Das Finanz­ge­richt Ham­burg hat ent­schie­den, dass die von einer GmbH getä­tig­ten Spon­so­ring­auf­wen­dun­gen an einen gemein­nüt­zi­gen Ver­ein als voll­stän­dig abzugs­fä­hi­ge Betriebs­aus­ga­ben anzu­er­ken­nen sind und nicht als Spen­den gelten.

Das Gericht stütz­te sich dabei auf die Tat­sa­che, dass der Ver­ein eine Gegen­leis­tung in Form von Öffent­lich­keits­ar­beit und der Erlaub­nis erbrach­te, das Spon­so­ring zu Wer­be­zwe­cken zu nut­zen. Die­ses Urteil unter­streicht, dass die­se Auf­wen­dun­gen auf geschäft­li­che Vor­tei­le wie Image­ver­bes­se­rung und Markt­po­si­tio­nie­rung abziel­ten und kein rei­ner Selbst­zweck waren.

Dar­über hin­aus kam das Finanz­ge­richt zu dem Schluss, dass die ver­ein­bar­ten Zah­lungs­mo­da­li­tä­ten und Zins­sät­ze kei­ne „ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung“ dar­stel­len. Die ver­ein­fach­te Zah­lungs­struk­tur ent­sprach den gemein­nüt­zi­gen und auf­bau­en­den Zie­len des Ver­eins. Die steu­er­li­chen Ein­wän­de der Finanz­be­hör­de gegen die Aus­ge­stal­tung des Spon­so­ring­ver­trags wur­den somit zurück­ge­wie­sen. Abschlie­ßend wur­de fest­ge­stellt, dass auch der Vor­steu­er­ab­zug aus den Spon­so­ring­auf­wen­dun­gen recht­mä­ßig ist, weil der Ver­ein wirt­schaft­lich rele­van­te Gegen­leis­tun­gen erbracht hat.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Ham­burg, 2 K 67/23 | 12-11-2025