Nach § 4 Abs. 7 EStG müs­sen Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer ein­zeln und getrennt von den sons­ti­gen Betriebs­aus­ga­ben auf­ge­zeich­net wer­den. Soweit die­se Auf­wen­dun­gen nicht bereits von vorn­her­ein vom Abzug aus­ge­schlos­sen sind, dür­fen sie bei der Gewinn­ermitt­lung nur berück­sich­tigt wer­den, wenn beson­ders auf­ge­zeich­net sind. Das bedeu­tet, dass die Kos­ten für das häus­li­che Arbeits­zim­mer auch dann geson­dert auf­zeich­nen sind, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge sei­ne Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung mit einer ein­fa­chen Beleg­ab­la­ge ermit­telt. Die Zusam­men­set­zung der ein­zel­nen Beträ­ge muss sich aus den Bele­gen und deren chro­no­lo­gi­scher Zusam­men­stel­lun­gen ergeben.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger bewohn­te ein Eigen­heim, in dem er ein aus­ge­bau­tes Dach­ge­schoss für sei­ne frei­be­ruf­li­che Tätig­keit nutz­te. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung erklär­te er einen Ver­lust aus der frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit. Dem lagen nach sei­nen Anga­ben in der Anla­ge EÜR unter ande­rem Abschrei­bun­gen auf unbe­weg­li­che Wirt­schafts­gü­ter sowie Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer (ein­schließ­lich Abschrei­bung und Schuld­zin­sen) zugrun­de. Das Finanz­amt erkann­te die Auf­wen­dun­gen nur teil­wei­se an. Hier­ge­gen rich­te­te sich sei­ne Klage.

Das Finanz­ge­richt hat ent­schie­den, dass auch in sog. Baga­tell­fäl­len bei Frei­be­ruf­lern, die ihren Gewinn mit­hil­fe einer Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung ermit­teln und Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer gel­tend machen, nicht von den beson­de­ren Auf­zeich­nungs­pflich­ten des § 4 Abs. 7 EStG abge­se­hen wer­den kann. In die­sen Fäl­len genü­ge eine (im All­ge­mei­nen zuläs­si­ge) geord­ne­te Beleg­samm­lung den Anfor­de­run­gen nicht. Viel­mehr hat der Steu­er­pflich­ti­ge die Grund­sät­ze, die zu buch­füh­ren­den Steu­er­pflich­ti­gen für die getrenn­te Auf­zeich­nung von Auf­wen­dun­gen i.S. des § 4 Abs. 5 EStG ent­wi­ckelt wur­den, ent­spre­chend anzu­wen­den. Da der Klä­ger sei­ne Auf­zeich­nungs­pflich­ten nicht erfüllt habe, wies das Finanz­ge­richt die Kla­ge ab.

Der BFH hat die Revi­si­on zuge­las­sen (Az. VIII R 6/24). Somit stellt sich die Fra­ge, ob die Anfor­de­run­gen an die Auf­zeich­nungs­pflich­ten bei den Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer gemäß § 4 Abs. 7 EStG bei einem Steu­er­pflich­ti­gen, der sei­nen Gewinn aus selb­stän­di­ger Tätig­keit durch Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung ermit­telt, in inhalt­li­cher und zeit­li­cher Hin­sicht nur dann erfüllt sind, wenn sämt­li­che Auf­wen­dun­gen ein­zeln fort­lau­fend in einem geson­der­ten Doku­ment oder Daten­satz auf­ge­zeich­net werden.

Hin­weis: Es ist sicher­lich sinn­voll, die vor­ge­nann­ten Auf­zeich­nun­gen fort­lau­fend und zeit­nah vor­zu­neh­men. Da der BFH die Revi­si­on zuge­las­sen hat, kann es jedoch sein, dass die Anfor­de­run­gen gerin­ger sind als vom Finanz­ge­richt gefor­dert. In ver­gleich­ba­ren Fäl­len soll­te Ein­spruch ein­ge­legt und ein Aus­set­zen des Ver­fah­rens bean­tragt wer­den, bis die Ent­schei­dung des BFH vorliegt.

Der Vor­steu­er­ab­zug darf gel­tend machen, auch wenn Auf­wen­dun­gen bei der Ein­kom­men­steu­er nicht abge­zo­gen wer­den dürfen.

Quelle:Finanzgerichte | Ent­schei­dung | 10 K 1672/19 | 08-08-2024