Der BFH hat­te mit Urteil vom 16.9.2024 (Az. III R 28/22) ent­schie­den, dass das Finanz­amt nicht berech­tigt war, Schät­zun­gen für die Ent­nah­me von Non-Food-Arti­keln durch einen Super­markt­in­ha­ber vor­zu­neh­men. Der Super­markt­in­ha­ber hat­te die von der Finanz­ver­wal­tung fest­ge­leg­ten Pau­schal­be­trä­ge für Ent­nah­men, die vom BMF offi­zi­ell ver­öf­fent­licht wur­den, zugrun­de gelegt. Die­se Pau­schal­be­trä­ge soll­ten die admi­nis­tra­ti­ven Las­ten ver­rin­gern, wes­halb der Steu­er­pflich­ti­ge kei­ne detail­lier­ten Auf­zeich­nun­gen über die Ent­nah­men geführt hat. Der Steu­er­pflich­ti­ge habe daher zu Recht die vom BMF ange­bo­te­ne admi­nis­tra­ti­ve Erleich­te­rung in Anspruch genom­men. Die bis­he­ri­ge BMF-Rege­lung umfasst auch die Ent­nah­me von Non-Food-Arti­keln, solan­ge die­se Arti­kel zum übli­chen Sor­ti­ment der betref­fen­den Bran­che gehör­ten. Daher war das Finanz­amt nicht berech­tigt, zusätz­li­che Schät­zun­gen für die Ent­nah­me von Non-Food-Arti­keln vorzunehmen.

Das ändert sich nun­mehr ab dem 1.1.2025 durch das BMF-Schrei­ben vom 21.1.2025, in dem die Pausch­be­trä­ge 2025 für unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­ben ver­öf­fent­licht wur­den. Hier wird nun­mehr fest­ge­legt, dass die „pau­scha­len Wer­te im jewei­li­gen Gewer­be­zweig das all­ge­mein übli­che Waren­sor­ti­ment für Nah­rungs­mit­tel und Geträn­ke“ berück­sich­ti­gen. Unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­ben, die weder Nah­rungs­mit­tel noch Geträn­ke (z. B. Tabak­wa­ren, Klei­dung, Elek­tro­ge­rä­te, Son­der­pos­ten) sind, müs­sen ein­zeln auf­ge­zeich­net werden.

Fazit: Inha­ber von Lebens­mit­tel­ge­schäf­ten bzw. Super­märk­ten müs­sen ab 2025 unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­ben, die weder Nah­rungs­mit­tel noch Geträn­ke sind, ein­zeln auf­zeich­nen, wenn sie Zuschät­zun­gen durch das Finanz­amt ver­mei­den wollen.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV D 3 – S 1547/00006/006/024 | 20-01-2025