Bei Dar­le­hens­ver­hält­nis­sen zwi­schen nahe­ste­hen­den Per­so­nen sind Beson­der­hei­ten zu beach­ten. Wird Kapi­tal­ver­mö­gen auf die Kin­der über­tra­gen, führt das dazu, dass – wenn die Über­tra­gung steu­er­lich aner­kannt wird – die Ein­künf­te aus der Kapi­tal­an­la­ge dem Kind zuzu­rech­nen sind.

Hat das Kind kei­ne wei­te­ren steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men, blei­ben bei die­sem im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2025 Ein­nah­men i.H.v. 13.132 € (Grund­frei­be­trag 12.096 € + Spa­rer-Pausch­be­trag 1.000 € + Son­der­aus­ga­ben-Pausch­be­trag 36 €) steu­er­frei. Vor­aus­set­zung ist, dass die Eltern bei Ein­rich­tung der Depot­kon­ten zuguns­ten ihrer Kin­der unmiss­ver­ständ­lich zum Aus­druck brin­gen, dass sie ihren Kin­dern unwi­der­ruf­lich Ver­mö­gen zuwen­den wol­len. Die­ser Wil­le muss für die Bank deut­lich erkenn­bar sein. In den Kon­to­er­öff­nungs­blät­tern müs­sen die Kin­der als Ver­trags­part­ner und Kon­to­in­ha­ber genannt und beson­de­re, anders­lau­ten­de Gläu­bi­ger­ab­re­den dür­fen nicht getrof­fen sein. Die Bestel­lung eines Ergän­zungs­pfle­gers ist bei einer rei­nen Schen­kung nicht erfor­der­lich. Inso­weit liegt kein schäd­li­ches In-Sich-Geschäft der Eltern als Schen­ker und Ver­tre­ter der Beschenk­ten (Kin­der) vor. Denn die Rege­lung greift nicht ein, wenn das Rechts­ge­schäft dem Min­der­jäh­ri­gen ledig­lich Vor­tei­le bringt. Hier­von ist bei einer Geld­schen­kung (oder Über­tra­gung von Schuld­ver­schrei­bun­gen u.Ä., Wert­pa­pie­ren, die nur Gläu­bi­ger-, aber kei­ne Gesell­schafts­rech­te ein­räu­men) stets auszugehen.

Die Zurech­nung des Kapi­tal­ver­mö­gens und der Ein­künf­te setzt wei­ter­hin vor­aus, dass die Eltern die­ses – getrennt von ihrem eige­nen Ver­mö­gen – fort­an wie Kin­des­ver­mö­gen ver­wal­ten. Hier­an fehlt es, wenn nach eini­gen Jah­ren ein Teil des Gelds zur gemein­sa­men Lebens­füh­rung ver­wen­det wird.

Wich­tig ist auch, dass der Beschenk­te mit sei­nem Ver­mö­gen Markt­chan­cen aus­nut­zen kann. Das ist nicht der Fall, wenn ein Gesell­schaf­ter einem Ange­hö­ri­gen ein zins­lo­ses Dar­le­hen zur Ver­fü­gung stellt (Abbu­chung auf dem Kapi­tal­kon­to), wel­ches anschlie­ßend als Dar­le­hen an die Gesell­schaft fäl­lig wird.

Zufluss der Einnahmen
Wann die Ein­nah­me aus Kapi­tal­ver­mö­gen zuge­flos­sen ist, regelt § 11 EStG. Der Zufluss (i. d. R. durch tat­säch­li­che Zah­lung oder Ver­rech­nung) ist dann anzu­neh­men, wenn der Emp­fän­ger die wirt­schaft­li­che Ver­fü­gungs­macht über die Ein­nah­me erhält. Erfolgt die Zah­lung der Kapi­tal­ein­nah­men durch Gut­schrift, sind die­se zuge­flos­sen, wenn sie (in den Büchern des Zah­lungs­ver­pflich­te­ten) dem Kon­to des Emp­fän­gers gut­ge­schrie­ben wer­den. Trotz Gut­schrift liegt kein Zufluss vor, wenn der Schuld­ner nicht liqui­de ist. Auch bei Gut­schrift auf einem Sperr­kon­to liegt steu­er­lich ein Zufluss der Erträ­ge vor.

Ein­zel­fäl­le zum Zufluss von Kapitaleinnahmen

  • Abge­zins­te Wertpapiere
    Bei Einlösung/​Veräußerung des Wert­pa­piers fließt der Kapi­tal­ertrag i.H.d. Unter­schieds­be­trags zwi­schen Aus­ga­be­preis und Einlösungsbetrag/​Veräußerungspreis zu.
  • Bank­über­wei­sung
    Mit Gut­schrift auf dem Kon­to des Emp­fän­gers ist regel­mä­ßig der Zufluss anzu­neh­men, da der Emp­fän­ger dann über den Betrag ver­fü­gen kann.
  • Bau­spar­gut­ha­ben
    Zin­sen sind auch dann jähr­lich zuge­flos­sen, wenn sie nicht aus­ge­zahlt wer­den, son­dern dem Bau­spar­gut­ha­ben zuge­schla­gen wer­den. Wer­den Bonus­zin­sen aus einem Bau­spar­ver­trag nur buch­mä­ßig auf einem Bonus­kon­to aus­ge­wie­sen, liegt noch kein Zufluss vor.
  • Divi­den­den­schei­ne
    Divi­den­den flie­ßen dem Anteils­eig­ner bei Ein­lö­sung der Divi­den­den­schei­ne zu.
  • Gewinn­aus­schüt­tun­gen
    Grund­sätz­lich flie­ßen Gewinn­aus­schüt­tun­gen mit Gut­schrift zu. Aus­nah­men: Dem Allein­ge­sell­schaf­ter ist die Aus­schüt­tung bereits zum Zeit­punkt des Aus­schüt­tungs­be­schlus­ses zuzu­rech­nen, wenn spä­ter eine Auszahlung/​Gutschrift erfolgt.
    Bei beherr­schen­den Gesell­schaf­tern ist ein Zufluss bereits bei Gut­schrift auf einem Ver­rech­nungs­kon­to der Gesell­schaft bzw. bei Fäl­lig­keit und Leis­tungs­fä­hig­keit der Gesell­schaft anzunehmen.
  • Nova­ti­on: Im Fall der Nova­ti­on (= Erneue­rung) wird die bis­he­ri­ge Schuld in ein neu­es Schuld­ver­hält­nis umge­wan­delt. Hier­durch kann eben­falls ein Zufluss bewirkt werden.

Pra­xis-Bei­spiel (Zufluss durch Novation)
Einem stil­len Gesell­schaf­ter wird der Gewinn­an­teil i.H.v. 5.000 € nicht aus­ge­zahlt, son­dern ver­ein­ba­rungs­ge­mäß auf sei­nem Ver­mö­gens­ein­la­ge­kon­to gut­ge­schrie­ben. Die erhöh­te Ein­la­ge ist nun­mehr die stil­le Betei­li­gung. Dem stil­len Gesell­schaf­ter ist mit Buchung auf dem Ein­la­ge­kon­to durch Nova­ti­on der Gewinn­an­teil in Höhe von 5.000 € zugeflossen.

Unter­la­gen zur Ermitt­lung der Einnahmen
Kapi­tal­ein­nah­men wer­den regel­mä­ßig durch Spar­ein­la­gen, Wert­pa­pie­re oder Ter­min­ge­schäf­te erzielt, wel­che auf Kon­ten oder in Depots bei inlän­di­schen bzw. aus­län­di­schen Ban­ken, Kre­dit­in­sti­tu­ten und Finanz­un­ter­neh­men ver­wal­tet wer­den. In die­sen Fäl­len erge­ben sich die Kapi­tal­ein­nah­men und die hier­mit zusam­men­hän­gen­den Steu­ern und Ver­äu­ße­rungs­kos­ten aus den Unter­la­gen der Banken.

Dies sind insbesondere

  • Steu­er­be­schei­ni­gun­gen (nur bei inlän­di­schen Instituten)
  • Zins-/Di­vi­den­den­gut­schrif­ten
  • Kauf-/Ver­kaufs­ab­rech­nun­gen von Wertpapieren,
  • Abrech­nun­gen über Ter­min­ge­schäf­te u. Ä.,
  • Erträg­nis­auf­stel­lun­gen und
  • ggf. Depot­aus­zü­ge.

Im Zusam­men­hang mit der Umstel­lung der Invest­ment­be­steue­rung zum 1.1.2018 erhiel­ten die Anle­ger wei­te­re für die Besteue­rung wich­ti­ge Unter­la­gen. Auch bei Geschäfts­be­zie­hun­gen zu aus­län­di­schen Insti­tu­ten erge­ben sich die Kapi­tal­ein­nah­men – mit Aus­nah­me der Steu­er­be­schei­ni­gun­gen und der beson­de­ren Beschei­ni­gun­gen zur Invest­ment­steu­er­re­form –  aus den o.g. Unterlagen.
 
Pra­xis-Tipp:
Steu­er­be­schei­ni­gung mit Ein­tra­gungs­hil­fen: Die Steu­er­be­schei­ni­gun­gen inlän­di­scher Kre­dit­in­sti­tu­te ent­hal­ten in der Regel Hin­wei­se auf die aus­zu­fül­len­den Zei­len in der Anla­ge KAP.
Für Kapi­tal­ein­nah­men aus Quel­len, wel­che nicht durch die Bank ver­wal­tet wer­den (z. B. Zin­sen aus pri­va­ten Dar­le­hen, Gewinn­aus­schüt­tun­gen einer GmbH, Ein­nah­men aus stil­len Gesell­schaf­ten oder Steu­er­erstat­tungs­zin­sen), erge­ben sich Art und Höhe der Ein­nah­men aus ent­spre­chend ande­ren Unter­la­gen (z. B. Abrech­nun­gen oder Steu­er­be­schei­ni­gun­gen). Steu­er­be­schei­ni­gun­gen soll­ten unbe­dingt auf­be­wahrt wer­den und auf Anfor­de­rung dem Finanz­amt vor­ge­legt werden.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a | 20-11-2025