Für Jah­re ab 2025 gilt, dass ein Abzug von Unter­halts­auf­wen­dun­gen bei Zah­lung von Geld­zu­wen­dun­gen nur durch Bank­über­wei­sung aner­kannt wird. Soweit bis­her auch ande­re Zah­lungs­we­ge zuge­las­sen waren, wie z. B. die Mit­nah­me von Bar­geld bei Fami­li­en­heim­fahr­ten, ist dies ab 2025 nicht mehr zuläs­sig. Nach­weis­erleich­te­run­gen kön­nen nur nach all­ge­mei­nen Bil­lig­keits­grund­sät­zen bei Vor­lie­gen beson­de­rer Ver­hält­nis­se (etwa im Fal­le eines Krie­ges) im Wohn­sitz­staat der unter­hal­te­nen Per­son gewährt wer­den. Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass eine Ver­wal­tungs­re­ge­lung vor­liegt, die dies zulässt.

Hin­weis: Vor­aus­set­zung für den Abzug der Auf­wen­dun­gen ist die Anga­be der erteil­ten Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (§ 139b AO) der unter­hal­te­nen Per­son in der Steu­er­erklä­rung des Unter­halts­leis­ten­den, wenn die unter­hal­te­ne Per­son der unbe­schränk­ten oder beschränk­ten Steu­er­pflicht unter­liegt. Die unter­hal­te­ne Per­son ist ver­pflich­tet, dem Unter­halts­leis­ten­den ihre Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer mit­zu­tei­len. Kommt die unter­hal­te­ne Per­son die­ser Ver­pflich­tung nicht nach, ist der Unter­halts­leis­ten­de berech­tigt, bei der für ihn zustän­di­gen Finanz­be­hör­de die Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer der unter­hal­te­nen Per­son zu erfragen.

Wich­tig: Vor­aus­set­zung für den Abzug der Auf­wen­dun­gen ist immer, dass bei Geld­zu­wen­dun­gen die Zah­lung der Unter­halts­leis­tun­gen durch Über­wei­sung auf das Kon­to der unter­hal­te­nen Per­son erfolgt ist.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 33a Abs. 1 EStG i.d.F. des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2024 | 02-01-2025