Wer nach Han­dels­recht ver­pflich­tet ist zu bilan­zie­ren, ist auto­ma­tisch auch nach Steu­er­recht ver­pflich­tet zu bilan­zie­ren (§ 5 EStG). Im Übri­gen erge­ben sich die Buch­füh­rungs- und Auf­zeich­nungs­pflich­ten für steu­er­li­che Zwe­cke aus den Bestim­mun­gen der Abga­ben­ord­nung. Nach § 140 AO ist zunächst jeder buch­füh­rungs­pflich­tig, der nach ande­ren Geset­zen als den Steu­er­ge­set­zen buch­füh­rungs­pflich­tig ist.

Dar­über hin­aus kön­nen Unter­neh­mer nach § 141 AO zur Bilan­zie­rung ver­pflich­tet sein. Denn nach Steu­er­recht muss der Unter­neh­mer bilan­zie­ren, wenn er als Gewer­be­trei­ben­der eine der fol­gen­den Grö­ßen­ord­nun­gen überschreitet:

  • Umsatz mehr als 600.000 €; Erhö­hung ab 2024 auf 800.000 € oder
  • Gewinn mehr als 60.000 €; Erhö­hung ab 2024 auf 80.000 €

Die Erhö­hun­gen sind in dem Ent­wurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes vorgesehen.

Hin­weis: Wer nur wegen Über­schrei­tens einer der Grenz­wer­te des § 141 AO bilan­zie­rungs­pflich­tig wird, muss nicht von sich aus von der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung auf die Bilan­zie­rung umstel­len. Er darf viel­mehr war­ten, bis das Finanz­amt ihn auf­for­dert. Das Finanz­amt darf nicht rück­wir­kend, son­dern frü­hes­tens ab dem 1.1. des fol­gen­den Jah­res auf­for­dern, eine dop­pel­te Buch­füh­rung zu erstel­len und zu bilanzieren.

Die Buch­füh­rungs­pflicht nach § 141 AO endet mit Ablauf des Wirt­schafts­jah­res, das auf das Wirt­schafts­jahr folgt, in dem das Finanz­amt fest­stellt, dass kei­ner der Grenz­wer­te über­schrit­ten ist. Bei einem ein­ma­li­gen Über­schrei­ten der Buch­füh­rungs­gren­ze kann das Finanz­amt eine Befrei­ung von der Buch­füh­rungs­pflicht bewil­li­gen, wenn nicht zu erwar­ten ist, dass die Gren­ze in den fol­gen­den Jah­ren über­schrit­ten wird.

Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­ha­ben | Arti­kel 10 des Ent­wurfs des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes | 17-08-2023