Die pri­va­te Nut­zung eines Kfz, das zu mehr als 50% betrieb­lich genutzt wird, ist für jeden Kalen­der­mo­nat mit 1% des inlän­di­schen Lis­ten­prei­ses im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung zuzüg­lich der Kos­ten für Son­der­aus­stat­tung ein­schließ­lich Umsatz­steu­er anzu­set­zen. Davon abwei­chend kann die pri­va­te Nut­zung mit den auf die Pri­vat­fahr­ten ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen ange­setzt wer­den, wenn die ins­ge­samt ent­ste­hen­den Auf­wen­dun­gen durch Bele­ge und das Ver­hält­nis der pri­va­ten zu den übri­gen Fahr­ten durch ein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch nach­ge­wie­sen wer­den. Der Kern des Streits war, ob die Steu­er­pflich­ti­gen zu Recht kei­ne pri­va­te Nut­zung des Pick­ups ange­ge­ben hat­ten, obwohl die­ser außer­halb der Arbeits­zei­ten für pri­va­te Zwe­cke zur Ver­fü­gung stand.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ger sind Ehe­leu­te und leb­ten zusam­men mit zwei voll­jäh­ri­gen Kin­dern auf einem gro­ßen Grund­stück. Dort befand sich neben dem Wohn­haus auch der Fir­men­sitz bezie­hungs­wei­se die Betriebs­stät­te des Klä­gers. Der Klä­ger erziel­te aus dem Betrieb, in dem rund zwei Dut­zend Arbeit­neh­mer und Aus­hil­fen beschäf­tigt waren Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb und außer­dem Ein­künf­te aus einer nicht­selb­stän­di­gen Arbeit sowie Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Die Klä­ge­rin arbei­te­te als Aus­hil­fe auf Mini-Job-Basis im Betrieb des Klä­gers. Bei­de Kin­der stu­dier­ten bezie­hungs­wei­se waren in Aus­bil­dung. Im Betriebs­ver­mö­gen des Betriebs befan­den sich in den Streit­jah­ren neben dem Dienst­wa­gen eines Vor­ar­bei­ters unter ande­rem ein BMW sowie der im Streit ste­hen­de Pick­up, des­sen Brut­to­lis­ten­preis sich auf 44.458 € belief. Für bei­de Fahr­zeu­ge wur­de kein Fahr­ten­buch geführt.

Nach den Fest­stel­lun­gen des Finanz­ge­richts hat­ten der Klä­ger und sei­ne Fami­lie eine direk­te und unein­ge­schränk­te Zugriffs­mög­lich­keit auf den Pick­up, der dem Klä­ger als Ein­zel­un­ter­neh­mer gehör­te. Die­ser stand von den Arbeits­zei­ten im Betrieb abge­se­hen vor dem Wohn­haus der Klä­ger und ihrer Kin­der zur Nut­zung bereit.

Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat­te zunächst ent­schie­den, dass es kei­ne aus­rei­chen­den Bewei­se für eine pri­va­te Nut­zung gab. Aber der BFH hat die­ses Urteil auf­ge­ho­ben. Der BFH beton­te, dass der Anscheins­be­weis (Ver­mu­tung der pri­va­ten Nut­zung) von den Steu­er­pflich­ti­gen nicht aus­rei­chend wider­legt wur­de. Die blo­ße Tat­sa­che, dass der Pick­up groß war und mit Fir­men­wer­bung ver­se­hen war, reicht nicht aus, um die Ver­mu­tung der pri­va­ten Nut­zung zu ent­kräf­ten. Auch das Argu­ment, dass die Steu­er­pflich­ti­gen ande­re Fahr­zeu­ge zur Ver­fü­gung hat­ten, war nicht über­zeu­gend, da die­se Fahr­zeu­ge in Sta­tus und Gebrauchs­wert nicht mit dem Pick­up ver­gleich­bar waren. Der BFH kam zu dem Schluss, dass die 1%-Regelung anwend­bar war, da die Steu­er­pflich­ti­gen kei­nen schlüs­si­gen Beweis erbracht hat­ten, dass der Pick­up nicht pri­vat genutzt wurde. 

Fazit: Wer ver­mei­den will, dass die pri­va­te Nut­zung eines betrieb­li­chen Kfz, das zu mehr als 50% betrieb­lich genutzt wird, für jeden Kalen­der­mo­nat mit 1% des inlän­di­schen Lis­ten­prei­ses im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung zuzüg­lich der Kos­ten für Son­der­aus­stat­tung ein­schließ­lich Umsatz­steu­er ange­setzt wird, muss plau­si­bel machen, dass das betrieb­li­che Fahr­zeug nicht oder nur gering­fü­gig pri­vat genutzt wird. Das ist in der Regel nur mög­lich, wenn

  • das Fahr­zeug nach sei­ner Bau­art und Aus­stat­tung nicht für Pri­vat­fahr­ten geeig­net ist oder
  • die (fast) aus­schließ­li­che betrieb­li­che Nut­zung mit einem ord­nungs­ge­mä­ßen Fahr­ten­buch nach­ge­wie­sen wird.
Quelle:BFH | Urteil | III R 34/22 | 15-01-2025