Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hat­te 2019 über meh­re­re Ver­fas­sungs­be­schwer­den ent­schie­den, bei denen es dar­um ging, ob es gegen den Gleich­heits­satz des Arti­kel 3 Abs. 1 des Grund­ge­set­zes ver­stößt, wenn Auf­wen­dun­gen für eine Erst­aus­bil­dung oder für ein Erst­stu­di­um nicht als Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den dür­fen. Das BVerfG hat ent­schie­den, dass die der­zeit bestehen­den Rege­lun­gen ver­fas­sungs­ge­mäß sind. Es ver­stößt also nicht gegen das Grund­ge­setz, wenn Auf­wen­dun­gen für eine Erst­aus­bil­dung oder für ein Erst­stu­di­um nicht als Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den dürfen.

Fazit: Steu­er­lich ist nach wie vor die Unter­schei­dung zwi­schen Fort­bil­dungs­kos­ten und Aus­bil­dungs­kos­ten wesent­lich, weil 

  • Fort­bil­dungs­kos­ten ohne Ein­schrän­kung als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den kön­nen. Für den, der bereits eine erst­ma­li­ge Berufs­aus­bil­dung abge­schlos­sen hat, ist jede wei­te­re Berufs­aus­bil­dung (also auch ein Erst­stu­di­um) als Fort­bil­dung einzustufen,
  • die Kos­ten für die eige­ne Berufs­aus­bil­dung (ers­te Berufs­aus­bil­dung) bis zu 6.000 € im Kalen­der­jahr als Son­der­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den kön­nen und
  • Kos­ten für die eige­ne Berufs­aus­bil­dung (ers­te Berufs­aus­bil­dung), die über 6.000 € im Kalen­der­jahr hin­aus­ge­hen, steu­er­lich nicht abge­zo­gen wer­den dürfen.

Abgren­zung: Grund­sätz­lich gilt, dass immer dann, wenn bereits eine erst­ma­li­ge Berufs­aus­bil­dung abge­schlos­sen wor­den ist, jede wei­te­re Berufs­aus­bil­dung (also auch ein Erst­stu­di­um) als Fort­bil­dung ein­zu­stu­fen ist. Die Abgren­zung sieht wie folgt aus:

  • Auf­wen­dun­gen für eine Berufs­aus­bil­dung oder für ein Stu­di­um sind nur dann als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar, wenn zuvor bereits eine Erst­aus­bil­dung (Berufs­aus­bil­dung oder Stu­di­um) abge­schlos­sen wor­den ist.
  • Ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug ist auch dann mög­lich, wenn die Berufs­aus­bil­dung oder das Stu­di­um im Rah­men eines Dienst­ver­hält­nis­ses stattfindet.
  • Eine Berufs­aus­bil­dung oder ein Stu­di­um liegt vor, wenn eine geord­ne­te Aus­bil­dung mit einer Min­dest­dau­er von 12 Mona­ten bei voll­zei­ti­ger Aus­bil­dung statt­fin­det und mit einer Abschluss­prü­fung endet.
  • Eine geord­ne­te Aus­bil­dung liegt vor, wenn die­se auf der Grund­la­ge von Rechts- und Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten oder inter­nen Vor­schrif­ten eines Bil­dungs­trä­gers durch­ge­führt wird. 
  • Ist eine Abschluss­prü­fung nach dem Aus­bil­dungs­plan nicht vor­ge­se­hen, gilt die Aus­bil­dung mit der tat­säch­li­chen plan­mä­ßi­gen Been­di­gung als abgeschlossen.
  • Eine Berufs­aus­bil­dung als Erst­aus­bil­dung hat auch der­je­ni­ge abge­schlos­sen, der die Abschluss­prü­fung mit einer Min­dest­dau­er von 12 Mona­ten bestan­den hat, ohne dass er zuvor die ent­spre­chen­de Berufs­aus­bil­dung durch­lau­fen hat.

Was als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den darf, rich­tet sich nach den all­ge­mei­nen Grund­sät­zen. Zu den abzieh­ba­ren Auf­wen­dun­gen gehö­ren z. B. Lehr­gangs-, Schul- oder Stu­di­en­ge­büh­ren, Arbeits­mit­tel, Fach­li­te­ra­tur, Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Aus­bil­dungs­ort, Mehr­auf­wen­dun­gen für Ver­pfle­gung und Mehr­auf­wen­dun­gen wegen aus­wär­ti­ger Unter­brin­gung. Die Rege­lun­gen zur Ent­fer­nungs­pau­scha­le und zum häus­li­chen Arbeits­zim­mer gel­ten hier entsprechend.

Quelle:Bundesverfassungsgericht | Beschluss | 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14 | 18-11-2019