Anschaf­fungs­kos­ten wer­den über die Nut­zungs­dau­er abge­schrie­ben. Bei Gebäu­den ist die Abschrei­bung und damit auch die Nut­zungs­dau­er durch gesetz­lich fest­ge­leg­te Pro­zent­sät­ze fest­ge­legt. Erhal­tungs- und Instand­hal­tungs­auf­wen­dun­gen kön­nen hin­ge­gen sofort in vol­ler Höhe abge­schrie­ben wer­den. Die Zuord­nung zu den Instand­hal­tungs­auf­wen­dun­gen oder Anschaf­fungs­kos­ten hat also beacht­li­che Aus­wir­kun­gen. Bei der Anschaf­fung eines Gebäu­des ist inner­halb der ers­ten 3 Jah­re die soge­nann­te Nicht­auf­griffs­gren­ze von 15% zu beachten.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer hat ein Gebäu­de erwor­ben, das er als Büro­ge­bäu­de nut­zen will. Die Anschaf­fungs­kos­ten haben ins­ge­samt 268.000 € (100%) betra­gen. Davon ent­fal­len 180.000 € (67,16%) auf das Gebäu­de und 88.000 € (32,84%) auf den Grund und Boden.
Der Unter­neh­mer hat im Anschaf­fungs­jahr mit umfang­rei­chen Bau­maß­nah­men begon­nen. Dabei han­delt es sich um

  • Instand­hal­tungs­ar­bei­ten in Höhe von 18.000 €,
  • Bau­maß­nah­men zur Erwei­te­rung des Gebäu­des in Höhe von 24.000 € und
  • regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­den Erhal­tungs­auf­wand für Maler­ar­bei­ten in Höhe von 2.000 €.

Die 18.000 € kön­nen in vol­lem Umfang als Grund­stücks­auf­wand erfasst wer­den. Wenn die Repa­ra­tur- und Moder­ni­sie­rungs­auf­wen­dun­gen in den bei­den Fol­ge­jah­ren net­to ohne Umsatz­steu­er nicht mehr als 9.000 € = 5% der Gebäu­de­an­schaf­fungs­kos­ten aus­ma­chen, bleibt es dabei.

Fal­len in den bei­den Fol­ge­jah­ren Repa­ra­tur- und Moder­ni­sie­rungs­auf­wen­dun­gen von mehr als 9.000 € net­to ohne Umsatz­steu­er an, wer­den die Instand­hal­tungs­kos­ten von 18.000 € rück­wir­kend als Her­stel­lungs­kos­ten ein­ge­stuft. Auf­wen­dun­gen für die Erwei­te­rung wer­den bei der Ermitt­lung der 15% Gren­ze nicht ein­be­zo­gen, eben­so wie die Auf­wen­dun­gen für Erhal­tungs­ar­bei­ten, die jähr­lich übli­cher­wei­se anfallen.

Was anschaf­fungs­na­he Auf­wen­dun­gen sind
Die Abgren­zung von Anschaf­fungs­kos­ten, Her­stel­lungs­kos­ten und Erhal­tungs­auf­wen­dun­gen ent­schei­det dar­über, wel­che Auf­wen­dun­gen der Unter­neh­mer sofort und wel­che er nur im Rah­men der Abschrei­bung gel­tend machen kann. Anschaf­fungs­kos­ten eines Gebäu­des sind die Auf­wen­dun­gen, die geleis­tet wer­den, um das Gebäu­de zu erwer­ben und in einen betriebs­be­rei­ten Zustand zu ver­set­zen. Die­se Defi­ni­ti­on gilt unab­hän­gig von der Art der Gewinnermittlung.

Ein Gebäu­de ist betriebs­be­reit, wenn es ent­spre­chend sei­ner Zweck­be­stim­mung genutzt wer­den kann. Die Betriebs­be­reit­schaft eines Gebäu­des setzt eine

  • objek­ti­ve und
  • sub­jek­ti­ve 

Funk­ti­ons­tüch­tig­keit vor­aus. Sind wesent­li­che Tei­le eines Gebäu­des nicht nutz­bar, z. B. weil die Elek­tro­in­stal­la­ti­on völ­lig unbrauch­bar ist, gehö­ren die Repa­ra­tur­kos­ten unab­hän­gig von ihrer Höhe zu den Anschaf­fungs­kos­ten. Wer­den dage­gen noch funk­tio­nie­ren­de Anla­gen erneu­ert, han­delt es sich um Erhaltungsaufwendungen.

Ein Gebäu­de ist sub­jek­tiv funk­ti­ons­un­tüch­tig, wenn der Unter­neh­mer es ohne Bau­maß­nah­men nicht für sei­nen kon­kre­ten Zweck nut­zen kann. Bau­maß­nah­men, die er zur zweck­ent­spre­chen­den Nut­zung auf­wen­det, gehö­ren zu den Anschaf­fungs­kos­ten, z. B. wenn

  • ein Gebäu­de als Büro genutzt wer­den soll, die Elek­tro­in­stal­la­ti­on aber für Wohn­zwe­cke und nicht für Büro­zwe­cke geeig­net ist,
  • Büro­räu­me, die bis­her von einem Rechts­an­walt genutzt wur­den, umge­baut wer­den, damit sie als Zahn­arzt­pra­xis genutzt wer­den können.

Die­se Umbau­auf­wen­dun­gen gehö­ren zu den Anschaf­fungs­kos­ten und wer­den zusam­men mit die­sen abge­schrie­ben. Die 15%-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG spielt in die­sem Zusam­men­hang kei­ne Rolle.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 1 – S 2253/00082/001/064 | 25-01-2026