Das Finanz­ge­richt hat ent­schie­den, dass die wöchent­li­chen Fahr­ten eines Berufs­kraft­fah­rers zwi­schen sei­nem Wohn­ort und dem Fir­men­sitz sei­nes Arbeit­ge­bers nach den Grund­sät­zen des Rei­se­kos­ten­rechts und nicht als ein­fa­che Pend­ler­pau­scha­le („Ent­fer­nungs­pau­scha­le“) zu behan­deln sind. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger wohnt in Polen. Er erziel­te Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit als Kraft­fah­rer für eine deut­sche Fir­ma. In § 2 sei­nes Arbeits­ver­tra­ges war gere­gelt: „Der Arbeit­neh­mer leis­tet sei­ne Tätig­keit als Kraft­fah­rer für den Arbeit­ge­ber in ganz Deutsch­land und, soweit im Zusam­men­hang der betrieb­li­chen Tätig­keit des Arbeit­ge­bers erfor­der­lich, auch im Aus­land.” In die­sem Zusam­men­hang begab sich der Klä­ger wöchent­lich zum Betriebs­sitz sei­nes Arbeit­ge­bers, von wo aus er mit dem LKW sei­ne Wochen­tour begann. Ende der Woche stell­te er den LKW wie­der am Betriebs­sitz ab. Vor- und nach­be­rei­ten­de Tätig­kei­ten (Über­prü­fung des LKW auf Fahr­taug­lich­keit, Erstel­lung und Bespre­chung von Tou­ren­plä­nen, Be- und Ent­la­den) wur­den am Betriebs­sitz durch­ge­führt. Hier­zu hielt sich der Klä­ger Anfang der Woche ca. 1,5 Stun­den und Ende der Woche ca. 2,5 Stun­den am Betriebs­sitz auf. Zen­tra­les The­ma war, ob der Betriebs­sitz des Arbeit­ge­bers als „Sam­mel­punkt“ oder als ers­te Tätig­keits­stät­te ange­se­hen wer­den kann.

Das Finanz­ge­richt hat ent­schie­den, dass der Betriebs­sitz des Arbeit­ge­bers nicht die Kri­te­ri­en einer ers­ten Tätig­keits­stät­te erfüllt, da der Berufs­kraft­fah­rer haupt­säch­lich auf sei­nem LKW und bun­des­weit tätig war. Auch die kur­ze Auf­ent­halts­zeit am Betriebs­sitz zu Beginn und am Ende der Woche (ins­ge­samt ca. vier Stun­den) recht­fer­tigt kei­ne ande­re Ein­stu­fung. Eben­so wenig kann der Betriebs­sitz als „Sam­mel­punkt“ gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG aner­kannt wer­den, da die Tätig­keit des Fah­rers über­wie­gend außer­halb des Unter­neh­mens statt­fin­det und das regel­mä­ßi­ge Auf­su­chen des Fir­men­sit­zes nicht „typi­scher­wei­se arbeits­täg­lich“ erfolg­te, wie dies gesetz­lich vor­ge­se­hen ist.

Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass die Fahrt­kos­ten des Klä­gers nach den Grund­sät­zen des Rei­se­kos­ten­rechts mit der vol­len Km-Pau­scha­le (0,30 € je km) abzu­rech­nen sind, was zu einem zusätz­li­chen Wer­bungs­kos­ten­ab­zug von 2.563,50 € führ­te. Dabei wur­de die beson­de­re Berufs­si­tua­ti­on von Berufs­kraft­fah­rern aner­kannt, bei denen kei­ne fes­ten Arbeits­stät­ten oder Sam­mel­punk­te im tra­di­tio­nel­len Sin­ne vorliegen. 

Wich­tig: Die­ses Urteil wirkt sich auf die Grup­pe der Berufs­kraft­fah­rer ins­ge­samt aus. Da der BFH über ver­gleich­ba­re Sach­ver­hal­te bis­her nicht ent­schie­den hat, hat das Finanz­ge­richt die Revi­si­on zuge­las­sen, um eine ein­heit­li­che Recht­spre­chung für ver­gleich­ba­re Fäl­le zu ermöglichen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Ber­lin-Bran­den­burg, 15 K 3114/23 | 24-02-2025