Seit dem 1.1.2019 gib es das soge­nann­te „steu­er­freie Job­ti­cket“ (§ 3 Nr. 15 EStG). Danach sind Zuschüs­se des Arbeit­ge­bers, die er sei­nen Arbeit­neh­mern zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn zukom­men lässt, steu­er­frei, wenn es sich um

  • Auf­wen­dun­gen des Arbeit­neh­mers zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te han­delt, die mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln im Lini­en­ver­kehr (ohne Luft­ver­kehr) durch­ge­führt wer­den (1. Alter­na­ti­ve); das gilt auch, wenn der Arbeit­neh­mer kei­ne ers­te Tätig­keit­stät­te hat, aber nach dienst- oder arbeits­recht­li­chen Fest­le­gun­gen sowie ent­spre­chen­den Abspra­chen und Wei­sun­gen zur Auf­nah­me sei­ner beruf­li­chen Tätig­keit dau­er­haft den­sel­ben Ort oder das­sel­be weit­räu­mi­ge Tätig­keits­ge­biet typi­scher­wei­se arbeits­täg­lich auf­zu­su­chen hat, oder um
  • Fahr­ten im öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr handelt.

Die über­nom­me­nen Auf­wen­dun­gen min­dern aller­dings die Ent­fer­nungs­pau­scha­le, die der Arbeit­neh­mer ansons­ten in sei­ner Steu­er­erklä­rung gel­tend machen könnte.

Nicht begüns­tigt ist der Per­so­nen­fern­ver­kehr (Fern­zü­ge der Deut­schen Bahn – ICE, IC, EC -, Fern­bus­se auf fest­ge­leg­ten Lini­en oder Rou­ten und mit fest­ge­leg­ten Hal­te­punk­ten, ver­gleich­ba­re Hoch­ge­schwin­dig­keits­zü­ge und schnell­fah­ren­de Fern­zü­ge ande­rer Anbie­ter (z. B. TGV, Thalys).

Nicht in den Anwen­dungs­be­reich fallen

  • Ver­kehrs­mit­tel für kon­kre­te Anläs­se z. B. spe­zi­ell gemie­te­te bzw. gechar­ter­te Bus­se oder Bahnen,
  • Taxen im Gele­gen­heits­ver­kehr, die nicht auf kon­zes­sio­nier­ten Lini­en oder Rou­ten fahren,
  • Luft­ver­kehr.

Fazit: Wird das 49 €-Ticket auch für die Nut­zung bestimm­ter Fern­zü­ge frei­ge­ge­ben, liegt wei­ter­hin eine Fahrt im öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr vor. Hier­un­ter fällt ins­be­son­de­re die Frei­ga­be des Deutsch­land­ti­ckets für bestimm­te IC/ICE-Ver­bin­dun­gen.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 5 – S 2342/19/10007 :009 | 06-11-2023