Ein bilan­zie­ren­der Gewer­be­trei­ben­der, der Eigen­tü­mer einer Eigen­tums­woh­nung ist und der Zah­lun­gen in eine von der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft gebil­de­te Instand­hal­tungs­rück­stel­lung geleis­tet hat, muss sei­ne Betei­li­gung an der Instand­hal­tungs­rück­stel­lung, trotz der Ände­run­gen des Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­set­zes durch das Gesetz zur Ände­rung des Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­set­zes und ande­rer Geset­ze vom 26.03.2007, mit dem Betrag der geleis­te­ten und noch nicht ver­brauch­ten Ein­zah­lun­gen aktivieren.

Pra­xis-Bei­spiel:
Strei­tig ist, ob ein bilan­zie­ren­der Gewer­be­trei­ben­der, dem eine Eigen­tums­woh­nung gehört und der Zah­lun­gen in eine von der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft gebil­de­te Instand­hal­tungs­rück­stel­lung im Sin­ne des § 28 Abs. 1 Nr. 3 der bis 30.11.2020 gel­ten­den Fas­sung des Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­set­zes (WEG) geleis­tet hat, im Jahr 2016 (Streit­jahr) sei­ne Betei­li­gung an der Instand­hal­tungs­rück­stel­lung mit dem Betrag der geleis­te­ten und noch nicht ver­brauch­ten Ein­zah­lun­gen akti­vie­ren muss.

Das zustän­di­ge Finanz­amt setz­te für die erwor­be­nen Teil­ei­gen­tums­rech­te Grund­er­werb­steu­er in Höhe von 2.600 € auf Basis einer Bemes­sungs­grund­la­ge von 40.000 € fest. Mit dem hier­ge­gen gerich­te­ten Ein­spruch mach­te die Klä­ge­rin gel­tend, die Bemes­sungs­grund­la­ge müs­se um die mit­er­wor­be­nen Gut­ha­ben aus der Instand­hal­tungs­rück­stel­lung von ins­ge­samt 14.815,19 € ver­min­dert und die Grund­er­werb­steu­er­fest­set­zung gemäß § 3 Nr. 1 des Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes auf­ge­ho­ben wer­den, da der auf die erwor­be­nen Teil­ei­gen­tums­rech­te ent­fal­len­de Kauf­preis nach Abzug der Instand­hal­tungs­rück­stel­lung den Betrag von 2.500 € je Teil­ei­gen­tum nicht über­stei­ge. Der Ein­spruch wur­de als unbe­grün­det zurückgewiesen.

Auch ein bilan­zie­ren­der Gewer­be­trei­ben­der darf die von ihm in eine Instand­hal­tungs­rück­stel­lung geleis­te­ten Zah­lun­gen nicht (sofort) als Betriebs­aus­ga­ben abzie­hen. Denn die Über­le­gung, die im Bereich der Über­schuss­ein­künf­te zur Ver­sa­gung des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs führt, gilt für die Gewinn­ermitt­lung durch Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich glei­cher­ma­ßen. Die Zah­lun­gen sind zunächst erfolgs­neu­tral zu behandeln.

Ent­ge­gen der Ansicht der Klä­ge­rin ergibt sich aus der grund­er­werb­steu­er­recht­li­chen Beur­tei­lung der Instand­hal­tungs­rück­stel­lung nichts ande­res. Die grund­er­werb­steu­er­li­che Bemes­sungs­grund­la­ge (Kauf­preis) ist nicht um den auf den Erwer­ber – wirt­schaft­lich – ent­fal­len­den Anteil an der Instand­hal­tungs­rück­stel­lung zu min­dern, weil ein zu besteu­ern­der Rechts­trä­ger­wech­sel hin­sicht­lich der Instand­hal­tungs­rück­stel­lung nicht statt­ge­fun­den hat. Es han­delt sich um Ver­mö­gen der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft, nicht aber um das antei­li­ge Ver­mö­gen der ein­zel­nen Gemein­schaf­ter. Das Ein­kom­men­steu­er­recht stellt regel­mä­ßig auf wirt­schaft­li­che Vor­gän­ge ab. Eine deckungs­glei­che Beur­tei­lung ver­gleich­ba­rer Vor­gän­ge im Grund­er­werb­steu­er­recht und im Ein­kom­men­steu­er­recht ist daher von vorn­her­ein nicht geboten

Der BFH weist dar­auf hin, dass auch die zum 1.12.2020 in Kraft getre­te­ne Reform des Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­set­zes durch das Woh­nungs­ei­gen­tums­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz an der ertrag­steu­er­li­chen und somit auch an der grund­er­werb­steu­er­li­chen Beur­tei­lung nichts ändert. 

Quelle:BFH | Urteil | IV R 19/23 | 14-01-2026