Die Aktiv­ren­te ist kei­ne Ren­te, son­dern ein Steu­er­frei­be­trag, nach dem Arbeits­lohn bis zu 2.000 € im Monat steu­er­frei ist. Der Frei­be­trag kann in Anspruch genom­men wer­den kann, wenn jemand

  • die Regel­al­ters­gren­ze in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung bereits erreicht hat und
  • sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig beschäf­tigt ist.

Die Rege­lung ist am 1. Janu­ar 2026 in Kraft getre­ten. Sie ist erst­mals auf den lau­fen­den Arbeits­lohn anzu­wen­den, der für einen nach dem 31. Dezem­ber 2025 enden­den Lohn­zah­lungs­zeit­raum gezahlt wird, und auf sons­ti­ge Bezü­ge (Urlaubs­geld, Weih­nachts­geld, Bonus u.ä.), die nach dem 31. Dezem­ber 2025 zufließen.

Hin­weis: Wenn die Aktiv­ren­te bis­her bei Gehalts­ab­rech­nun­gen noch nicht berück­sich­tigt wur­de bzw. wer­den konn­te, kann dies nach­träg­lich kor­ri­giert werden.

Begüns­tigt sind unbe­schränkt und beschränkt steu­er­pflich­ti­ge Arbeit­neh­mer, die:

  • Ihre gesetz­li­che Regel­al­ters­gren­ze erreicht haben (67 Jah­re inkl. Über­gangs­re­ge­lung gem. § 35 Satz 2 oder § 235 des SGB VI) und
  • nicht­selb­stän­dig beschäf­tigt sind (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und
  • für deren Arbeits­lohn der Arbeit­ge­ber Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge oder Bei­trags­zu­schüs­se zu berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­ein­rich­tun­gen zu ent­rich­ten hat (§ 168 Absatz 1 Num­mer 1 oder Num­mer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a SGB VI).

Dies gilt unab­hän­gig davon, wel­che Art der Erwerbs­tä­tig­keit (nicht­selb­stän­dig, ver­be­am­tet, selb­stän­dig etc.) bis­her aus­ge­übt wor­den ist. Ent­schei­dend für die Aktiv­ren­te ist nur die aktu­ell aus­ge­üb­te Tätig­keit. Die Steu­er­be­frei­ung gilt ins­be­son­de­re nicht für Ein­nah­men aus ande­ren Erwerbs­tä­tig­kei­ten, z. B.:

  • aus selb­stän­di­gen Tätigkeiten
  • aus einem Beamtenverhältnis
  • als Abge­ord­ne­ter
  • aus Mini­jobs (gering­fü­gi­ge Beschäftigung)

Der Sta­tus im Rah­men der Kran­ken­ver­si­che­rung (pflicht­ver­si­chert, frei­wil­lig gesetz­lich ver­si­chert, pri­vat ver­si­chert) ist unmaß­geb­lich. Auch bei geschäfts­füh­ren­den Gesell­schaf­tern einer Kapi­tal­ge­sell­schaft ist die Inan­spruch­nah­me der Aktiv­ren­te davon abhän­gig, ob Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge im oben genann­ten Sin­ne abge­führt wer­den müssen.

Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, die Aktiv­ren­te beim Lohn­steu­er­ab­zug zu berück­sich­ti­gen. Er hat den Lohn­steu­er­ab­zug ent­spre­chend den gesetz­li­chen Vor­ga­ben vor­zu­neh­men, dazu gehört auch die Berück­sich­ti­gung des Frei­be­trags aus der Aktiv­ren­te im Lohnsteuerabzugsverfahren.

Fazit: Die Aktiv­ren­te (= Frei­be­trag von 2.000 € pro Monat) kann auch von Ruhe­stands­be­am­ten ab dem Errei­chen der gesetz­li­chen Regel­al­ters­gren­ze bean­sprucht wer­den, wenn sie sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig beschäf­tigt sind. Die Steu­er­be­frei­ung kann also Anwen­dung fin­den, wenn der Arbeit­ge­ber nach § 172 Absatz 1 SGB VI für das akti­ve Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge abzu­füh­ren hat.

Die Aktiv­ren­te kann nur genutzt wer­den, wenn Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit (§ 19 EStG) erzielt wer­den. Die Steu­er­frei­stel­lung nach § 3 Nr. 21 EStG rich­tet sich aus­schließ­lich nach steu­er­recht­li­chen Kri­te­ri­en. Die sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Ein­ord­nung einer Tätig­keit ist für die steu­er­recht­li­che Beur­tei­lung nicht maßgebend.

Fazit: Wer bis­her selb­stän­dig tätig war, kann die „Aktiv­ren­te“ erhal­ten, wenn er die gesetz­li­che Regel­al­ters­gren­ze erreicht hat und eine nicht­selb­stän­di­ge sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gung aus­übt. Ent­schei­dend für die Aktiv­ren­te ist nur die aktu­ell aus­ge­üb­te Tätigkeit.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | §3 Nr. 21 EStG, FAQ des BMF | 19-02-2026