Der Wert der Leis­tun­gen, den Arbeit­neh­mer durch eine Betriebs­ver­an­stal­tung erhal­ten, ist regel­mä­ßig anhand der Kos­ten zu schät­zen, die der Arbeit­ge­ber dafür auf­ge­wen­det hat. Die­se Kos­ten wer­den, soweit sie nicht indi­vi­dua­li­sier­bar sind, zu glei­chen Tei­len auf sämt­li­che Teil­neh­mer und damit auch auf Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge und Gäs­te, die den Arbeit­neh­mer bei der Betriebs­ver­an­stal­tung beglei­tet haben, aufgeteilt.

Der auf Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge ent­fal­len­de Auf­wand wird dem jewei­li­gen Arbeit­neh­mer zuge­rech­net. Hier­bei ist eine Frei­be­trags­gren­ze von 110 € zu berück­sich­ti­gen. Bei der Berech­nung müs­sen alle Auf­wen­dun­gen des Arbeit­ge­bers ein­schließ­lich Umsatz­steu­er ein­be­zo­gen wer­den. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob sie dem ein­zel­nen Arbeit­neh­mer indi­vi­du­ell zuge­rech­net wer­den kön­nen oder ob es sich um einen rech­ne­ri­schen Anteil an den Kos­ten der Betriebs­ver­an­stal­tung han­delt, die der Arbeit­ge­ber Drit­ten für den äuße­ren Rah­men der Betriebs­ver­an­stal­tung bezahlt. All­ge­mein­kos­ten sind nicht einzubeziehen.

Die Frei­be­trags­gren­ze von 110 € gilt pro Arbeit­neh­mer, auch wenn der Ehe­gat­te und die Kin­der des Arbeit­neh­mers an einer Betriebs­ver­an­stal­tung teil­neh­men. Über­schrei­ten die Kos­ten, die ins­ge­samt auf den Arbeit­neh­mer, sei­nen Ehe­gat­ten und sei­ne Kin­der ent­fal­len, den Betrag von 110 €, muss der über­stei­gen­de Betrag als Arbeits­lohn ver­steu­ert werden.

Der Unter­neh­mer erfasst nur die Kos­ten für eine Betriebs­ver­an­stal­tung als Lohn­auf­wand, die auf sei­ne Arbeit­neh­mer ent­fal­len. Auf­wen­dun­gen, die auf den Unter­neh­mer selbst und sei­ne Gäs­te ent­fal­len, kön­nen nicht als Lohn­auf­wand gebucht wer­den. Die eige­nen Auf­wen­dun­gen bucht der Unter­neh­mer als "Sons­ti­ge betrieb­li­che Auf­wen­dun­gen". Die Kos­ten, die auf sei­ne Gäs­te ent­fal­len, erfasst der Unter­neh­mer als Pri­vat­ent­nah­men, wenn die Gäs­te aus pri­va­ten Grün­den ein­ge­la­den wur­den, und als geschäft­li­che Bewir­tungs­kos­ten und/​oder Geschen­ke für Geschäfts­freun­de, wenn die Ein­la­dung aus betrieb­li­chen Grün­den erfolgt ist.

Bewir­tungs­kos­ten und übri­ge Auf­wen­dun­gen, die die­sen Per­so­nen­kreis betref­fen, kön­nen nach den "all­ge­mei­nen" Rege­lun­gen im Abzug beschränkt sein (für Geschen­ke gilt die 50-€-Abzugsgrenze und bei Bewir­tun­gen die 70%ige Ein­schrän­kung für Bewir­tungs­kos­ten). Über­nimmt der Arbeit­ge­ber für sei­ne Arbeit­neh­mer ver­aus­lag­te Rei­se­auf­wen­dun­gen, sind die­se als Wer­bungs­kos­ten­er­satz gemäß § 3 Nr. 16 EStG steu­er­frei, weil die Teil­nah­me an einer Betriebs­ver­an­stal­tung beruf­lich ver­an­lasst ist.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 41/17 | 27-04-2020