Zuschlä­gen für Bereit­schafts­diens­te, die außer­halb der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit erbracht und geson­dert ver­gü­tet wer­den, sind steu­er­frei. Die Steu­er­frei­heit rich­tet sich nach dem Arbeits­lohn für die regel­mä­ßi­ge Arbeits­zeit und nicht nach dem Dienst­ent­gelt, das für den Bereit­schafts­dienst gezahlt wird. Es ist nicht erfor­der­lich, dass der Arbeit­neh­mer für die Tätig­keit, für die er Zuschlä­ge erhält, neben den Erschwer­nis­zu­schlä­gen einen Anspruch auf Grund­lohn hat.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin betreibt eine För­der­schu­le mit ange­schlos­se­nem Inter­nat für Kin­der und Jugend­li­che mit Beein­träch­ti­gun­gen. Die in Wohn­grup­pen leben­den Kin­der und Jugend­li­chen wer­den von den Mit­ar­bei­tern auch in der Nacht betreut. Nach den arbeits­ver­trag­li­chen Rege­lun­gen wur­de die Zeit der Bereit­schaft nur zu 25% als Arbeits­zeit ent­gol­ten. Dane­ben erhiel­ten die Mit­ar­bei­ter für den Bereit­schafts­dienst in den Nacht­stun­den je tat­säch­lich geleis­te­ter Stun­de einen Zeit­zu­schlag in Höhe von 15% des Tabel­len­ent­gelts. Das Ent­gelt für den Bereit­schafts­dienst ver­steu­er­te die Klä­ge­rin regu­lär als Arbeits­lohn. Den Zeit­zu­schlag für die Zeit von 0:00 Uhr bis 6:00 Uhr zahl­te sie steu­er­frei aus.
Nach einer Lohn­steu­er-Außen­prü­fung gelang­te das Finanz­amt zu der Auf­fas­sung, dass die gezahl­ten Zuschlä­ge über den Höchst­gren­zen gele­gen und inso­weit zu Unrecht steu­er­frei aus­ge­zahlt wor­den sei­en. Als Bemes­sungs­grund­la­ge für die Steu­er­frei­heit der Zuschlä­ge sei nicht das Tabel­len­ent­gelt, son­dern ledig­lich das Ent­gelt für den Bereit­schafts­dienst anzu­set­zen. Das Finanz­ge­richt gab der hier­ge­gen gerich­te­ten Kla­ge statt.

Der BFH ent­schied eben­so wie das Finanz­ge­richt. Danach ist Grund­lohn der lau­fen­de Arbeits­lohn, der dem Arbeit­neh­mer für die maß­ge­ben­de regel­mä­ßi­ge Arbeits­zeit zusteht. Er ist in einen Stun­den­lohn umzu­rech­nen und mit höchs­tens 50 € anzu­set­zen (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG). Grund­lohn (= lau­fen­der Arbeits­lohn) steht dem Arbeit­neh­mer zu, wenn die­ser für die maß­ge­ben­de regel­mä­ßi­ge Arbeits­zeit auf­grund arbeits­ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­rung geschul­det wird. Ob und in wel­chem Umfang der Grund­lohn dem Arbeit­neh­mer tat­säch­lich zufließt, ist für die Bemes­sung der Steu­er­frei­heit der Zuschlä­ge ohne Bedeutung. 

Die wöchent­li­che regel­mä­ßi­ge Arbeits­zeit des Betreu­ungs­per­so­nals betrug im Streit­zeit­raum (Janu­ar 2014 bis Dezem­ber 2017) bei Voll­zeit­be­schäf­ti­gung durch­schnitt­lich 39 Stun­den. Die regel­mä­ßi­gen monat­li­chen Dienst­be­zü­ge setz­ten sich aus der monat­li­chen Regel­ver­gü­tung, dem soge­nann­ten Tabel­len­ent­gelt, der Kin­der­zu­la­ge und den sons­ti­gen Zula­gen zusam­men. Die Zeit der nächt­li­chen Beauf­sich­ti­gung wur­de gemäß den arbeits­ver­trag­li­chen Rege­lun­gen als Bereit­schafts­dienst behandelt.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 1/22 | 10-04-2024