Bezü­ge sind steu­er­frei, wenn sie auf Grund­la­ge einer bun­des- oder lan­des­ge­setz­li­chen Ermäch­ti­gung oder von der Bun­des­re­gie­rung oder einer Lan­des­re­gie­rung aus einer Bun­des- oder Lan­des­kas­se gezahlt wer­den. Vor­aus­set­zung ist, dass die­se jeweils als Auf­wands­ent­schä­di­gung im Haus­halts­plan aus­ge­wie­sen wer­den. Das Glei­che gilt für ande­re Bezü­ge, die als Auf­wands­ent­schä­di­gung aus öffent­li­chen Kas­sen an Per­so­nen gezahlt wer­den, die öffent­li­che Diens­te leis­ten. Die Steu­er­be­frei­ung gilt nicht für Zah­lun­gen, soweit sie den Auf­wand des Emp­fän­gers übersteigen.

Pra­xis-Bei­spiel: 
Das Finanz­amt behan­del­te 2.496 € (208 € monat­lich) als steu­er­frei und berück­sich­tig­te den ver­blei­ben­den Betrag in Höhe von 2.656 € als Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit. Nach erfolg­lo­sem Ein­spruch mach­te die Steu­er­pflich­ti­ge im Kla­ge­ver­fah­ren die voll­um­fäng­li­che Steu­er­be­frei­ung der Auf­wands­ent­schä­di­gung in Höhe von 5.152 € geltend.

Das Finanz­ge­richt wies die Kla­ge ab. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist ver­fas­sungs­kon­form dahin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass nur die Erstat­tung sol­cher Auf­wen­dun­gen von der Steu­er befreit sind, die als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sind. Ent­spre­chend liegt kei­ne steu­er­freie Auf­wands­ent­schä­di­gung vor, wenn die Ent­schä­di­gung für Ver­dienst­aus­fall oder Zeit­ver­lust gezahlt wird oder dem Emp­fän­ger ein höhe­rer Auf­wand erstat­tet wird, als ihm ent­stan­den ist.

Der Steu­er­pflich­ti­gen war im Zusam­men­hang mit ihrer Tätig­keit als Orts­vor­ste­he­rin kein abzieh­ba­rer Auf­wand in Höhe der gewähr­ten Ent­schä­di­gung ent­stan­den. Dabei erstreckt sich die Prü­fung, ob die Ent­schä­di­gung den Auf­wand des Emp­fän­gers über­steigt, nicht dar­auf, wel­che Auf­wen­dun­gen dem ein­zel­nen Steu­er­pflich­ti­gen kon­kret ent­stan­den sind, son­dern ledig­lich dar­auf, ob Per­so­nen in glei­cher dienst­li­cher bzw. ehren­amt­li­cher Stel­lung im Durch­schnitt der Jah­re Auf­wen­dun­gen etwa in Höhe der Auf­wands­ent­schä­di­gung hatten.

Zur prak­ti­schen Umset­zung die­ser Prü­fung kann auf die von den obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der fest­ge­leg­ten Sät­ze, ersatz­wei­se auf die in den Lohn­steu­er-Richt­li­ni­en fest­ge­leg­ten Beträ­ge zurück­ge­grif­fen wer­den. Ober­halb der von den obers­ten Lan­des­be­hör­den bzw. in den Lohn­steu­er-Richt­li­ni­en fest­ge­leg­ten Beträ­ge kann der Steu­er­pflich­ti­ge dar­le­gen und nach­wei­sen, dass die ihm gewähr­te Auf­wands­ent­schä­di­gung in nicht aus­rei­chen­dem Umfang als steu­er­freie Auf­wands­ent­schä­di­gung aner­kannt wor­den ist.

Vor die­sem Hin­ter­grund war die in 2020 gezahl­te Auf­wands­ent­schä­di­gung in Höhe von 208 € monat­lich, ent­spre­chend 2.496 € jähr­lich als steu­er­frei zu behan­deln. Die Steu­er­pflich­ti­ge hat­te weder nach­ge­wie­sen noch glaub­haft gemacht, dass ihr höhe­re Auf­wen­dun­gen ent­stan­den waren. Das Finanz­ge­richt mach­te zudem deut­lich, dass eine Dop­pel­funk­ti­on, wie sie von der Steu­er­pflich­ti­gen beklei­det wur­de, durch gleich­zei­ti­ge ehren­amt­li­che Tätig­keit als Ort­vor­ste­her und als Ort­schafts­rat nicht den Ansatz eines höhe­ren steu­er­frei­en Betrags in Gestalt einer kumu­la­ti­ven Anwen­dung der Steu­er­frei­be­trä­ge für Orts­vor­ste­her und für Ort­schafts­rä­te recht­fer­tigt. Nur soweit nach­weis­lich höhe­re Auf­wen­dun­gen ent­stan­den sind, kön­nen die­se berück­sich­tigt wer­den (BFH-Urteil vom 19.11.2024, VIII R 29/23).

Fazit: Die Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten stel­len ein Hilfs­mit­tel zur Erleich­te­rung der Fest­stel­lung bereit, inwie­weit es sich um eine steu­er­freie Auf­wands­ent­schä­di­gung han­delt. Wird der tat­säch­lich ent­stan­de­ne Auf­wand, der nicht in Zeit­ver­lust oder Dienst­aus­fall besteht, nicht nach­ge­wie­sen, ist – wie in die­sem Fall – eine Schät­zung zulässig.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Sach­sen, 4 K 788/23 | 06-08-2025