Anschaf­fungs­kos­ten sind nach­träg­lich zu erhö­hen, wenn die Erhö­hung nicht im Jahr der Anschaf­fung ein­tritt, son­dern in den Fol­ge­jah­ren. Nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten sind nach § 255 Abs. 1 HGB zu akti­vie­ren. Die Vor­aus­set­zun­gen des Anschaf­fungs­kos­ten­be­griffs müs­sen erfüllt sein. Daher kom­men nur sol­che Auf­wen­dun­gen in Betracht, die zu akti­vie­ren gewe­sen wären, wenn sie zum Zeit­punkt der Anschaf­fung ange­fal­len wären. Dem­entspre­chend kom­men als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten z. B.

  • in Fol­ge­pe­ri­oden anfal­len­de Neben­kos­ten des Erwerbs in Betracht, wie z. B. nach­träg­lich erho­be­ne Zöl­le oder Verbrauchssteuern,
  • Grund­buch­ge­büh­ren, die nach dem Anschaf­fungs­zeit­punkt anfal­len oder
  • Ver­mes­sungs­kos­ten für Grundstücke.

Wei­ter­hin füh­ren Auf­wen­dun­gen zur erst­ma­li­gen Her­stel­lung der Betriebs­be­reit­schaft, die in Fol­ge­jah­ren anfal­len, zu nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten wie z. B. erst­ma­li­ge Erschlie­ßungs- und Stra­ßen­an­lie­ger­bei­trä­ge. Die Anschaf­fungs­kos­ten sind eben­falls her­auf­zu­set­zen, wenn der Kauf­preis rück­wir­kend erhöht wird, z. B. auf­grund eines Prozesses.

Nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten ent­ste­hen nur, wenn der Anschaf­fungs­vor­gang für ein Wirt­schafts­gut bereits vor­her abge­schlos­sen war. Die Anschaf­fungs­kos­ten ändern sich zum Zeit­punkt des Ent­ste­hens der nach­träg­li­chen Anschaffungskosten.

Hin­weis: Die Abschrei­bung eines Wirt­schafts­guts beginnt, sobald das Wirt­schafts­gut ange­schafft ist (Anschaf­fungs­zeit­punkt) oder her­ge­stellt ist. Auf den Zeit­punkt der tat­säch­li­chen Inge­brauch­nah­me kommt es nicht an. Daher kön­nen nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten eine Neu­be­rech­nung der Abschrei­bung eines Wirt­schafts­guts ab der Peri­ode der Erhö­hung der Anschaf­fungs­kos­ten not­wen­dig machen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Bus­un­ter­neh­mer hat einen Rei­se­bus für 135.000 € (net­to) bestellt, der im Dezem­ber gelie­fert wird. Der Her­stel­ler lie­fert den Bus im Auf­trag des Bus­un­ter­neh­mers an ein drit­tes Unter­neh­men, damit die­ses noch zusätz­li­che Um- und Ein­bau­ten vor­nimmt. Der Bus­un­ter­neh­mer erhält den umge­bau­ten Bus im Janu­ar des Fol­ge­jah­res. Die Ver­fü­gungs­macht über den Bus hat­te er bereits im Vor­jahr erlangt, sodass das Vor­jahr auch der Anschaf­fungs­zeit­punkt ist. Der Bus­un­ter­neh­mer macht somit bereits die Abschrei­bung für das Jahr 01 antei­lig gel­tend. Bei einer Nut­zungs­dau­er von 9 Jah­ren beträgt die Abschrei­bung 15.000 € pro Jahr = 1.250 € pro Monat. Die Umbau­ar­bei­ten sind als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten im Fol­ge­jahr zu erfassen.

Anschaf­fung Bus am 19.12. 135.000 €
Abschrei­bung linear 1.250 €
Buch­wert 31.12. 133.750 €
Nach­träg­li­che Anschaffungskosten 15.250 €
Grund­la­ge für die Abschrei­bung im Folgejahr 149.000 €

Als Nut­zungs­dau­er ver­blei­ben 8 Jah­re und 11 Mona­te, sodass ab dem Fol­ge­jahr die jähr­li­che Abschrei­bung 149.000 € ÷ 107 Mona­te = 1.392,52 € × 12 = 16.710,28 € beträgt.

Quelle:Sonstige | Gesetz­li­che Rege­lung | § 255 Abs. 1 HGB | 19-03-2026