Beauf­tragt z. B. ein Rechts­an­walt ein Über­set­zungs­bü­ro mit der Über­set­zung eines Tex­tes, dann han­delt es sich um einen Leis­tungs­aus­tausch zwi­schen Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­mer (also zwi­schen zwei Unter­neh­mern). Auf­trag­ge­ber ist der Rechts­an­walt, sodass der Man­dant des Rechts­an­walts nicht an die­sem Leis­tungs­aus­tausch betei­ligt ist. Bei der Über­set­zung eines Schrift­stücks han­delt es sich um eine sons­ti­ge Leistung.

Bei der Umsatz­steu­er kommt es immer dar­auf an, wer am Leis­tungs­aus­tausch betei­ligt ist und wo der Ort der sons­ti­gen Leis­tung ist. Wo sich der Ort der sons­ti­gen Leis­tung bei grenz­über­schrei­ten­den Dienst­leis­tun­gen befin­det, rich­tet sich nach § 3a UStG. Bei grenz­über­schrei­ten­den Dienst­leis­tun­gen kommt es außer­dem dar­auf an, ob der Unter­neh­mer sei­ne sons­ti­gen Leis­tun­gen gegen­über Pri­vat­kun­den oder Unter­neh­mern erbringt. Es gilt fol­gen­der Grund­satz:

Emp­fän­ger der sons­ti­gen Leis­tung ist Ort der sons­ti­gen Leis­tung ist da, gesetz­li­che
Grundlage
Pri­vat­per­son und kein Unter­neh­mer (B2C-Geschäf­te) wo der leis­ten­de Unter­neh­mer sei­nen Wohn­sitz, Sitz oder Betriebs­stät­te hat § 3a Abs. 1 UStG
Unter­neh­mer (B2B-Geschäf­te) wo der Emp­fän­ger sein Unter­neh­men betreibt § 3a Abs. 2 UStG

Kon­se­quenz: Beauf­tragt ein Rechts­an­walt in Deutsch­land ein Über­set­zungs­bü­ro im Aus­land, befin­det sich der Ort der sons­ti­gen Leis­tung in Deutsch­land, wobei es kei­ne Rol­le spielt, ob der leis­ten­de Unter­neh­mer sei­nen Sitz in einem Dritt­land oder in einem EU-Land hat. Steu­er­schuld­ner ist gemäß § 13b UStG jedoch nicht der leis­ten­de Unter­neh­mer (= das Über­set­zungs­bü­ro), son­dern der Leis­tungs­emp­fän­ger (= Rechtsanwalt).

Fazit: Die Annah­me, dass sons­ti­ge Leis­tun­gen, die von einem aus­län­di­schen Unter­neh­men erbracht wer­den, nicht der deut­schen Umsatz­steu­er unter­lie­gen, ist somit unzutreffend. 

Das Leis­tungs­ver­hält­nis zwi­schen Rechts­an­walt und Man­dant, die bei­de in Deutsch­land ansäs­sig sind, ist getrennt zu betrach­ten. In den Leis­tungs­aus­tausch zwi­schen Rechts­an­walt und Man­dant sind auch die wei­ter­be­rech­ne­ten Auf­wen­dun­gen ein­zu­be­zie­hen, wenn es sich nicht um durch­lau­fen­de Pos­ten han­delt. Im vor­lie­gen­den Fall kann nicht von einem durch­lau­fen­den Pos­ten aus­ge­gan­gen wer­den. Die wei­ter­be­rech­ne­ten Kos­ten sind gegen­über dem Man­dan­ten mit Umsatz­steu­er abzu­rech­nen. Unter die­sem Gesichts­punkt kön­nen die wei­ter­be­rech­ne­ten Über­set­zungs­kos­ten auch unter „Rechts- und Bera­tungs­kos­ten“ gebucht werden.

Quelle:UStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 3a Abs. 1, 2 | 10-04-2025