Eine Betriebs­ver­an­stal­tung kann auch dann vor­lie­gen, wenn sie nicht allen Ange­hö­ri­gen eines Betriebs oder eines Betriebs­teils offensteht.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin ver­an­stal­te­te in eige­nen Räum­lich­kei­ten eine Weih­nachts­fei­er, zu der nur die Vor­stands­mit­glie­der ein­ge­la­den waren. Die Kos­ten betru­gen ins­ge­samt 8.034 €. Dar­über hin­aus rich­te­te die Klä­ge­rin im sel­ben Jahr eine Weih­nachts­fei­er für Mit­ar­bei­ter des obe­ren Füh­rungs­krei­ses bzw. Kon­zern­füh­rungs­kreis an einem ande­ren Stand­ort aus. Dabei han­del­te es sich um Mit­ar­bei­ter, die eine bestimm­te Kar­rie­re­stu­fe erreicht hat­ten, aber kei­nen eigen­stän­di­gen Betriebs­teil bil­de­ten. Für die­se Ver­an­stal­tung wen­de­te die Klä­ge­rin ins­ge­samt 168.439 € auf. Die ihren Vor­stands­mit­glie­dern und dem Füh­rungs­kreis mit den jewei­li­gen Weih­nachts­fei­ern zuge­wand­ten Vor­tei­le unter­warf die Klä­ge­rin nicht dem Lohn­steu­er­ab­zug. Nach einer Lohn­steu­er-Außen­prü­fung ver­trat das Finanz­amt die Auf­fas­sung, die Klä­ge­rin habe die Lohn­ver­steue­rung zu Unrecht unter­las­sen. Die bean­trag­te Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rung mit einem Pausch­steu­er­satz von 25% gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG lehn­te das Finanz­amt ab.

Der BFH hat ent­schie­den, dass es sich bei den Weih­nachts­fei­ern des Vor­stands und der Füh­rungs­kräf­te um Betriebs­ver­an­stal­tun­gen han­del­te, die pau­schal ver­steu­ert wer­den kön­nen. Dass die Ver­an­stal­tun­gen nicht allen Betriebs­an­ge­hö­ri­gen offen­stan­den, steht dem nicht ent­ge­gen. Die Lohn­steu­er­nach­for­de­rung beim Arbeit­ge­ber kommt in Betracht, wenn die Lohn­steu­er vor­schrifts­wid­rig nicht ange­mel­det wor­den ist und es sich um eine eige­ne Steu­er­schuld des Arbeit­ge­bers han­delt. Eine eige­ne Steu­er­schuld des Arbeit­ge­bers liegt unter ande­rem vor, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für eine Pau­scha­lie­rung der Lohn­steu­er nach § 40 EStG gege­ben sind. 

Bis zu der gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung zum 1.1.2015 hat der BFH in stän­di­ger Recht­spre­chung unter den Begriff der Betriebs­ver­an­stal­tung nur Ver­an­stal­tun­gen auf betrieb­li­cher Ebe­ne mit gesell­schaft­li­chem Cha­rak­ter erfasst, bei denen die Teil­nah­me grund­sätz­lich allen Betriebs­an­ge­hö­ri­gen offen­stand. Das bis­he­ri­ge Begriffs­ver­ständ­nis des „Offen­ste­hens“ hat in der gesetz­li­chen Defi­ni­ti­on der Betriebs­ver­an­stal­tung kei­nen Nie­der­schlag gefun­den. Die­se Vor­aus­set­zung fin­det sich nun­mehr in § 19 Abs. 1 EStG wie­der und steht damit nur noch in Ver­bin­dung mit der Gewäh­rung des Frei­be­trags in Höhe von 110 €.

Eine Betriebs­ver­an­stal­tung setzt ab 2015 mit­hin nur noch eine Ver­an­stal­tung auf betrieb­li­cher Ebe­ne mit gesell­schaft­li­chem Cha­rak­ter vor­aus. Eine Ver­an­stal­tung, an der aus­schließ­lich Beschäf­tig­te des Betriebs und deren Begleit­per­so­nen teil­neh­men kön­nen, ist eine sol­che Betriebs­ver­an­stal­tung, auch wenn die­se Ver­an­stal­tung nicht allen Ange­hö­ri­gen eines Betriebs offensteht.

Fazit: Ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2015 kann eine Betriebs­ver­an­stal­tung auch dann vor­lie­gen, wenn sie nicht allen Ange­hö­ri­gen eines Betriebs oder eines Betriebs­teils offensteht.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 5/22 | 26-03-2024