Gewährt der Arbeit­ge­ber sei­nen Arbeit­neh­mern freie oder ver­bil­lig­te Ver­pfle­gung, muss er die­sen geld­wer­ten Vor­teil mit den Wer­ten der Sozialversicherungs­entgelt­verordnung als Arbeits­lohn anset­zen. Die bun­des­ein­heit­li­chen Wer­te für freie Kost, deren jewei­li­gen Sach­be­zugs­wert jähr­lich vom Bun­des­ar­beits­mi­nis­te­ri­um in der Sozialversicherungs­entgelt­verordnung fest­ge­legt wer­den, betra­gen für 2026 für 

ein Früh­stück 2,37 €
ein Mit­tag­essen 4,57 €
ein Abend­essen 4,57 €
die vol­le Verpflegung 11,50 €

Nach § 8 Abs. 1 EStG gehö­ren alle Güter, die dem Arbeit­neh­mer im Rah­men sei­nes Arbeits­ver­hält­nis­ses zuflie­ßen, zum Arbeits­lohn und unter­lie­gen daher der Lohn­steu­er. Das gilt unab­hän­gig von der Art der Gewäh­rung, also unab­hän­gig davon, ob Geld oder Sach­be­zü­ge gewährt wer­den. Muss der Arbeit­neh­mer für die vom Arbeit­ge­ber gewähr­te Ver­pfle­gung kei­ne Zuzah­lung leis­ten, ist der Sach­be­zugs­wert in vol­ler Höhe lohn­steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig. Leis­tet der Arbeit­neh­mer eine Zuzah­lung, ist nur die Dif­fe­renz zwi­schen Sach­be­zugs­wert und gezahl­tem Betrag anzu­set­zen. D.h., was der Arbeit­neh­mer selbst für sei­ne Mahl­zei­ten zahlt, wird auf den jewei­li­gen Sach­be­zugs­wert angerechnet.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Gast­wirt gewährt sei­nem Kell­ner das Abend­essen. Hier­für zahlt der Kell­ner pro Mahl­zeit 4,57 €. Die Zuzah­lung ent­spricht genau dem amt­li­chen Sach­be­zugs­wert für 2026, sodass inso­weit kein steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Ent­gelt entsteht.

Mini­job­ber und gering­fü­gig Beschäf­tig­te
Über­lässt der Unter­neh­mer sei­nen Mit­ar­bei­tern freie oder ver­bil­lig­te Mahl­zei­ten, muss er beson­ders bei sei­nen Mini­job­bern vor­sich­tig sein, damit die Ent­gelt­gren­ze nicht über­schrit­ten wird. Denn die Wer­te der Sozi­al­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung gel­ten auch für Mini­job­ber, weil sie zum steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn gehören.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Gast­wirt beschäf­tigt 2026 eine Kell­ne­rin auf der Basis eines Mini­jobs. Die Kell­ne­rin erhält monat­lich 550 €. Wenn sie regel­mä­ßig kos­ten­lo­se Abend­essen erhält, beträgt ihr Ent­gelt ins­ge­samt 687 € (550 € Gehalt plus 137 € Sach­be­zugs­wert für die Abend­essen). Die 603 €-Gren­ze wird daher monat­lich um 84 € überschritten.

Die Anwen­dung der Wer­te ist zwin­gend: Das gilt selbst dann, wenn man die Wer­te der Sozi­al­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung nicht für ange­mes­sen hält. Bei frei­er oder ver­bil­lig­ter Kost müs­sen immer min­des­tens die Sach­be­zugs­wer­te ange­setzt wer­den. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeits­ver­trag auf­grund einer Betriebs­ver­ein­ba­rung oder eines Tarif­ver­trags einen ande­ren Wert festlegt.

Hin­weis: Grund­sätz­lich haben auch gering­fü­gig Beschäf­tig­te Anspruch auf alle Leis­tun­gen, die voll­be­schäf­tig­te Arbeit­neh­mer erhal­ten. Das bedeu­tet, dass Mini-Job­ber nicht will­kür­lich von ver­güns­tig­ten Mahl­zei­ten aus­ge­schlos­sen wer­den dür­fen, nur um die Ent­gelt­gren­ze nicht zu über­schrei­ten. Bei einer abwei­chen­den Rege­lung liegt somit ein Ver­stoß gegen das Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot nach § 4 des Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­set­zes vor. Das hat zur Fol­ge, dass der Aus­schluss der Mini-Job­ber von ver­güns­tig­ten Mahl­zei­ten unwirk­sam ist.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 5 – S 2334/19/10010:006 | 28-12-2025