Lässt der Unter­neh­mer gemie­te­te Räu­me auf sei­ne Kos­ten reno­vie­ren bzw. an sei­ne betrieb­li­chen Erfor­der­nis­se anpas­sen, kann er die Auf­wen­dun­gen ent­we­der sofort zu 100% oder ver­teilt über die vor­aus­sicht­li­che Nut­zungs­dau­er abschreiben.

Es gibt ins­ge­samt 5 ver­schie­de­ne Vari­an­ten

1. Vari­an­te: Der Mie­ter kann den Auf­wand ver­ein­ba­rungs­ge­mäß mit der Mie­te verrechnen
Es han­delt sich um Miet­vor­aus­zah­lun­gen, die der Unter­neh­mer auf den Anrech­nungs­zeit­raum ver­tei­len kann (die Abgren­zung erfolgt über akti­ve Rech­nungs­ab­gren­zung); bei einer Gewinn­ermitt­lung mit einer Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung kön­nen die Auf­wen­dun­gen sofort als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den, wenn der Anrech­nungs­zeit­raum 5 Jah­re nicht übersteigt.

2. Vari­an­te: Instand­hal­tungs­kos­ten, die übli­cher­wei­se in regel­mä­ßi­gen Abstän­den anfal­len und die nicht vom Ver­mie­ter über­nom­men werden
Der Unter­neh­mer zieht sei­ne Auf­wen­dun­gen, die übli­cher­wei­se regel­mä­ßig anfal­len und nicht vom Ver­mie­ter über­nom­men wer­den, im Jahr der Ent­ste­hung in vol­lem Umfang als Betriebs­aus­ga­ben ab.

3. Vari­an­te: Ein­bau von Vor­rich­tun­gen (Maschi­nen), die mit dem Betrieb des Unter­neh­mens in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang stehen
Beim Ein­bau von Vor­rich­tun­gen han­delt es sich um beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens. Die Betriebs­vor­rich­tun­gen wer­den über ihre Nut­zungs­dau­er abgeschrieben. 
Baut der Unter­neh­mer Tei­le oder Anla­gen vor­über­ge­hend in ein Gebäu­de ein, die als selb­stän­di­ge beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter behan­delt wer­den, han­delt es sich bei die­sen Ein­bau­ten in der Regel um Schein­be­stand­tei­le. Da es sich um beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens han­delt, sind sie über ihre Nut­zungs­dau­er (unab­hän­gig von der Nut­zungs­dau­er des Gebäu­des, in das sie ein­ge­baut wer­den) abzuschreiben.

4. Vari­an­te: Ein­bau von Tei­len in gemie­te­te Räu­me, die weder Betriebs­vor­rich­tun­gen noch Schein­be­stand­tei­le sind 
Die­se Um- und Ein­bau­ten sind als sons­ti­ge Mie­ter­ein­bau­ten ein­zu­stu­fen. Sons­ti­ge Mie­ter­ein­bau­ten wer­den wie unbe­weg­li­ches Anla­ge­ver­mö­gen nach den Grund­sät­zen abge­schrie­ben, die für Gebäu­de gel­ten. Sol­che Mie­ter­ein­bau­ten nach den für das Gebäu­de maß­ge­ben­den Abschrei­bungs­sät­zen abzuschreiben.

Pra­xis-Bei­spiel:
Im ent­schie­de­nen Fall wur­de ein sanie­rungs­be­dürf­ti­ges Gebäu­de ver­pach­tet. Im Lau­fe der Pacht­zeit hat­te der Päch­ter eine Kom­plett­sa­nie­rung des Gebäu­des durch­ge­führt. Mit Ablauf des Pacht­ver­trags soll­ten die Um- und -ein­bau­ten des Päch­ters ent­spre­chend ihrer Rest­wer­te gegen Ent­gelt an den Päch­ter übergehen. 

Der Päch­ter erfass­te die ent­spre­chen­den Her­stel­lungs­kos­ten in sei­nem Anla­ge­ver­mö­gen und schrieb sie über die kür­ze­re Pacht­dau­er ab. Er war der Auf­fas­sung, da der Pacht­ver­trag kein Opti­ons­recht zur Ver­län­ge­rung der Nut­zungs­dau­er ent­hal­te, kön­ne ein Mie­ter oder Päch­ter auf­grund der zeit­li­chen Beschrän­kung des zwi­schen ihm und dem Grund­stücks­ei­gen­tü­mer geschlos­se­nen Pacht­ver­trags eine kür­ze­re Abschrei­bungs­dau­er ent­spre­chend § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zugrun­de legen. Das Finanz­amt behan­del­te die Auf­wen­dun­gen des Päch­ters für die Kom­plett­sa­nie­rung nach den Grund­sät­zen der Gebäu­de­ab­schrei­bung und nicht nach der kür­ze­ren Pacht­dau­er. Laut BFH sind die Her­stel­lungs­kos­ten für ein Gebäu­de mit den für die­ses Gebäu­de maß­ge­ben­den AfA-Sät­zen und nicht nach der mut­maß­li­chen kür­ze­ren Dau­er des Pacht­ver­trags abzu­schrei­ben. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG stellt aus­drück­lich auf die tat­säch­li­che Nut­zungs­dau­er des Gebäu­des ab.

Ein Steu­er­pflich­ti­ger kann sich auf eine kür­ze­re Nut­zungs­dau­er nur beru­fen, wenn das Wirt­schafts­gut vor Ablauf der tech­ni­schen Nut­zungs­dau­er ver­braucht ist. Ein wirt­schaft­li­cher Ver­brauch ist aber nur anzu­neh­men, wenn die Mög­lich­keit einer wirt­schaft­lich sinn­vol­len ander­wei­ti­gen Nut­zung oder Ver­wer­tung end­gül­tig ent­fal­len ist. Dar­an fehlt es, wenn der Ver­päch­ter den Zeit­wert der Mie­ter­ein­bau­ten zu ver­gü­ten hat. Denn die Erzie­lung eines erheb­li­chen Ver­äu­ße­rungs­er­lö­ses steht einem wirt­schaft­li­chen Ver­brauch entgegen.

5. Vari­an­te: Der Unter­neh­mer tätigt Auf­wen­dun­gen nur zur bes­se­ren Gebäudenutzung
Der Unter­neh­mer ver­schafft sich mit sei­nen Auf­wen­dun­gen einen Nut­zungs­vor­teil (= imma­te­ri­el­les Wirt­schafts­gut). Selbst geschaf­fe­ne imma­te­ri­el­le Wirt­schafts­gü­ter dür­fen steu­er­lich nicht aus­ge­wie­sen wer­den, sodass die Auf­wen­dun­gen in vol­ler Höhe sofort als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den müs­sen. Kon­se­quenz: Teil­wei­se ist die Unter­schei­dung zwi­schen den ein­zel­nen Vari­an­ten schwie­rig. Beim Ein­bau von selb­stän­di­gen Wirt­schafts­gü­tern in gemie­te­te Räu­me muss z. B. zwi­schen beweg­li­chen oder unbe­weg­li­chen Wirt­schafts­gü­tern unter­schie­den wer­den, weil davon die Art und Wei­se der Abschrei­bung abhängt. 

Rück­bau von Mie­ter­ein­bau­ten: Haben Ver­mie­ter und Mie­ter sich dar­über geei­nigt, dass Ein­bau­ten bei Been­di­gung des Miet­ver­tra­ges zurück­ge­baut wer­den müs­sen, ist ggf. die Bil­dung einer Rück­stel­lung für unge­wis­se Ver­bind­lich­kei­ten möglich.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Köln, 13 K 6449/03 | 03-04-2025