Bei Steu­er­pflich­ti­gen, die meh­re­ren Tätig­kei­ten zur Erzie­lung von Ein­künf­ten nach­ge­hen, ist der Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung qua­li­ta­tiv im Rah­men einer umfas­sen­den Wer­tung der Gesamt­tä­tig­keit fest­zu­stel­len. In die­sem Fall war zu klä­ren, ob das Arbeits­zim­mer, das von der Ehe­frau eines Steu­er­pflich­ti­gen unent­gelt­lich genutzt wird, als Bestand­teil des häus­li­chen Arbeits­zim­mers die­ses Steu­er­pflich­ti­gen aner­kannt wer­den kann. Die zen­tra­le Fra­ge ist, ob die­ser Raum steu­er­lich dem Steu­er­pflich­ti­gen zuge­rech­net wer­den kann und somit die hier­auf ent­fal­len­den Kos­ten als Betriebs­aus­ga­be abzugs­fä­hig sind.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Ehe­frau eines Steu­er­pflich­ti­gen nutz­te für ihre unent­gelt­li­chen Tätig­kei­ten, die sie gegen­über ihrem Ehe­mann erbrach­te, ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer ihres Ehe­manns. Strei­tunkt ist die zen­tra­le Fra­ge ist, ob die­ser Raum steu­er­lich dem Steu­er­pflich­ti­gen zuge­rech­net wer­den kann, sodass die Aus­ga­ben somit als Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig sind. Finanz­amt und Finanz­ge­richt lehn­ten es ab, inso­weit eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung zu gewähren.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hält es für mög­lich, dass ein Arbeits­zim­mer, das haupt­säch­lich von der Ehe­frau des Steu­er­pflich­ti­gen zur Ver­wal­tung der Musik­schu­len des Ehe­manns genutzt wird, als Teil des häus­li­chen Arbeits­zim­mers des Steu­er­pflich­ti­gen betrach­tet wer­den kann. Dies basiert auf der funk­tio­na­len Ver­bin­dung zwi­schen den beruf­li­chen Akti­vi­tä­ten des Steu­er­pflich­ti­gen und den Tätig­kei­ten sei­ner Ehe­frau. Zudem beton­te der BFH, dass die Haupt­tä­tig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen, näm­lich der Betrieb der Musik­schu­len, qua­li­ta­tiv im häus­li­chen Arbeits­zim­mer lie­gen könn­te, da die zen­tra­le Ver­wal­tungs- und Orga­ni­sa­ti­ons­ar­beit über­wie­gend dort statt­fin­det und der per­sön­li­che Unter­richts­an­teil in den Musik­schu­len gering ist.

Des­halb gewähr­te der BFH eine teil­wei­se Aus­set­zung der Voll­zie­hung der Steu­er­for­de­run­gen, zumal wei­te­re Rechts­fra­gen zu klä­ren sind. Eine Sicher­heits­leis­tung wird dabei nicht ver­langt, da die Recht­mä­ßig­keit der Steu­er­for­de­run­gen frag­lich ist und die Finanz­be­hör­de kei­ne Gefähr­dung der Steu­er­erhe­bung dar­ge­legt hat.

Bei Steu­er­pflich­ti­gen, die meh­re­ren Tätig­kei­ten zur Erzie­lung von Ein­künf­ten nach­ge­hen, ist der Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung qua­li­ta­tiv im Rah­men einer umfas­sen­den Wer­tung der Gesamt­tä­tig­keit fest­zu­stel­len. Es ist zwar nicht erfor­der­lich, alle Tätig­kei­ten in ihrer Gesamt­heit zu erfas­sen. Gleich­wohl bedarf es zunächst der Bestim­mung des jewei­li­gen Betä­ti­gungs­mit­tel­punkts der ein­zel­nen betrieb­li­chen und beruf­li­chen Tätig­kei­ten des Steu­er­pflich­ti­gen, um auf die­ser Grund­la­ge den qua­li­ta­ti­ven Schwer­punkt der Gesamt­tä­tig­keit zu ermit­teln. Fehlt für die Fest­stel­lung einer sol­chen Haupt­tä­tig­keit, ist in Zwei­fels­fäl­len zur Fest­stel­lung der Haupt­tä­tig­keit auf die Höhe der jeweils erziel­ten Ein­nah­men und den Zeit­auf­wand abzu­stel­len, der auf die jewei­li­ge Tätig­keit ins­ge­samt ent­fällt. Ggf. ist anhand der kon­kre­ten Umstän­de des Ein­zel­falls wer­tend zu ent­schei­den, ob die Gesamt­tä­tig­keit einem ein­zel­nen qua­li­ta­ti­ven Schwer­punkt zuge­ord­net wer­den kann, und ob die­ser im häus­li­chen Arbeits­zim­mer liegt. Abzu­stel­len ist dabei auf das Gesamt­bild der Ver­hält­nis­se und auf die Ver­kehrs­an­schau­ung und nicht auf die Vor­stel­lung des betrof­fe­nen Steuerpflichtigen.

Fazit: Bei sum­ma­ri­scher Betrach­tung kann der Tätig­keits­mit­tel­punkt des Ehe­manns durch­aus im häus­li­chen Arbeits­zim­mer lie­gen. Auch, wenn das Arbeits­zim­mer über­wie­gend von der Ehe­frau genutzt wird. Die ent­gül­ti­ge Ent­schei­dung muss jetzt das Finanz­ge­richt treffen.

Quelle:BFH | Beschluss | VIII S 27/24 – AdV | 17-11-2025