Eine Aus­bil­dung, z. B. zum Ret­tungs­hel­fer, ist eine Berufs­aus­bil­dung. Die Auf­wen­dun­gen für eine nach­fol­gen­de (teu­re) Aus­bil­dung, z. B. zum Ver­kehrs­flug­zeug­füh­rer, sind daher als (vor­weg­ge­nom­me­ne) Wer­bungs­kos­ten abziehbar.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger nahm in der Zeit vom 9.7.2007 bis zum 24.8.2007 im Rah­men sei­nes Zivil­diens­tes bei einer Feu­er- und Ret­tungs­wa­che an einem Lehr­gang zur Erlan­gung der Qua­li­fi­ka­ti­on als Ret­tungs­hel­fer teil. Der Lehr­gang, der an der Lan­des­feu­er­wehr­schu­le statt­fand, umfass­te ins­ge­samt 320 prak­ti­sche und theo­re­ti­sche Stun­den. Der Klä­ger erlang­te hier­durch die Qua­li­fi­ka­ti­on als "Ret­tungs­hel­fer" und erhielt eine ent­spre­chen­de Teil­nah­me­be­schei­ni­gung. Nach Been­di­gung der Zivil­dienst­zeit im März 2008 arbei­te­te der Klä­ger zunächst als Aus­hil­fe in einem Modehaus.

Von Janu­ar 2009 bis Okto­ber 2010 absol­vier­te der Klä­ger eine Aus­bil­dung zum Ver­kehrs­flug­zeug­füh­rer. Für die­se Aus­bil­dung mach­te er in sei­nen beim Finanz­amt zusam­men mit den Erklä­run­gen zur Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags ein­ge­reich­ten Ein­kom­men­steu­er­erklä­run­gen für die Streit­jah­re (2009 und 2010) Auf­wen­dun­gen in Höhe von 79.589 € (2009) bzw. 7.913 € (2010) als vor­weg­ge­nom­me­ne Wer­bungs­kos­ten gel­tend. Das Finanz­amt berück­sich­tig­te für 2009 und für 2010 jeweils 4.000 € als Sonderausgaben.

Unter den Begriff der Berufs­aus­bil­dung ist die Aus­bil­dung zu einem künf­ti­gen Beruf zu ver­ste­hen. In Berufs­aus­bil­dung befin­det sich, wer sein Berufs­ziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernst­lich dar­auf vor­be­rei­tet. Der Vor­be­rei­tung auf ein Berufs­ziel die­nen alle Maß­nah­men, bei denen es sich um den Erwerb von Kennt­nis­sen, Fähig­kei­ten und Erfah­run­gen han­delt, die als Grund­la­ge für die Aus­übung des ange­streb­ten Berufs geeig­net sind. Eine Berufs­aus­bil­dung setzt gemäß § 9 Abs. 6 EStG weder vor­aus, dass sie in einem Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz statt­fin­det, noch, dass sie eine zeit­li­che Min­dest­aus­bil­dungs­dau­er auf­weist. Fer­ner ist es uner­heb­lich, ob eine Aus­bil­dung wäh­rend einer Zivil­dienst­zeit durch­lau­fen wird. Eine Berufs­aus­bil­dung liegt nicht nur dann vor, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge sich auf einen Beruf vor­be­rei­tet, den er auch tat­säch­lich aus­zu­üben beab­sich­tigt. Sie muss auch kei­ne bestimm­ten qua­li­ta­ti­ven Anfor­de­run­gen erfül­len oder mit einer Prü­fung abschlie­ßen. Maß­geb­lich ist viel­mehr, ob die Aus­bil­dung den Steu­er­pflich­ti­gen befä­higt, aus der (ange­streb­ten) Tätig­keit Ein­künf­te zu erzie­len. Kon­se­quenz: Die Aus­bil­dung zum Ret­tungs­hel­fer ist eine Berufsausbildung.

Das bedeu­tet, dass es sich bei der Aus­bil­dung zum Ver­kehrs­flug­zeug­füh­rer um eine Fort­bil­dung han­delt. Die Auf­wen­dun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen für sei­ne Aus­bil­dung zum Ver­kehrs­flug­zeug­füh­rer gehö­ren zu den vor­weg­ge­nom­me­nen Wer­bungs­kos­ten, wenn sie in einem hin­rei­chend kon­kre­ten, objek­tiv fest­stell­ba­ren Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang mit spä­te­ren Ein­nah­men stehen.

Das Finanz­ge­richt hat somit den Abzug der Auf­wen­dun­gen des Klä­gers für sei­ne Aus­bil­dung zum Ver­kehrs­flug­zeug­füh­rer zu Unrecht abge­lehnt. Da es an Fest­stel­lun­gen zur Höhe der im Ein­zel­nen abzieh­ba­ren Auf­wen­dun­gen fehlt, hat der BFH die Sache an das Finanz­ge­richt zurückverwiesen.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 41/20 | 11-01-2023