Die Außen­prü­fung soll dazu bei­tra­gen, dass die Steu­er­ge­set­ze gerecht und gleich­mä­ßig ange­wen­det wer­den. Des­halb ist auch zu Guns­ten des Steu­er­pflich­ti­gen zu prü­fen (§ 199 Abs. 1 AO).

Beginn der Außen­prü­fung: Bestehen wich­ti­ge Grün­de gegen den vor­ge­se­he­nen Zeit­punkt der Prü­fung, kann bean­tragt wer­den, dass ihr Beginn hin­aus­ge­scho­ben wird (§ 197 Abs. 2 AO). Die Außen­prü­fung beginnt grund­sätz­lich in dem Zeit­punkt, in dem die prü­fen­de Per­son nach Bekannt­ga­be der Prü­fungs­an­ord­nung kon­kre­te Ermitt­lungs­hand­lun­gen vor­nimmt. Bei einer Daten­über­las­sung beginnt die Außen­prü­fung spä­tes­tens mit der Aus­wer­tung der Daten.

Ablauf der Außen­prü­fung: Betrof­fe­ne sind ver­pflich­tet, für einen rei­bungs­lo­sen Ablauf der Prü­fung mit­zu­wir­ken. Wer sei­nen Mit­wir­kungs­pflich­ten nicht nach­kommt, kann durch ein qua­li­fi­zier­tes Mit­wir­kungs­ver­lan­gen und gege­be­nen­falls durch ein Mit­wir­kungs­ver­zö­ge­rungs­geld dazu gezwun­gen wer­den (§ 200a AO).

Der prü­fen­den Per­son ist zur Durch­füh­rung der Außen­prü­fung ein geeig­ne­ter Raum oder Arbeits­platz sowie die erfor­der­li­chen Hilfs­mit­tel unent­gelt­lich zur Ver­fü­gung zu stel­len (§ 200 Absatz 2 AO). Auf­zeich­nun­gen, Bücher, Geschäfts­pa­pie­re und sons­ti­ge Unter­la­gen, die benö­tigt wer­den, sind vor­zu­le­gen, gege­be­nen­falls durch Vor­la­ge von Auf­zeich­nun­gen. Die Vor­la­ge von Unter­la­gen kann bereits mit der Prü­fungs­an­ord­nung ver­langt wer­den (§ 197 Absatz 3 AO). Wer­den Daten und Unter­la­gen elek­tro­nisch auf­be­wahrt, kann die prü­fen­de Per­son ver­lan­gen, dass ihr not­wen­di­ge Hilfs­mit­tel unent­gelt­lich zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, die zum Lesen der Daten und Unter­la­gen erfor­der­lich sind (§ 147 Absatz 5 AO). Sind auf­zeich­nungs- und auf­be­wah­rungs­pflich­ti­ge Unter­la­gen mit Hil­fe eines Daten­ver­ar­bei­tungs Sys­tems (DV-Sys­tems) erstellt wor­den, hat die prü­fen­de Per­son das Recht, Ein­sicht in die gespei­cher­ten Daten zu neh­men und das DV-Sys­tem zur Prü­fung die­ser Unter­la­gen zu nut­zen (unmit­tel­ba­rer Daten­zu­griff, § 147 Absatz 6 Satz 1 Num­mer 1 AO). Dazu kann sie ver­lan­gen, dass ihr die dafür erfor­der­li­chen Gerä­te und sons­ti­gen Hilfs­mit­tel zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Dies umfasst unter Umstän­den die Ein­wei­sung in das DV-Sys­tem und die Bereit­stel­lung von fach­kun­di­gem Personal.

Aus­wer­tung der Daten: Auf Anfor­de­rung sind der prü­fen­den Per­son die Daten in einem maschi­nell aus­wert­ba­ren For­mat zu über­tra­gen, z. B. auf einem Daten­trä­ger oder durch Zur­ver­fü­gung­stel­lung der Daten über eine Daten­aus­tausch­platt­form, soweit die Finanz­be­hör­de einen Zugang nach § 87a Absatz 1 AO eröff­net hat (Daten­über­las­sung, § 147 Absatz 6 Satz 1 Num­mer 3 AO). Dane­ben kann ver­langt wer­den, dass die Daten nach den Vor­ga­ben der prü­fen­den Per­son maschi­nell aus­ge­wer­tet zur Ver­fü­gung gestellt wer­den (mit­tel­ba­rer Daten­zu­griff, § 147 Absatz 6 Satz 1 Num­mer 2 AO). Über alle Fest­stel­lun­gen von Bedeu­tung wird die prü­fen­de Per­son wäh­rend der Außen­prü­fung unter­rich­ten, es sei denn, Zweck und Ablauf der Prü­fung wer­den dadurch beein­träch­tigt (§ 199 Absatz 2 AO).

Ergeb­nis der Außen­prü­fung: Wenn sich die Besteue­rungs­grund­la­gen durch die Prü­fung ändern, besteht das Recht auf eine Schluss­be­spre­chung. Dabei wer­den ein­zel­ne Prü­fungs­fest­stel­lun­gen noch­mals zusam­men­fas­send erör­tert (§ 201 AO). Über das Ergeb­nis der Außen­prü­fung ergeht bei Ände­rung der Besteue­rungs­grund­la­gen ein schrift­li­cher oder elek­tro­ni­scher Prü­fungs­be­richt, der auf Antrag vor sei­ner Aus­wer­tung über­sandt wird. Ein­zel­ne, ermit­tel­te und abgrenz­ba­re Besteue­rungs­grund­la­gen kön­nen auch durch einen Teil­ab­schluss­be­scheid geson­dert fest­ge­stellt wer­den, solan­ge noch kein abschlie­ßen­der Prü­fungs­be­richt nach § 202 Absatz 1 AO ergan­gen ist. Vor Erlass eines Teil­ab­schluss­be­scheids ergeht nach § 202 Absatz 3 AO ein schrift­li­cher oder elek­tro­ni­scher Teil­prü­fungs­be­richt. Zu dem jewei­li­gen Bericht kann Stel­lung genom­men wer­den (§ 202 AO). Rechts­be­hel­fe kön­nen aller­dings nicht gegen einen Prü­fungs­be­richt, son­dern nur gegen die auf­grund der Außen­prü­fung erge­hen­den Steu­er-/Fest­stel­lungs­be­schei­de ein­ge­legt wer­den. Wird eine abge­kürz­te Außen­prü­fung (§ 203 AO) durch­ge­führt, fin­det kei­ne Schluss­be­spre­chung statt. Die steu­er­lich erheb­li­chen Prü­fungs­fest­stel­lun­gen wer­den in die­sem Fall spä­tes­tens mit den Steu­er-/Fest­stel­lungs­be­schei­den schrift­lich mitgeteilt.

Ablauf der Außen­prü­fung beim Ver­dacht einer Steu­er­straf­tat oder einer Steu­er­ord­nungs­wid­rig­keit: Ergibt sich wäh­rend der Außen­prü­fung der Ver­dacht einer Steu­er­straf­tat oder einer Steu­er­ord­nungs­wid­rig­keit, dür­fen hin­sicht­lich des Sach­ver­halts, auf den sich der Ver­dacht bezieht, die Ermitt­lun­gen erst fort­ge­setzt wer­den, wenn die Ein­lei­tung eines Steu­er­straf- oder Buß­geld­ver­fah­rens mit­ge­teilt wor­den ist (vgl. § 397 AO). Soweit die Prü­fungs­fest­stel­lun­gen auch für Zwe­cke eines Steu­er­straf- oder Buß­geld­ver­fah­rens ver­wen­det wer­den kön­nen, darf die Mit­wir­kung bei der Auf­klä­rung der Sach­ver­hal­te nicht erzwun­gen wer­den (§ 393 Absatz 1 Satz 2 AO).

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV D 2 – S 0403/00009/001/031 | 22-02-2026