Trägt der Arbeit­ge­ber die Kos­ten für einen Emp­fang anläss­lich der Ver­ab­schie­dung sei­nes Arbeit­neh­mers in den Ruhe­stand, füh­ren die­se Kos­ten beim Aus­schei­den­den nicht zu Arbeits­lohn, wenn es sich um ein Fest des Arbeit­ge­bers handelt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin (ein Geld­in­sti­tut) ver­an­stal­te­te einen Emp­fang in ihren Geschäfts­räu­men, um den schei­den­den Vor­stands­vor­sit­zen­den zu ver­ab­schie­den und gleich­zei­tig sei­nen Nach­fol­ger vor­zu­stel­len. Orga­ni­sa­ti­on und Umset­zung obla­gen der Per­so­nal­ab­tei­lung des Geld­in­sti­tuts. Die Gäs­te­lis­te wur­de unab­hän­gig von der kon­kre­ten Ver­an­stal­tung nach geschäfts­be­zo­ge­nen Gesichts­punk­ten fest­ge­legt. Unter den cir­ca 300 Gäs­ten befan­den sich frü­he­re und jet­zi­ge Vor­stands­mit­glie­der der Klä­ge­rin, aus­ge­wähl­te Mit­ar­bei­ter, der Ver­wal­tungs­rat und Ange­hö­ri­ge des öffent­li­chen Lebens aus Poli­tik, Ver­wal­tung sowie aus bedeu­ten­den Unter­neh­men und Insti­tu­tio­nen aus der Regi­on. Wei­ter waren Ver­tre­ter von Ban­ken und Spar­kas­sen, von Ver­bän­den, Kam­mern und kul­tu­rel­len Ein­rich­tun­gen sowie Pres­se­ver­tre­ter anwe­send. Außer­dem waren acht Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge des schei­den­den Vor­stands­vor­sit­zen­den ein­ge­la­den. Die Kos­ten für den Emp­fang trug das Geldinstitut.

Das Finanz­amt ver­trat die Auf­fas­sung, dass die Kos­ten dem aus­ge­schie­de­nen Vor­stands­vor­sit­zen­den als Arbeits­lohn zuzu­rech­nen sind und nahm die Klä­ge­rin für die hier­auf ent­fal­len­de Lohn­steu­er in Haf­tung. Es berief sich auf R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR, wonach übli­che Sach­leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers aus Anlass der Ver­ab­schie­dung eines Arbeit­neh­mers steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn dar­stel­len, wenn die Auf­wen­dun­gen des Arbeit­ge­bers 110 € pro Gast überschreiten.

Das Finanz­ge­richt gab der Kla­ge teil­wei­se statt und bejah­te steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn nur inso­weit, als die Kos­ten auf den aus­schei­den­den Vor­stands­vor­sit­zen­den und sei­ne Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen ent­fal­len sind. Der BFH hat die Revi­si­on des Finanz­amts zurück­ge­wie­sen und die Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts im Wesent­li­chen bestätigt.

Finan­ziert der Arbeit­ge­ber eine Fei­er­lich­keit, liegt laut BFH nur dann Arbeits­lohn vor, wenn es sich um eine pri­va­te Fei­er des Arbeit­neh­mers han­delt, nicht aber wenn die Gäs­te anläss­lich eines Fes­tes des Arbeit­ge­bers bewir­tet wer­den. Ob es sich um ein Fest des Arbeit­ge­bers oder des Arbeit­neh­mers han­delt, ist unter Berück­sich­ti­gung aller Umstän­de des Ein­zel­falls zu ent­schei­den. Dabei ist neben dem Anlass der Fei­er­lich­keit auch von Bedeu­tung, wer

  • als Gast­ge­ber auftritt,
  • die Gäs­te­lis­te bestimmt,
  • ein­ge­la­den ist und
  • wo gefei­ert wird und
  • wel­chen Cha­rak­ter das Fest hat (betrieb­lich oder privat).

Die­se Grund­sät­ze hat­te der BFH bereits im Jahr 2003 in sei­nem Urteil vom 28.01.2003 (VI R 48/99) zur Geburts­tags­fei­er eines Vor­stands­mit­glieds einer Genos­sen­schafts­bank auf­ge­stellt und sie nun auf den Fall der Ver­ab­schie­dung des Vor­stands­vor­sit­zen­den in den Ruhe­stand über­tra­gen. Die Ver­ab­schie­dung hat über­wie­gend beruf­li­chen Cha­rak­ter. Sie stellt den letz­ten Akt im akti­ven Dienst des Arbeit­neh­mers bei sei­nem Arbeit­ge­ber dar und ist folg­lich (noch) Teil der Berufs­tä­tig­keit. Mit der Ver­ab­schie­dung des schei­den­den Vor­stands­vor­sit­zen­den ging zudem die Amts­ein­füh­rung sei­nes Nach­fol­gers ein­her. Die Klä­ge­rin selbst trat als Gast­ge­be­rin des Emp­fangs auf und bestimm­te die Gäs­te­lis­te. Der Emp­fang fand schließ­lich in den Räum­lich­kei­ten der Klä­ge­rin statt.

Der BFH hat außer­dem ent­schie­den, dass ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts auch die auf den Vor­stands­vor­sit­zen­den selbst und sei­ne Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen ent­fal­len­den Kos­ten kein Arbeits­lohn sind, wenn wie hier die Teil­nah­me der Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen gesell­schafts­üb­lich ist.

Fazit: Unter­neh­men kön­nen die Kos­ten für die Ver­ab­schie­dung ihrer schei­den­den Mit­ar­bei­ter ohne lohn­steu­er­li­che Nach­tei­le über­neh­men, solan­ge die Ver­an­stal­tung als betrieb­li­che Fei­er­lich­keit aus­ge­stal­tet ist.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 18/24 | 18-11-2025