Schafft der Unter­neh­mer ein E-Bike für sei­ne betrieb­li­chen Zwe­cke an, gehört es zu sei­nem Anla­ge­ver­mö­gen. Nach der amt­li­chen Abschrei­bungs­ta­bel­le für die all­ge­mein ver­wend­ba­ren Wirt­schafts­gü­ter beträgt die Nut­zungs­dau­er für Motor­rä­der, Motor­rol­ler, Fahr­rä­der u.ä. 7 Jah­re. Das heißt, dass E-Bikes unab­hän­gig davon, ob sie als Fahr­rad oder Kfz ein­zu­stu­fen sind, über einen Zeit­raum von 7 Jah­ren abzu­schrei­ben sind.

Die Anschaf­fungs­kos­ten eines E-Bikes wer­den regel­mä­ßig den Grenz­wert von 800 € net­to für gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter über­stei­gen. Die Anschaf­fungs­kos­ten müs­sen also akti­viert und über 7 Jah­re abge­schrie­ben wer­den. Falls die Kon­ten­rah­men kein spe­zi­el­les Kon­to für E-Bikes vor­se­hen, kann

  • das Kon­to "sons­ti­ge Trans­port­mit­tel" ver­wen­det wer­den oder
  • ein Kon­to, z. B. "E-Bike" neu ein­ge­rich­tet werden. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Unter­neh­mer kauft im März 2025 ein E-Bike für 3.500 € zuzüg­lich 19% = 665 € Umsatz­steu­er. Es han­delt sich um ein E-Bike, das ver­kehrs­tech­nisch als Kraft­fahr­zeug ein­zu­ord­nen ist. Die Abschrei­bung beträgt 3.500 € : 7 = 500 € pro Jahr. Wegen der Anschaf­fung im März ist die Abschrei­bung im Jahr 2025 nur zeit­an­tei­lig für 10 Mona­te zu gewäh­ren, sodass im Jahr 2025 die Abschrei­bung 500 : 12 x 10 = 417 € beträgt.

Lea­sing eines E-Bikes
Der Unter­neh­mer muss das E-Bike nicht kau­fen, er kann es auch lea­sen. Die ein­zel­nen Lea­sing­ra­ten sind dann als Betriebs­aus­ga­ben zu buchen. Auch hier ist zu berück­sich­ti­gen, dass ein E-Bike – je nach Moto­ri­sie­rung und Aus­stat­tung – ver­kehrs­tech­nisch ent­we­der als Fahr­rad oder als Kraft­fahr­zeug ein­zu­ord­nen ist. Han­delt es sich bei dem E-Bike um ein Kfz, kön­nen die Lea­sing­ra­ten auf das Kon­to "Miet­lea­sing Kfz" gebucht wer­den. Wenn das E-Bike jedoch nicht als Kfz ein­zu­stu­fen ist, kann es sinn­voll sein, ein neu­es Kon­to mit der Bezeich­nung "Miet­lea­sing E-Bike" anzulegen. 

Bei der Ein­stu­fung des E-Bikes als Fahr­rad ist seit dem 1.1.2019 kein geld­wer­ter Vor­teil mehr zu erfas­sen, wenn der Nut­zungs­vor­teil (= unent­gelt­li­che pri­va­te Nut­zung) vom Arbeit­ge­ber zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gewährt wird. Die Steu­er­frei­heit greift somit nicht, wenn die Über­las­sung des "Fahr­rad E-Bikes" im Rah­men einer Gehalts­um­wand­lung erfolgt. Der geld­wer­te Vor­teil für die pri­va­te Nut­zung eines über­las­se­nen betrieb­li­chen Fahr­rads, das kein Kraft­fahr­zeug ist, muss nicht ver­steu­ert wer­den, wenn die Über­las­sung zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn erfolgt. Das gilt auch für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te, die der Arbeit­neh­mer mit dem "Fahr­rad E-Bike" unter­nimmt. Den­noch kann der Arbeit­neh­mer in sei­ner Steu­er­erklä­rung für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te die Ent­fer­nungs­pau­scha­le unein­ge­schränkt gel­tend machen.

Vor­lie­gen einer Gehalts­um­wand­lung: Ist das Fahr­rad dem Arbeit­ge­ber und nicht dem Arbeit­neh­mer wirt­schaft­lich zuzu­rech­nen, ist von einer Gehalts­um­wand­lung aus­zu­ge­hen, wenn der Bar­lohn des Arbeit­neh­mers um den Betrag der Kos­ten für das E-Bike bzw. bei einem Lea­sing­ver­trag um die Lea­sing­ra­te her­ab­ge­setzt wird. Für die Über­las­sung des Fahr­rads zur pri­va­ten Nut­zung wird der Sach­lohn, der auf­grund der Nut­zungs­über­las­sung anzu­set­zen ist, wie folgt ermittelt:

  • bei (Elektro-)Fahrrädern, die nicht als Kraft­fahr­zeug ein­zu­ord­nen sind, mit monat­lich 1% der auf Hun­dert Euro abge­run­de­ten unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers, Impor­teurs oder Groß­händ­lers (brut­to) bzw.
  • bei Elek­tro­fahr­rä­dern, die als Kraft­fahr­zeug ein­zu­ord­nen sind, mit den Wer­ten die bei Fir­men­fahr­zeu­gen anzu­set­zen sind (§ 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG).
Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | §3 Nr. 37 | 13-03-2025