Bonus­zin­sen aus einem Bau­spar­ver­trag flie­ßen dem Steu­er­pflich­ti­gen erst bei Aus­zah­lung des Bau­spar­gut­ha­bens zu, wenn dar­über nur in Ver­bin­dung mit dem Bau­spar­gut­ha­ben ver­fügt wer­den kann.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Steu­er­pflich­ti­ge schloss mit der Bau­spar­kas­se einen Bau­spar­ver­trag ab mit dem unter­schied­li­che Zie­le erreicht und ggf. bis zur Aus­zah­lung geän­dert wer­den konn­ten. Alle Wahl­mög­lich­kei­ten stan­den somit rück­wir­kend bis zur Zutei­lung offen. Der Bau­spa­rer erhielt nur dann einen Bonus, wenn die Vor­aus­set­zun­gen, die im Ein­zel­nen fest­ge­legt waren, erfüllt wur­den. Hier­durch erhöht sich die Gesamt­ver­zin­sung des Bau­spar­gut­ha­bens auf 4,75 % jährlich.

In der Steu­er­be­schei­ni­gung 2013 wur­den dem Klä­ger Kapi­tal­erträ­ge von ins­ge­samt 25.725,77 € beschei­nigt. Auf­grund einer vom Klä­ger vor­ge­leg­ten Nicht­ver­an­la­gungs­be­schei­ni­gung behielt die Bau­spar­kas­se kei­ne Kapi­tal­ertrag­steu­er ein. Das Finanz­amt erhielt eine Kon­troll­mit­tei­lung und erfass­te die Zins­ein­nah­men von 25.725,77 € im Jahr 2013. Der Steu­er­pflich­ti­ge ver­trat die Auf­fas­sung, dass Zin­sen ent­spre­chend der Mit­tei­lung der Bau­spar­kas­se auf die gesam­te Lauf­zeit zu ver­tei­len sei.

Der BFH hat ent­schie­den, dass ein jähr­li­cher Aus­weis der Zin­sen auf einem von der Bau­spar­kas­se geführ­ten Bonus­kon­to nicht zu einem Zufluss führt, wenn der Anspruch auf die Bonus­zin­sen erst nach einem end­gül­ti­gen Ver­zicht auf das Bau­spar­dar­le­hen ent­steht. Der Bau­spa­rer erhielt einen Bonus nur, sofern er vor der ers­ten Aus­zah­lung aus dem zuge­teil­ten Bau­spar­ver­trag auf das Bau­spar­dar­le­hen ver­zich­tet und der Bau­spar­ver­trag zwei Bewer­tungs­stich­ta­ge vor Zutei­lung min­des­tens ein Gut­ha­ben von 50% der Bau­spar­sum­me und einen Spar­ver­dienst von dem Vier­zig­fa­chen des durch die Bau­spar­sum­me geteil­ten Bau­spar­gut­ha­bens aufweist.

Fazit: Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klä­gers lässt sich ein jähr­li­cher Zufluss der Bonus­zin­sen auch nicht aus der ver­ein­bar­ten Ver­zin­sung ablei­ten. Denn auch die­se Ver­zin­sung soll­te erst im Fal­le eines Dar­le­hens­ver­zichts zum Tra­gen kom­men. Die Aus­ge­stal­tung der Ver­zin­sung als eine auf den Ver­trags­be­ginn rück­be­zo­ge­ne Erhö­hung der Gut­ha­ben­zin­sen lässt des­halb nicht den Schluss zu, dass dem Klä­ger die Bonus­zin­sen auch bereits seit Ver­trags­schluss zustanden.

Quelle:BFH | Urteil | VIII R 18/20 | 14-11-2022