Der BFH hat­te über die Auf­tei­lung eines Gesamt­kauf­prei­ses für ein denk­mal­ge­schütz­tes Gebäu­de in Boden- und Gebäu­de­wer­te zum Zweck der Abschrei­bung zu ent­schei­den. Es war zwei­fel­haft, ob das all­ge­mei­ne oder das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren für die Wert­ermitt­lung ange­wen­det wer­den soll­te. Der Bun­des­fi­nanz­hof folg­te dem Finanz­ge­richt und dem Gut­ach­ten eines Sach­ver­stän­di­gen. Der BFH ent­schied, dass die­ses Ver­fah­ren geeig­net ist, die Anschaf­fungs­kos­ten auf­zu­tei­len. Die Auf­tei­lung der Anschaf­fungs­kos­ten von Gebäu­de sowie Grund und Boden ist somit kor­rekt ange­wen­det worden.

Die Argu­men­te des Klä­gers, dass das Gebäu­de eine „unend­li­che Nut­zungs­dau­er“ habe und der Boden­wert somit mit 0 € ange­setzt wer­den müs­se, wur­den zurück­ge­wie­sen. Der BFH bestä­tig­te, dass selbst denk­mal­ge­schütz­te Gebäu­de einer begrenz­ten wirt­schaft­li­chen Nut­zungs­dau­er unter­lie­gen und der Boden­wert unab­hän­gig zu berech­nen ist. Zudem stell­te der BFH fest, dass bei der Abschrei­bung die tat­säch­li­che Nut­zungs­dau­er des Gebäu­des, wie von einem Sach­ver­stän­di­gen auf 30 Jah­re geschätzt, die rich­ti­ge Bemes­sungs­grund­la­ge dar­stellt. Infol­ge­des­sen wur­de der anfäng­lich ange­wand­te Abschrei­bungs­satz kor­ri­giert und auf 3,3 % statt 2,5 % festgesetzt.

Fazit: Zusam­men­fas­send bestä­tig­te der BFH im Wesent­li­chen die Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts und gab den Steu­er­pflich­ti­gen nur teil­wei­se Recht, indem er einen höhe­ren Abschrei­bungs­satz von 3,3% anwendete.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 26/24 | 06-10-2025