Wird ein Mini­job auf­ge­nom­men, müs­sen Arbeit­ge­ber die­sen bei der Mini­job-Zen­tra­le anmel­den. Sie haben dafür grund­sätz­lich Zeit bis zur ers­ten Ent­gelt­ab­rech­nung, maxi­mal jedoch 6 Wochen ab Beginn der Beschäf­ti­gung. Mel­den Arbeit­ge­ber ihre Mini­job­ber nicht an, han­delt es sich um Schwarz­ar­beit. In bestimm­ten Wirt­schafts­be­rei­chen besteht für Arbeit­ge­ber die zusätz­li­che Pflicht, eine Sofort­mel­dung abzu­ge­ben, die die regu­lä­re Anmel­dung des Mini­jobs ergänzt. Die­se müs­sen Arbeit­ge­ber sowohl für Mini­job­ber mit Ver­dienst­gren­ze als auch für kurz­fris­tig Beschäf­tig­te abge­ben. Die Sofort­mel­dung dient dazu, Beschäf­ti­gun­gen elek­tro­nisch und zeit­nah zu über­mit­teln – und zwar bevor die Arbeit beginnt.

Die Sofort­mel­de­pflicht gilt für fol­gen­de Wirtschaftsbereiche:

  • Bau­ge­wer­be
  • Gast­stät­ten- und Beherbergungsgewerbe
  • Per­so­nen­be­för­de­rungs­ge­wer­be
  • Spe­di­ti­ons-, Trans­port- und damit ver­bun­de­nes Logis­tik­ge­wer­be ein­schließ­lich der platt­form­ba­sier­ten Lieferdienste
  • Schau­stel­ler­ge­wer­be
  • Gebäu­de­rei­ni­gungs­ge­wer­be
  • Unter­neh­men, die sich am Auf- und Abbau von Mes­sen und Aus­stel­lun­gen beteiligen
  • Fleisch­wirt­schaft mit Aus­nah­me des Flei­scher­hand­werks nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Geset­zes zur Siche­rung von Arbeit­neh­mer­rech­ten in der Fleischwirtschaft
  • Pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­be
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe
  • Fri­seur- und Kosmetikgewerbe

In die­sen Berei­chen sieht der Gesetz­ge­ber eine erhöh­te Gefahr für Schwarz­ar­beit. Des­halb ist hier die Sofort­mel­dung vorgesehen.

Was sich 2026 geän­dert hat: Am 30. Dezem­ber 2025 sind Ände­run­gen zur Sofort­mel­de­pflicht in Kraft getre­ten. Sowohl das Forst­wirt­schafts­ge­wer­be als auch das Flei­scher­hand­werk wur­den von der Sofort­mel­de­pflicht aus­ge­nom­men. Neu in die Sofort­mel­de­pflicht auf­ge­nom­men wur­den hin­ge­gen:
•    das Fri­seur- und Kos­me­tik­ge­wer­be
•    sowie platt­form­ba­sier­te Lieferdienste.

Sofort­mel­dung vor Beschäf­ti­gungs­auf­nah­me:
Arbeit­ge­ber müs­sen die Sofort­mel­dung vor dem Beginn der Beschäf­ti­gung (spä­tes­tens jedoch unmit­tel­bar vor Arbeits­be­ginn) an die Daten­stel­le der Ren­ten­ver­si­che­rung (DSRV) über­mit­teln. Die Sofort­mel­dung ist zusätz­lich zur Anmel­dung bei der Mini­job-Zen­tra­le erfor­der­lich und ersetzt die­se nicht. In den betrof­fe­nen Bran­chen müs­sen Arbeit­ge­ber immer zwei Mel­dun­gen abge­ben, und zwar die:

  • Sofort­mel­dung an die DSRV mit Abga­be­grund 20 und die
  • Anmel­dung zur Sozi­al­ver­si­che­rung bei der Mini­job-Zen­tra­le mit Abga­be­grund 10

Die Anmel­dung bei der Mini­job-Zen­tra­le bleibt auch dann erfor­der­lich, wenn Arbeit­ge­ber die Sofort­mel­dung bereits vor dem Beginn der Beschäf­ti­gung abge­ge­ben haben.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Mini­job­ber beginnt am 1.4.2026 um 7 Uhr sei­ne Tätig­keit bei einem Bau­un­ter­neh­men. Der Arbeit­ge­ber muss die Sofort­mel­dung bis spä­tes­tens 1.4.2026, 7 Uhr über­mit­teln. Die Sofort­mel­dung müs­sen Arbeit­ge­ber wie alle ande­ren Mel­dun­gen zur Sozi­al­ver­si­che­rung über ein zer­ti­fi­zier­tes Ent­gelt­ab­rech­nungs­pro­gramm oder das SV-Mel­de­por­tal abge­ben. Sie wird direkt an die DSRV gesen­det und dort gespei­chert. Im Fall einer Kon­trol­le durch den Zoll oder den Betriebs­prüf­dienst kön­nen die Daten jeder­zeit abge­ru­fen wer­den. Falls die Beschäf­ti­gung nicht auf­ge­nom­men wird, muss die Sofort­mel­dung stor­niert werden.

Daten, die in der Sofort­mel­dung ent­hal­ten müs­sen
Die Sofort­mel­dung muss die fol­gen­den Infor­ma­tio­nen umfas­sen: Vor- und Nach­na­me des Mini­job­bers, Ver­si­che­rungs­num­mer, Betriebs­num­mer des Arbeit­ge­bers und Tag der Beschäf­ti­gungs­auf­nah­me. Ist die Ver­si­che­rungs­num­mer des Arbeit­neh­mers bei Abga­be der Sofort­mel­dung noch nicht bekannt, müs­sen alter­na­tiv Geburts­da­tum, Geburts­ort und Adres­se ange­ge­ben wer­den. Die DSRV teilt Arbeit­ge­bern die Ver­si­che­rungs­num­mer dann spä­ter mit.

Die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung spei­chert die Sofort­mel­dun­gen zen­tral. Bei Prü­fun­gen kann fest­ge­stellt wer­den, ob die Beschäf­ti­gung sofort gemel­det wur­de. Wird die Sofort­mel­dung nicht recht­zei­tig abge­ge­ben, kann dies als Ord­nungs­wid­rig­keit geahn­det wer­den. Dann dro­hen Buß­gel­der. Sind Arbeit­ge­ber von Mini­job­bern unsi­cher, ob die Sofort­mel­de­pflicht für sie gilt, prüft und ent­schei­det die Mini­job-Zen­tra­le als zustän­di­ge Einzugsstelle.

Fazit: Wer Mini­job­ber in sofort­mel­de­pflich­ti­gen Wirt­schafts­be­rei­chen beschäf­tigt, muss neben der Anmel­dung bei der Mini­job-Zen­tra­le auch eine Sofort­mel­dung an die Daten­stel­le der Ren­ten­ver­si­che­rung abge­ben. Die­se ist vor Arbeits­be­ginn erforderlich.

Quelle:Sonstige | Ver­öf­fent­li­chung | News­let­ter der Mini­job-Zen­tra­le | 09-03-2026