in denen die Ver­mö­gens­be­tei­li­gun­gen zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gewährt wer­den. Dadurch sol­len uner­wünsch­te Gestal­tun­gen (Lohn­op­ti­mie­run­gen) ver­mie­den werden.
  • In einem neu­en § 17 Abs. 2a Satz 6 EStG sol­len Betei­li­gun­gen, in denen der Arbeit­neh­mer zu 1% oder mehr am Unter­neh­men des Arbeit­ge­bers betei­ligt ist, steu­er­frei bleiben.
  • § 19a EStG (ein­ge­führt ab 2021 mit dem Fonds­stand­ort­ge­setz) ent­hält Rege­lun­gen, nach denen (unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen) die geld­wer­ten Vor­tei­le aus Ver­mö­gens­be­tei­li­gun­gen zunächst nicht besteu­ert wer­den (= Steu­er­frei­stel­lung im Zeit­punkt der Über­las­sung). Die Besteue­rung erfolgt erst zu einem spä­te­ren Zeit­punkt näm­lich bei einer Ver­fü­gung (ins­be­son­de­re beim Ver­kauf), der Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses oder spä­tes­tens nach zwölf Jah­ren (auf­ge­scho­be­nen Besteue­rung). Unab­hän­gig von der auf­ge­scho­be­nen Besteue­rung wird der Steu­er­frei­be­trag nach § 3 Nr. 39 EStG bereits vor­ab berücksichtigt.
  • Die Ände­run­gen in § 19a EStG haben das Ziel, ins­be­son­de­re die Gewäh­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len als Ver­gü­tungs­be­stand­teil für die Unter­neh­men und deren Beschäf­tig­te attrak­ti­ver zu gestal­ten. In der Pra­xis wer­den die Gesell­schafts­an­tei­le typi­scher­wei­se nicht vom Arbeit­ge­ber selbst, son­dern von den (Gründungs-)Gesellschaftern gewährt. Durch die Ergän­zung von § 19a Absatz 1 Satz 1 EStG wird klar­ge­stellt, dass auch die­se Fall­ge­stal­tung ein begüns­tig­ter Sach­ver­halt ist.
  • Die Besteue­rung des geld­wer­ten Vor­teils aus Ver­mö­gens­be­tei­li­gun­gen erfolgt nach gel­ten­der Rechts­la­ge spä­tes­tens zwölf Jah­re nach der Über­tra­gung der Ver­mö­gens­be­tei­li­gung. Sie erfolgt künf­tig erst (spä­tes­tens) nach 20 Jah­ren. Die Ver­schie­bung des Besteue­rungs­zeit­punkts gilt im Übri­gen auch für Ver­mö­gens­be­tei­li­gun­gen, die vor 2024 über­tra­gen wer­den bzw. wur­den. Ergän­zend wird sicher­ge­stellt, dass im Fal­le von sog. Lea­ver-Events (d.h. Rück­erwerb der Antei­le bei Ver­las­sen des Unter­neh­mens) nur die tat­säch­lich an den Arbeit­neh­mer gezahl­te Ver­gü­tung maß­geb­lich ist, weil die­se in der Regel nicht den Ver­kehrs­wert widerspiegelt.
  • Nach gel­ten­der Rechts­la­ge ist die im Rah­men des § 19a EStG nach­zu­ho­len­de Besteue­rung anhand der indi­vi­du­el­len Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le (Steu­er­klas­se, Frei­be­trä­ge etc.) vor­zu­neh­men. Um eine mög­lich­wei­se ein­tre­ten­de hohe steu­er­li­che Belas­tung abzu­mil­dern, wird die Mög­lich­keit der Pau­schal­be­steue­rung mit einem Pausch­steu­er­satz von 25% geschaf­fen. Schuld­ner die­ser pau­scha­len Lohn­steu­er ist der Arbeit­ge­ber. Eine Abwäl­zung auf den Arbeit­neh­mer ist bei ent­spre­chen­den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen möglich.
  • In der Pra­xis wer­den die Gesell­schafts­an­tei­le typi­scher­wei­se nicht vom Arbeit­ge­ber selbst, son­dern den Gesell­schaf­tern gewährt. Durch eine Ergän­zung in § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG wird klar­ge­stellt, dass auch die­se Fall­ge­stal­tung ein begüns­tig­ter Sach­ver­halt ist.
Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­ha­ben | BMF-Gesetz­ent­wurf | 20-04-2023