Eine Betriebs­ver­an­stal­tung (Betriebs­aus­flug, Weih­nachts­fei­er, Betriebs­ju­bi­lä­um usw.) liegt im über­wie­gen­den eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers. Das gilt auch bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, z. B. bei einer GmbH oder einer UG haf­tungs­be­schränkt. Lie­gen die ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen vor, dann sind die Zuwen­dun­gen bei den Arbeit­neh­mern nicht als Arbeits­lohn zu erfas­sen, soweit der Frei­be­trag von 110 € pro Arbeit­neh­mer nicht über­schrit­ten wird. Das gilt auch für einen GmbH-Gesell­schaf­ter, der Arbeit­neh­mer sei­ner GmbH ist.

Pra­xis-Bei­spiel:
Eine GmbH ver­an­stal­te­te mit ihren 8 Arbeit­neh­mern einen 2-tägi­gen Betriebs­aus­flug. Die Fahrt­kos­ten und die Kos­ten für Unter­kunft und Ver­pfle­gung haben pro Per­son 200 € betra­gen. Für die 8 Arbeit­neh­mer sind somit ins­ge­samt Auf­wen­dun­gen in Höhe von (8 × 200 € =) 1.600 € ent­stan­den. Von den Kos­ten, die auf die Arbeit­neh­mer ent­fal­len, bucht die GmbH (8 × 110 € =) 880 € als lohn­steu­er­freie Sach­zu­wen­dung. Die ver­blei­ben­den 720 € unter­wirft die GmbH pau­schal mit 25% der Lohn­steu­er, sodass die pau­schal ver­steu­er­ten Lohn­be­stand­tei­le nicht in der indi­vi­du­el­len Lohn­ab­rech­nung erfasst wur­den. Die pau­scha­le Steu­er beträgt ins­ge­samt 202,50 € (720 € × 25 % = 180,00 € + 5,5 % = 9,90 € Soli­da­ri­täts­zu­schlag + 12,60 € (7%) pau­scha­le Kir­chen­steu­er). Aber! Die in den Rech­nun­gen ent­hal­te­ne Umsatz­steu­er darf ins­ge­samt nicht als Vor­steu­er abge­zo­gen werden.

Geburts­tags­fei­er des Arbeit­neh­mers (GmbH-Gesell­schaf­ters)
Begüns­tigt sind maxi­mal zwei Ver­an­stal­tun­gen pro Jahr, zu denen nicht die Geburts­tags­fei­er gehört, zu der ein Arbeit­neh­mer ein­lädt. Die­se Auf­wen­dun­gen trägt der Arbeit­neh­mer, sodass nur er einen Wer­bungs­kos­ten­ab­zug gel­tend machen kann. Grund­sätz­lich dür­fen die Auf­wen­dun­gen für eine Geburts­tags­fei­er nicht als Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kön­nen die Kos­ten aber ganz oder teil­wei­se beruf­lich ver­an­lasst sein. Das ist ins­be­son­de­re dann der Fall, wenn die Fei­er nicht in ers­ter Linie der Ehrung des Jubi­lars und damit nicht der reprä­sen­ta­ti­ven Erfül­lung gesell­schaft­li­cher Kon­ven­tio­nen dient, son­dern dem kol­le­gia­len Mit­ein­an­der und daher der Pfle­ge des Betriebs­kli­mas. Das ist der Fall, wenn der Jubi­lar mit sei­ner Ein­la­dung der Beleg­schaft Dank und Aner­ken­nung zollt oder gefes­tig­ten betrieb­li­chen Gepflo­gen­hei­ten Rech­nung trägt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der allei­ni­ge Geschäfts­füh­rer einer GmbH hat anläss­lich der Voll­endung sei­nes 60. Lebens­jahrs sämt­li­che Mit­ar­bei­ter der GmbH (ins­ge­samt ca. 70 Per­so­nen) in eine Werk­statt­hal­le der GmbH ein­ge­la­den. Die GmbH war bei der Orga­ni­sa­ti­on der Geburts­tags­fei­er ein­ge­bun­den. Die Werk­statt­hal­le wur­de für die Fei­er­lich­keit mit Mobi­li­ar der GmbH (Bier­zelt­gar­ni­tu­ren) aus­ge­stat­tet. Die Fei­er fand an einem Frei­tag von 12 Uhr bis 17 Uhr statt. Ein Teil der Gäs­te erschien in Arbeits­klei­dung. Die Kos­ten der Fei­er belie­fen sich auf ca. 35 € pro Per­son. Außer­dem fan­den pri­va­te Geburts­tags­fei­ern des Geschäfts­füh­rers mit deut­lich höhe­ren Kos­ten statt. Das Finanz­amt lehn­te den Abzug der Auf­wen­dun­gen für die Geburts­tags­fei­er in Höhe von 2.470 € ab. Der BFH sah jedoch zwi­schen den Auf­wen­dun­gen und den steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men einen Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang und ließ den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug zu.

Wer­bungs­kos­ten sind Auf­wen­dun­gen zur Erwer­bung, Siche­rung und Erhal­tung der Ein­nah­men. Davon ist aus­zu­ge­hen, wenn die Auf­wen­dun­gen mit der Erzie­lung von Ein­künf­ten objek­tiv zusam­men­hän­gen und ihr sub­jek­tiv zu die­nen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirt­schaft­li­chem Zusam­men­hang mit den Ein­nah­men aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit ste­hen. Dabei kommt es ent­schei­dend dar­auf an, wel­che Grün­de den Steu­er­pflich­ti­gen zu den Auf­wen­dun­gen bewo­gen haben.

Das bedeu­tet, dass der Anlass einer Fei­er ein Indiz, nicht aber das allein­ent­schei­den­de Kri­te­ri­um ist. Trotz des Geburts­tags, der ein her­aus­ge­ho­be­nes per­sön­li­ches Ereig­nis ist, kön­nen die Auf­wen­dun­gen für die Fei­er beruf­lich ver­an­lasst sein. Ob die Auf­wen­dun­gen Wer­bungs­kos­ten sind, ist daher anhand wei­te­rer Kri­te­ri­en zu beur­tei­len. So ist von Bedeu­tung, wer als Gast­ge­ber auf­tritt, wer die Gäs­te­lis­te bestimmt, ob es sich bei den Gäs­ten um Kol­le­gen, Geschäfts­freun­de oder Mit­ar­bei­ter (des Steu­er­pflich­ti­gen oder des Arbeit­ge­bers), um Ange­hö­ri­ge des öffent­li­chen Lebens, der Pres­se, um Ver­bands­ver­tre­ter oder um pri­va­te Bekann­te oder Ange­hö­ri­ge des Steu­er­pflich­ti­gen han­delt. Zu berück­sich­ti­gen ist außer­dem, an wel­chem Ort die Ver­an­stal­tung statt­fin­det, ob sich die finan­zi­el­len Auf­wen­dun­gen im Rah­men ver­gleich­ba­rer betrieb­li­cher Ver­an­stal­tun­gen bewe­gen und ob das Fest den Cha­rak­ter einer pri­va­ten Fei­er auf­weist oder ob das nicht der Fall ist.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 7/16 | 09-11-2016