Der Bun­des­fi­nanz­hof hat sich erst­mals zu den Vor­aus­set­zun­gen geäu­ßert, die einen Scha­den­er­satz­an­spruch gegen­über einer Finanz­be­hör­de auf­grund von Ver­stö­ßen gegen daten­schutz­recht­li­che Rege­lun­gen betreffen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Steu­er­pflich­ti­ge mach­te gel­tend, dass das Finanz­amt gegen Vor­ga­ben des Daten­schut­zes ver­sto­ßen habe. Er mach­te daher unmit­tel­bar beim Finanz­ge­richt einen Anspruch auf Scha­den­er­satz nach Art. 82 der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) gel­tend. Das Finanz­ge­richt wies die Kla­ge mit der Begrün­dung ab, dass ein Scha­den nicht erkenn­bar sei, so dass ein Anspruch auf Scha­den­er­satz aus­schei­de (Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil vom 09.03.2023 – 16 K 16034/22).

Der BFH die Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts zwar bestä­tigt, jedoch mit einer völ­lig ande­ren Begrün­dung. Nach dem BFH-Beschluss setzt die gericht­li­che Gel­tend­ma­chung eines Anspruchs auf Scha­dens­er­satz nach Art. 82 DSGVO vor­aus, dass die­ser Anspruch zuvor bei dem Finanz­amt gel­tend gemacht wird, das für die Daten­ver­ar­bei­tung ver­ant­wort­lich ist. Denn es fehlt an der für eine Kla­ge­er­he­bung not­wen­di­gen Beschwer des Steu­er­pflich­ti­gen, weil es an einer vor­he­ri­gen Ableh­nung des Anspruchs sei­tens der Finanz­be­hör­de fehlt. Eine Kla­ge, die ohne vor­he­ri­ge Ableh­nung durch die Finanz­be­hör­de erho­ben wird, ist daher unzulässig.

Dem Finanz­amt muss zuvor außer­ge­richt­lich die Gele­gen­heit gege­ben wer­den, den Anspruch auf Scha­den­er­satz zu prü­fen und über ihn zu ent­schei­den. Auch in einem bereits anhän­gi­gen Gerichts­ver­fah­ren, in dem es um Ver­stö­ße gegen daten­schutz­recht­li­che Rege­lun­gen geht, kann das bis­he­ri­ge Vor­brin­gen damit nicht ein­fach um ein Scha­den­er­satz­be­geh­ren erwei­tert wer­den. In die­sem Fall liegt eine unzu­läs­si­ge Kla­ge­er­wei­te­rung vor.

Quelle:BFH | Beschluss | IX R 11/23 | 14-09-2025