Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die neu­en Pausch­be­trä­ge für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen und Über­nach­tungs­kos­ten für beruf­lich und betrieb­lich ver­an­lass­te Aus­lands­dienst­rei­sen ver­öf­fent­licht, die ab dem 1.1.2026 gel­ten. Die Beträ­ge kön­nen der Tabel­le ent­nom­men wer­den, die dem BMF-Schrei­ben bei­gefügt ist. Es ändern sich nicht alle Pausch­be­trä­ge, son­dern nur bei eini­gen Län­dern. Die neu­en Beträ­ge, die ab 2026 gel­ten, sind in der Tabel­le fett gedruckt.

Zusätz­lich ist Fol­gen­des zu beachten:

  • Bei ein­tä­gi­gen Rei­sen in das Aus­land ist der ent­spre­chen­de Pausch­be­trag des letz­ten Tätig­keits­or­tes im Aus­land maß­ge­bend. Bei mehr­tä­gi­gen Rei­sen in ver­schie­de­nen Staa­ten gilt für die Ermitt­lung der Ver­pfle­gungs­pau­scha­len am An- und Abrei­se­tag sowie an den Zwi­schen­ta­gen (Tagen mit 24 Stun­den Abwe­sen­heit) ins­be­son­de­re Fol­gen­des: 
    Bei der Anrei­se vom Inland in das Aus­land oder vom Aus­land in das Inland ist jeweils ohne Tätig­wer­den der Pausch­be­trag des Ortes maß­ge­bend, der vor 24 Uhr Orts­zeit erreicht wird.
  • Bei der Abrei­se vom Aus­land in das Inland oder vom Inland in das Aus­land ist der ent­spre­chen­de Pausch­be­trag des letz­ten Tätig­keits­or­tes maßgebend.
  • Für die Zwi­schen­ta­ge ist in der Regel der ent­spre­chen­de Pausch­be­trag des Ortes maß­ge­bend, den der Arbeit­neh­mer vor 24 Uhr Orts­zeit erreicht.
  • Schließt sich an den Tag der Rück­rei­se von einer mehr­tä­gi­gen Aus­wärts­tä­tig­keit zur Woh­nung oder ers­ten Tätig­keits­stät­te eine wei­te­re ein- oder mehr­tä­gi­ge Aus­wärts­tä­tig­keit an, ist für die­sen Tag nur die höhe­re Ver­pfle­gungs­pau­scha­le zu berücksichtigen.

Bei der Gestel­lung von Mahl­zei­ten durch den Arbeit­ge­ber oder auf des­sen Ver­an­las­sung durch einen Drit­ten ist die Kür­zung der Ver­pfle­gungs­pau­scha­le tages­be­zo­gen vor­zu­neh­men, d.h. von der für den jewei­li­gen Rei­se­tag maß­ge­ben­den Ver­pfle­gungs­pau­scha­le für eine 24-stün­di­ge Abwe­sen­heit, unab­hän­gig davon, in wel­chem Land die jewei­li­ge Mahl­zeit zur Ver­fü­gung gestellt wurde.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Inge­nieur kehrt am Diens­tag von einer mehr­tä­gi­gen Aus­wärts­tä­tig­keit in Straß­burg (Frank­reich) zu sei­ner Woh­nung zurück. Nach­dem er Unter­la­gen und neue Klei­dung ein­ge­packt hat, reist er zu einer wei­te­ren mehr­tä­gi­gen Aus­wärts­tä­tig­keit nach Kopen­ha­gen (Däne­mark) wei­ter. Er erreicht Kopen­ha­gen um 23.00 Uhr. Die Über­nach­tun­gen – jeweils mit Früh­stück – wur­den vom Arbeit­ge­ber im Vor­aus gebucht und bezahlt.
Für den Diens­tag als Rück­rei­se­tag von Straß­burg gilt eine Pau­scha­le von 36 € und als Anrei­se­tag nach Kopen­ha­gen eine Pau­scha­le von 50 €. Für Diens­tag ist daher nur die höhe­re Ver­pfle­gungs­pau­scha­le von 50 € anzu­set­zen. Auf­grund der Gestel­lung des Früh­stücks im Rah­men der Über­nach­tung in Straß­burg ist die Ver­pfle­gungs­pau­scha­le um 15 € (20 % der Ver­pfle­gungs­pau­scha­le für Kopen­ha­gen von 75 € für einen vol­len Kalen­der­tag) auf 35 € zu kürzen.

Die fest­ge­setz­ten Beträ­ge für die Phil­ip­pi­nen gel­ten auch für Mikro­ne­si­en, die Beträ­ge für Tri­ni­dad und Toba­go gel­ten auch für die zu des­sen Amts­be­zirk gehö­ren­den Staa­ten Anti­gua und Bar­bu­da, Domi­ni­ca, Gre­na­da, Guya­na, St. Kitts und Nevis St. Lucia, St. Vin­cent und Gre­na­di­nen sowie Suri­na­me. Für die in der Bekannt­ma­chung nicht erfass­ten Län­der ist der für Luxem­burg gel­ten­de Pausch­be­trag maß­ge­bend, für nicht erfass­te Über­see- und Außen­ge­bie­te eines Lan­des ist der für das Mut­ter­land gel­ten­de Pausch­be­trag maß­ge­bend. Die Pausch­be­trä­ge für Über­nach­tungs­kos­ten sind aus­schließ­lich in den Fäl­len der Arbeit­ge­be­r­er­stat­tung anwend­bar (R 9.7 Abs. 3 LStR). Für den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug sind nur die tat­säch­li­chen Über­nach­tungs­kos­ten maß­ge­bend (R 9.7 Absatz 2 LStR); dies gilt ent­spre­chend für den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug (R 4.12 Absatz 2 und 3 EStR).

Die Über­sicht der neu­en Pausch­be­trä­ge wur­de auf der Sei­te des BMF ver­öf­fent­licht (hier klicken).

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 5 – S 2353/00094/007/012 | 04-12-2025